Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bitten mir umgehend den Eingang dieser Anfrage, möglichst mit Aktenzeichen, per E-Mail zu bestätigen.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfrage ausschließlich als einfache, kostenfreie Anfrage nach IFG NRW:
1. Genauen Wortlaut des Kabinettbeschlusses
https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/news/2017-03-28-landeskabinett-schliesst-sich-der-zivilklage-der-staedteregion-aachen-gegen-den-betrieb-von-tihange-2-an/
2. Grund warum nicht auch gegen den Betrieb des AKW Doel 3 geklagt wird?
3. Status der Umsetzung des Kabinettbeschlusses
4. Dokumente des Klagebeitritts
5. Die Klagen der Städteregion Aachen (so gut sie sind) werden 4-10 Jahre dauern, warum stellt NRW nicht durch einstweilige Schritte eine sofortige Gefahrenabwehr (nach §§ 1,14 OBG NRW) sicher? Wurde dieses auf Regierungsebene besprochen?
6. Rechtsgrundlage für diesen Kabinettbeschluss und seine Umsetzung, z.B. §§ 1,14 OBG NRW
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum7. Juni 2017
-
11. Juli 2017
-
0 Follower:innen
- Von
- Robert Michel
- Betreff
- Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017 [#21747]
- Datum
- 7. Juni 2017 11:30
- An
- Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Ihre Email vom 7. Juni 2017
- Datum
- 12. Juni 2017 08:19
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Robert Michel
- Betreff
- AW: Ihre Email vom 7. Juni 2017 [#21747]
- Datum
- 12. Juni 2017 09:54
- An
- Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Status
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es gibt kein Problem, die Staatskanzlei hat mein gestriges Schreiben verstanden.
Dass was Sie nicht verstehen ist mein Anliegen, bzw. den Rechtsrahmen IFG NRW:
Zum allgemeinen Verständnis, Informationsfreiheit bedeutet auch zu erfragen, was weiß Behörde X zu Vorgang Y. Weder IFG noch die IFG der Länder die ich kenne, schränken diese Möglichkeit ein. Das IFG NRW kennt den Begriff Zuständigkeit mit § 13 nur in Hinblick des LDI.
Da ein IFG Antrag nicht begründet werden muss, muß eine Einschränkung auf eine Behörde ebenfalls nicht begründet werden, geschweige auf FDS diskutiert werden.
Ich verstehen wirklich nicht Ihr Problem. Die Staatskanzlei ist nicht zuständig und müsste den Antrag daher wegen Unzuständigkeit ablehnen. Dies will sie nicht, sondern leitet Ihre Anfrage an das zuständige Ministerium weiter. Dies ist recht klar im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt, dass zunächst jede Behörde ihre Zuständigkeit zu prüfen hat und ggf. – im Bürgerinteresse – die Anfrage an die zuständige Behörde weiterleitet, wenn Sie nicht selbst zuständig ist.
Ihnen geht es doch um die Information?
- Von
- Robert Michel
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017“ [#21747]
- Datum
- 12. Juni 2017 09:55
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017“ [#21747]
- Datum
- 12. Juni 2017 15:36
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17
- Datum
- 3. Juli 2017 17:44
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Robert Michel
- Betreff
- AW: Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 [#21747]
- Datum
- 4. Juli 2017 10:03
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Ihr Schreiben vom 12.6.2017; Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-2023/17 [#21747]
- Datum
- 4. Juli 2017 13:28
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Ihr Antrag vom 7.6.2017 auf Informationszugang - Bescheid
- Datum
- 23. Oktober 2017 16:46
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Von
- Robert Michel
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Kabinettbeschluss Klagebeitritt gegen Atomkraftwerk Tihange 2 vom 28.03.2017“ [#21747]
- Datum
- 4. November 2017 01:18
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 6. November 2017 14:04
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 29. November 2017 10:47
- Status
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
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Der Begriff der sachlichen Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus dem IFG, sondern aus den Aufgabengliederungsplänen, Organisationserlässen (in diesem Fall der Ministerpräsidentin) und der Zuständigkeit aufgrund Errichtungsgesetz. Darauf referenziert das IFG, ohne dass es einer besonderen Verweisung bedarf. Der LfDI ist eine durch das IFG NRW geschaffene Behörde, weshalb natürlich auch hier die Zuständigkeit beschrieben werden muss, da sie mit gewissen Rechten und Pflichten des LfDI verbunden ist. Insofern begründen auch nicht Sie die Zuständigkeit, sondern diese ergibt sich aus dem gesamten Zuständigkeitsregelungswerk.
Ich habe ein wenig den Eindruck, dass Sie der Ansatz sind nur ein Gesetz zu lesen und sich auf dieses zu versteifen. Hiermit werden Sie jedoch keinen Erfolg haben, da Gesetze ineinander greifen und mit wenigen Ausnahmen nicht singulär betrachtet werden können.