Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten mir umgehend den Eingang dieser Anfrage, möglichst mit Aktenzeichen, per E-Mail zu bestätigen.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Anfrage ausschließlich als einfache, kostenfreie Anfrage nach IFG NRW:

1. Genauen Wortlaut des Kabinettbeschlusses
https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/news/2017-03-28-landeskabinett-schliesst-sich-der-zivilklage-der-staedteregion-aachen-gegen-den-betrieb-von-tihange-2-an/

2. Grund warum nicht auch gegen den Betrieb des AKW Doel 3 geklagt wird?

3. Status der Umsetzung des Kabinettbeschlusses

4. Dokumente des Klagebeitritts

5. Die Klagen der Städteregion Aachen (so gut sie sind) werden 4-10 Jahre dauern, warum stellt NRW nicht durch einstweilige Schritte eine sofortige Gefahrenabwehr (nach §§ 1,14 OBG NRW) sicher? Wurde dieses auf Regierungsebene besprochen?

6. Rechtsgrundlage für diesen Kabinettbeschluss und seine Umsetzung, z.B. §§ 1,14 OBG NRW

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Juni 2017
  • Frist
    11. Juli 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bit…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017 [#21747]
Datum
7. Juni 2017 11:30
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten mir umgehend den Eingang dieser Anfrage, möglichst mit Aktenzeichen, per E-Mail zu bestätigen. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anfrage ausschließlich als einfache, kostenfreie Anfrage nach IFG NRW: 1. Genauen Wortlaut des Kabinettbeschlusses https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/news/2017-03-28-landeskabinett-schliesst-sich-der-zivilklage-der-staedteregion-aachen-gegen-den-betrieb-von-tihange-2-an/ 2. Grund warum nicht auch gegen den Betrieb des AKW Doel 3 geklagt wird? 3. Status der Umsetzung des Kabinettbeschlusses 4. Dokumente des Klagebeitritts 5. Die Klagen der Städteregion Aachen (so gut sie sind) werden 4-10 Jahre dauern, warum stellt NRW nicht durch einstweilige Schritte eine sofortige Gefahrenabwehr (nach §§ 1,14 OBG NRW) sicher? Wurde dieses auf Regierungsebene besprochen? 6. Rechtsgrundlage für diesen Kabinettbeschluss und seine Umsetzung, z.B. §§ 1,14 OBG NRW Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Email vom 7. Juni 2017 Marion Mischke Landespresse- und Informationsamt II Referat LPA II 3 Teamassistentin…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Email vom 7. Juni 2017
Datum
12. Juni 2017 08:19
Status
Warte auf Antwort
Marion Mischke Landespresse- und Informationsamt II Referat LPA II 3 Teamassistentin Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Postanschrift: 40190 Düsseldorf Stadttor 1, 40219 Düsseldorf Telefon: +49 (0) 211 837 1164 PC-Fax: +49 (0) 211 6021 1164 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.land.de
Robert Michel
AW: Ihre Email vom 7. Juni 2017 [#21747] Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Antwo…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Ihre Email vom 7. Juni 2017 [#21747]
Datum
12. Juni 2017 09:54
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Antwort, widerspreche aber der Weiterleitung meines Antrags nach IFG NRW, den ich explizit an die Staatskanzlei gestellt hab und forder Sie auf: - diese Weiterleitung zurückzunehmen - und meine Anfrage in der Staatskanzlei nach denn Ihnen vorliegen Informationen zu beantworten (bzw, Ihnen ehemals vorligende Inforamtionen wieder herzustellen/zu beschaffen(1). Begründungen: - Das IFG NRW sieht nicht das Recht für die auskunftspflichtige Behörde vor, diesen Antrag eigenständig an eine andere Behörde weiterzugeben. - § 25 VwVfG sieht eine Unterstützung des Antragstellenden in Form von Anregungen als Amtpflicht vor, eine Abgabe eines Antrag es ist auch auf dieser Basis kein Automatismus. - Ihr Ministerium (MKULNV) hat bei meiner Anfrag nach IFG NRW vom 11. Mai bis heute noch nichteinmal den Eingang bestätigt, tr oz schreiben per Post und weiterer Auffoderung von Freitag. Telefonisch