Kameraüberwachung im öffentlichen Raum

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Videoüberwachung im öffentlichen Raum nimmt immer stärker zu und das neue Datenschutz-Gesetz begünstigt insbesondere die Überwachung von 'sensiblen' Punkten, an denen sich viele Menschen aufhalten. Allerdings ist auch hier die Einzelfallprüfung zu beachten.
In der letzten Zeit ist mir vermehrt an Haltestellen und in U-Bahnstationen eine massive Aufrüstung der Kameraüberwachung aufgefallen, wodurch teils mehrere 360° Kameras an nur einer Anzeigetafel hängen und das gleich an mehreren Anzeigetafeln pro Station.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW weißt in Ihrer Orientierungshilfe für die Kameraüberwachung im öffentlichen Raum explizit im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel darauf hin, dass "§ 6b BDSG […] für keinen Bereich eine undifferenzierte und flächendeckende Videoüberwachung [erlaubt]". Und weiter: "Deshalb muss auch im Bereich des ÖPNV – gegebenenfalls im Rahmen eines Gesamtkonzepts – im Grundsatz einzelfallbezogen geprüft werden, ob und inwieweit die in § 6b BDSG festgelegten Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung erfüllt sind."

Ausserdem ist mir aufgefallen, dass die Hinweisschilder zum Großteil nur in den Infotafeln vorkommen und somit der Fahrgast/Besucher nicht frühstmöglich darüber aufgeklärt wird (z.B. an den Rolltreppen in U-Bahn-Stationen), sondern teilweise erst, wenn er sich schon lange im entsprechenden Bereich befindet.

Link zum Dokument: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Videoueberwachung/Inhalt/_Sehen_und_gesehen_werden__-_Video__berwachung_durch_Private_in_NRW/Sehen_und_gesehen_werden1.pdf

Bitte senden Sie mir folgende Informationen und Dokumente zu:
- Eine Auflistung der Kameras für die überwachten Haltestellen und Stationen samt Begründung für die Durchführung der (teils flächendeckenden) Überwachung, insbesondere bei mehreren "Rundumkameras" an Haltestellen
- ggf. das o.g. Gesamtkonzept der Kameraüberwachung für Haltestellen/Stationen
- Die Speicherfristen für die Kameraüberwachung von Haltestellen
- Die Speicherfristen für die Kamerüberwachung von Bussen/Bahnen (Fahrzeugen)
- Das öffentliche Verfahrensverzeichnis der Bogestra gem. §4g Abs. 2 BDSG

