Kabinettsprotokolle Leistungsschutz für Presseverlage
Anfrage an:
Bundeskanzleramt
Die Kabinettsprotokolle zum Prozess um das Leistungsschutz für Presseverlage.
Anfrage abgelehnt
-
Datum17. Mai 2013
-
18. Juni 2013
-
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Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kabinettspro…
An
Bundeskanzleramt
Details
- Von
- Andre Meister (netzpolitik.org)
- Betreff
- Kabinettsprotokolle Leistungsschutz für Presseverlage
- Datum
- 17. Mai 2013 17:44
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
- Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kabinettsprotokolle zum Prozess um das Leistungsschutz für Presseverlage.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Andre Meister
Postanschrift
Andre Meister
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Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister (netzpolitik.org)
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Bundeskanzleramt
13IFG - 02814 - IN 2013 / NA 23 Ich habe Ihre E—Mail vom 17. Mai 2013 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grund…
- Von
- Bundeskanzleramt
- Via
- Briefpost
- Betreff
- 13IFG - 02814 - IN 2013 / NA 23
- Datum
- 23. Mai 2013
- Status
- Warte auf Antwort
Ich habe Ihre E—Mail vom 17. Mai 2013 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen des Bundeskanzleramtes: Kabinettprotokolle die das Leistungsschutzrecht für Presseverlage zum Inhalt haben.
Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinaus gehen, insbesondere wenn, sehr umfangreiches und sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss.
Zur Ihrer Information weise ich Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrechts.jurids.de/ifggebv/index.html ansehen können.
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Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: 13IFG - 02814 - IN 2013 / NA 23 Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Informationsfreiheitsanfrage "Kabi…
An
Bundeskanzleramt
Details
- Von
- Andre Meister (netzpolitik.org)
- Betreff
- AW: 13IFG - 02814 - IN 2013 / NA 23
- Datum
- 18. Juni 2013 16:24
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Informationsfreiheitsanfrage "Kabinettsprotokolle Leistungsschutz für Presseverlage" vom 17.05.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Stunden, 23 Minuten überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen,
Andre Meister
Postanschrift
Andre Meister
netzpolitik.org
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<< Adresse entfernt >>
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Bundeskanzleramt
AZ: 13IFG - 02814 - In 2013 / NA 23 Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
AZ: 13IFG - 02814 - In …
- Von
- Bundeskanzleramt
- Via
- Briefpost
- Betreff
- AZ: 13IFG - 02814 - In 2013 / NA 23
- Datum
- 19. Juni 2013
- Status
- Anfrage abgelehnt
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
AZ: 13IFG - 02814 - In 2013 / NA 23
Ihre Anfrage vom 17. Mai 2013
Sehr geehrter Herr Meister,
mit E-Mail vom 17. Mai 2013 an das Bundeskanzleramt beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu „Kabinettprotokolle zum Prozess um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage".
Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Gründe:
Jedermann hat gem. § 1 Abs. 1 IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein in § 3 ff. IFG normierter Ausnahmegrund oder ein ungeschriebener Ausnahmetatbestand greift.
Es wurde im Aktenbestand des BK-Amtes ein Protokoll der Kabinettsitzung vom 29. August 2012 als einschlägig im Sinne der Anfrage identifiziert.
Dem Informationszugang zu diesem Protokoll steht der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Sollten Schutzlücken verbleiben, greift ergänzend der ungeschriebene verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung.
im Einzelnen:
a) § 3 Nr. 4 IFG
In Bezug auf das in den Unterlagen enthaltene Kabinettprotokoll liegt der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt“. Dies ist hier der Fall. Kabinettsitzungen und Kabinettprotokolle sind Verschlusssachen gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Geheim eingestuft.
Eine Aufhebung der VS-Einstufung wurde unter dem Gesichtspunkt der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt, weil die Gründe für die Einstufung weiter fortbestehen.
Die Veröffentlichung ist durch die damit verbundene einengende Vorwirkung auf die Willensbildung geeignet, den Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zuzufügen (§ 3 Nr. 2 VSA).
b) Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung
Sollte der Schutz aus dem o.g. IFG-Versagungsgrund nicht lückenlos gewährleistet sein, ist zudem auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung zurückzugreifen.
Das Bundesverfassungsgericht billigt der Bundesregierung für den Bereich der internen Willensbildung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs-, und Handlungsbereich zu. Hierzu gehört insbesondere der Bereich der Willensbildung innerhalb der Regierung selbst, insbesondere hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett.
Eine Bekanntgabe des Kabinettprotokolls hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen. Kabinettsitzungen sind vertraulich, um die freie Diskussion und Meinungsäußerung der Kabinettmitglieder in den Kabinettsitzungen zu gewährleisten, Die Vertraulichkeit der Kabinettsitzungen sichert die Funktionsfähigkeit der Bundesregierung als Verfassungsorgan. Ihre Vertraulichkeit muss auch nach Ablauf eines längeren Zeitraums gewahrt bleiben, um eine offene und umfassend abwägende Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu gewährleisten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebühren- Verordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, einzulegen.
Ich weise darauf hin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von mindestens 30,00 Euro anfällt.
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Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Details
- Von
- Andre Meister (netzpolitik.org)
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage "Kabinettsprotokolle Leistungsschutz für Presseverlage"
- Datum
- 19. Juni 2013 12:39
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Status
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/4180
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG zeitlich begrenzt ist, wie sie mir mitteilten: https://netzpolitik.org/2013/spas-mit-informationsfreiheit-bundeskanzleramt-lehnt-anfrage-ab-beauftragter-empfiehlt-nochmal-fragen/
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
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