ist das Ministerium (Poststelle) nicht in der Lage oder Willens einen Eingang zu prüfen, da hierfür ein Aktenzeichen notwendig ist (das man erst mit einer Eingangsbestätigung oder einem Bescheid bekommt): https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/ - Das MKULNV missachtet bei meinem Antrag vom 11. Mai § 5 Abs. 2 IFG NRW "(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden." Ich beantrage, dass Sie als Dienstaufsticht über dem MKULNV den Verbleib und Status meiner Anfragen beim MKULNV prüfen. Zusätzlich verweise ich auf §§ 1,14 OBG NRW, dass es für Sie als Staatskanzlei und das MKULNV die Gefahrenabwehr eine Amtspflicht ist - eine Verzögerung der Klärung des Rechtsrahmens zur Gefahrenabwehr eine Amtspflichtverletzung darstellt. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel (1) Umkehrschluß aus BVerfG "Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben." 2. Leitsatz BVerwG 7 B 43.12 - Beschluss vom 27.05.2013 Anfragenr: 21747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017“ [#21747]
Datum
12. Juni 2017 09:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21747 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … - Das IFG NRW sieht nicht das Recht für die auskunftspflichtige Behörde vor, diesen Antrag eigenständig an eine andere Behörde weiterzugeben. - § 25 VwVfG sieht eine Unterstützung des Antragstellenden in Form von Anregungen als Amtpflicht vor, eine Abgabe eines Antrag es ist auch auf dieser Basis kein Automatismus. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017“ [#21747]
Datum
12. Juni 2017 15:36
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.06.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17
Datum
3. Juli 2017 17:44
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 12.6.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 ________________________________ Sehr geehrter Herr Michel, ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben. Darin bitten Sie mich um Vermittlung bei einem Ihres Erachtens zu Unrecht von der Staatskanzlei an das Umweltministerium weitergeleiteten Informationszugangsantrag. Das Verfahren, welches aufgrund eines Informationszugangsantrags von der jeweiligen öffentlichen Stelle geführt wird, ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW. Daher finden auch grundsätzlich die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Das VwVfG NRW selbst enthält zwar keine Regelung über die Verweisung von Verwaltungssachen an die zuständige Behörde. Jedoch ist eine Weiterleitung an die zuständige Behörde "in sinngemäßer Anwendung des in § 17a Abs. 2 GVG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als zulässig anzusehen" (so Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 14. Aufl., § 3 Rn. 13). Daher spricht aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nichts gegen die Verweisung an das nach Aussage der Staatskanzlei fachlich zuständige MKULNV NRW. Aus diesem Grund sehe ich davon ab, den Vorgang gegenüber der Staatskanzlei aufzugreifen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
AW: Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 [#21747] Sehr geehrt<< Anrede >>
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 [#21747]
Datum
4. Juli 2017 10:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Eingangsbestätigung. Es ist schon sehr abwägig, die aufgeworfene Frage anhand eines Privaten Kommentars zum VwVfG (ohne Verweis auf eine Gerichtsentscheidung) mit einer sinngemässen Anwendung im Gerichtsverfahrensgesetz zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu beantworten und damit zu verneinen, durch es durch das IFG NRW rechtsanspruch gibt: - gezielt bei einer Behörde Auskunft und Aktenkopien zu erhalten, die bei genau bei dieser Behörde vorliegen. Die Aufgeworfene Frage, wie ihre Weigerung zur Vermittlung, ist bundesweit von grundsätzlicher Bedeutung und hat sehr gute Aussicht für eine gerichtliche Klärung. Ihrer Ansicht sprechen nach nur kurzer, nicht abschliesenden Recherche, selbst höchst Richterliche Entscheidungen entgegen: 1.) § 17a Abs. 2 GVG regelt die Frage der Prüfung und Zuständigkeit der Gerichte (ob Verwaltungs, Finanz- Familien oder Zvilgerichte zuständig sind), mehr nicht. 