Kabul Luftbrücke

sämtliche Unterlagen zur Kabul Luftbrücke

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. August 2022
  • Frist
    3. September 2022
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Charlotte J. Tillmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Unterla…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Charlotte J. Tillmann
Betreff
Kabul Luftbrücke [#256055]
Datum
1. August 2022 10:21
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Unterlagen zur Kabul Luftbrücke
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Charlotte J. Tillmann Anfragenr: 256055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256055/ Postanschrift Charlotte J. Tillmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Charlotte J. Tillmann
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 - Az.: 13002/4#3536 Sehr geehrte Frau Tillmann, leid…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Kabul Luftbrücke [#256055]
Datum
3. August 2022 08:11
Status
Warte auf Antwort

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 - Az.: 13002/4#3536 Sehr geehrte Frau Tillmann, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern und für Heimat vollständig weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Postanschrift aussetze. Mit freundlichen Grüßen
Charlotte J. Tillmann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine private E-mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mir genügt …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Charlotte J. Tillmann
Betreff
AW: Kabul Luftbrücke [#256055]
Datum
3. August 2022 08:24
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine private E-mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mir genügt eine Auskunft auf elektronischem Wege. Mit freundlichen Grüßen Charlotte J. Tillmann Anfragenr: 256055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256055/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 - 13002/4#3536 Sehr geehrte Frau Tillmann, mit E-Mai…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Kabul Luftbrücke [#256055]
Datum
3. August 2022 09:58
Status
Warte auf Antwort

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 - 13002/4#3536 Sehr geehrte Frau Tillmann, mit E-Mail vom 03. August 2022 habe ich Sie gebeten, mir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift und darüber hinaus ggf. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird und von dem Antragsteller lediglich der vermutliche Name bekannt ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen Bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hält das BMI an der Maßgabe fest, von IFG Antragstellern die Mitteilung der Postanschrift und damit eine eindeutige Identifizierung zu erbitten. Mit freundlichen Grüßen

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Charlotte J. Tillmann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabul Luftbrücke“ vom 01.08.2022 (#256055) wur…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Charlotte J. Tillmann
Betreff
AW: Kabul Luftbrücke [#256055]
Datum
21. September 2022 18:56
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kabul Luftbrücke“ vom 01.08.2022 (#256055) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Charlotte J. Tillmann