2.) OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09 ---------- 1. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d. h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - BVERWG Aktenzeichen 5B14491 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, NVWZ Jahr 1993 Seite 358 <359>). (amtlicher Leitsatz) ----------- 3. Haben Sie nicht geprüft, ob die Staatskanzlei die Zuständigkeit nach IFG NRW verneinen kann. Wenn ich die Staatskanzlei nach IFG NRW frage, ob sie zu Vorgang X Dokumente haben, so ist Ihre Amtpflicht mit Ja oder Nein zu antworten. 4. Bereits in der Kommentierung des GVG von Schoch wird anders als bei Kopp/Ramsauer die Struktur des Rechtsgedanken von § 17a GVG klarer: --- III. Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 GVG) 1. Prüfung der Zulässigkeit (Rn. 5, 6) 2. Anhörung (Rn. 7) 3. Feststellung der Unzulässigkeit und Verweisung (Rn. 8-12) a) Unzulässigkeit. (Rn. 9, 10) b) Entscheidung von Amts wegen. (Rn. 11) c) Art und Weise der Verweisung. (Rn. 12) --- A. Zuerst hat das Gericht zu Prüfen ob es zulässig ist, dass das Gericht die Rechtssache behandelt. B. Dann wäre der Antragsteller anzuhören, C. Erst dann folgt die Feststellung der Unzulässigkeit und Verweisung. C. Erst dann folgt die Feststellung der Unzulässigkeit und Verweisung. Wenn also der Rechtsgedanken vom GVG für das IFG NRW gelten würde, wäre im Punkt A analog nur zu prüfen, ist es nach IFG NRW zulässig, dass die Staatskanzlei Auskunft und Einsicht über Informationen gibt, die der Staatskanzlei vorliegen? 5. Seit wann steht diese dünne Herleitung im Kommentar von Kopp/Ramsauer? Wurde bereits Pradigmawechsel der Informationsfreiheit berücksichtigt? 6. Paradigmawechsel Informationsfreiheit: Informationszugang ist jetzt die Regel, dies gilt auch für Anfragen bei der Staatskanzlei. Wegen dieser Offensichtlichkeit nach kurzer Recherche, rechne ich damit, dass sie Ihre Begründung revidieren und gegenüber der Staatskanzlei doch zeitnah zu vermitteln. Mit freundlichen Grüßen, Dip.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 21747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 [#21747] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 [#21747]
Datum
4. Juli 2017 13:28
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.2017 wird hiermit bestätigt.
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag vom 7.6.2017 auf Informationszugang - Bescheid Sehr geehrter Herr Michel, bezüglich Ihres über das Inf…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag vom 7.6.2017 auf Informationszugang - Bescheid
Datum
23. Oktober 2017 16:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, bezüglich Ihres über das Informationsportal "fragdenstaat" gestellten Antrags auf Informationszugang (Kennziffer: #21747) übersende ich Ihnen den anliegenden Bescheid. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Der Bescheid beinhaltet eine teilweise Stattgabe der von Ihnen beantragten Informationen. Das von der Stattgabe umfasste Dokument ist ebenfalls im Anhang beigefügt. Der Bescheid geht Ihnen auch auf dem Postwege an die im Bescheid angegebene Adresse zu. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017“ [#21747]
Datum
4. November 2017 01:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21747 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … der Zugang zum Wortlaut einer Kabinettsentscheidung damit abgeleht wurde, dass die Willensbildung der Regierung geschützt sei. Es geht mir aber nicht um den Prozess der Willensbildung, sondern den Wortlaut der Entscheidung, d.h. um den Willen der Regierung. In meinen Augen wendet die Staatskanzlei die Urteile und h.M. hier eigennützig rechtfalsch an. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.