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2017
  • Frist
    25. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Videoüberwachu…
An Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]
Datum
24. Juli 2017 11:22
An
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Videoüberwachung im öffentlichen Raum nimmt immer stärker zu und das neue Datenschutz-Gesetz begünstigt insbesondere die Überwachung von 'sensiblen' Punkten, an denen sich viele Menschen aufhalten. Allerdings ist auch hier die Einzelfallprüfung zu beachten. In der letzten Zeit ist mir vermehrt an Haltestellen und in U-Bahnstationen eine massive Aufrüstung der Kameraüberwachung aufgefallen, wodurch teils mehrere 360° Kameras an nur einer Anzeigetafel hängen und das gleich an mehreren Anzeigetafeln pro Station. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW weißt in Ihrer Orientierungshilfe für die Kameraüberwachung im öffentlichen Raum explizit im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel darauf hin, dass "§ 6b BDSG […] für keinen Bereich eine undifferenzierte und flächendeckende Videoüberwachung [erlaubt]". Und weiter: "Deshalb muss auch im Bereich des ÖPNV – gegebenenfalls im Rahmen eines Gesamtkonzepts – im Grundsatz einzelfallbezogen geprüft werden, ob und inwieweit die in § 6b BDSG festgelegten Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung erfüllt sind." Ausserdem ist mir aufgefallen, dass die Hinweisschilder zum Großteil nur in den Infotafeln vorkommen und somit der Fahrgast/Besucher nicht frühstmöglich darüber aufgeklärt wird (z.B. an den Rolltreppen in U-Bahn-Stationen), sondern teilweise erst, wenn er sich schon lange im entsprechenden Bereich befindet. Link zum Dokument: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Videoueberwachung/Inhalt/_Sehen_und_gesehen_werden__-_Video__berwachung_durch_Private_in_NRW/Sehen_und_gesehen_werden1.pdf Bitte senden Sie mir folgende Informationen und Dokumente zu: - Eine Auflistung der Kameras für die überwachten Haltestellen und Stationen samt Begründung für die Durchführung der (teils flächendeckenden) Überwachung, insbesondere bei mehreren "Rundumkameras" an Haltestellen - ggf. das o.g. Gesamtkonzept der Kameraüberwachung für Haltestellen/Stationen - Die Speicherfristen für die Kameraüberwachung von Haltestellen - Die Speicherfristen für die Kamerüberwachung von Bussen/Bahnen (Fahrzeugen) - Das öffentliche Verfahrensverzeichnis der Bogestra gem. §4g Abs. 2 BDSG Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Ihre Meldung vom 24.07.2017 -Eingangsbestätigung- Bei einer Antwort oder Nachfrage Ihrerseits bitten wir Sie, folg…
Von
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Betreff
Ihre Meldung vom 24.07.2017 -Eingangsbestätigung-
Datum
25. Juli 2017 07:54
Status
Warte auf Antwort
Bei einer Antwort oder Nachfrage Ihrerseits bitten wir Sie, folgende Vorgangsnummer (63284) anzugeben. Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie uns geschrieben haben. Wir haben Ihr Anliegen an unseren Datenschutzbeauftragten weitergereicht. Dieser befindet sich momentan im Urlaub. In der Kalenderwoche 32 wird er wieder im Hause sein. Wenn wir dann eine Antwort zu Ihrem Anliegen von ihm erhalten haben, werden wir uns umgehend bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Ihre Nachricht vom 24.07.2017 zur Kameraüberwachung Bei einer Antwort oder Nachfrage Ihrerseits bitten wir Sie, fo…
Von
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Betreff
Ihre Nachricht vom 24.07.2017 zur Kameraüberwachung
Datum
31. Juli 2017 07:21
Status
Warte auf Antwort
Bei einer Antwort oder Nachfrage Ihrerseits bitten wir Sie, folgende Vorgangsnummer (63284) anzugeben. Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Nachricht haben wir erhalten. Die Beantwortung wird aufgrund der Ferienzeit noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Sehr geehrtAntragsteller/in ihre Anfrage wurde intern an mich als Datenschutzbeauftragter der BOGESTRA AG weiterg…
Von
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Betreff
Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]
Datum
7. August 2017 10:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ihre Anfrage wurde intern an mich als Datenschutzbeauftragter der BOGESTRA AG weitergeleitet. Zur Beantwortung ihrer Anfrage sende ich ihnen das aktuelle öffentliche Verfahrensverzeichnis als Anlage zu. Die Speicherfristen für die Black-Box-Kameras in den Fahrzeugen beträgt maximal 48 Stunden. Die Speicherfrist für die Kameras der Stadtbahnanlagen beträgt 72 Stunden. Die Aufzeichnungen werden automatisch überschrieben, wenn nicht einer der zur Speicherung festgelegten Zwecke gegeben ist. Sofern Videoaufzeichnungen als Beweismittel für die straf- und/oder zivilrechtliche Verfolgung gespeichert werden, erfolgt die Löschung entsprechend der Verjährungsvorschriften. Die Kameradatei sowie das Gesamtkonzept kann ich Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen. Aufgrund der darin enthaltenen Informationen besteht das Risiko, dass externe Angreifer diese Unterlagen für die Vorbereitung und Durchführung krimineller oder terroristischer Zwecke verwenden können. Daher unterliegen diese Informationen strengster Vertraulichkeit und sind auch innerhalb des Unternehmens nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich. Eine Veröffentlichung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes schließt sich daher aus. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> danke vielmals für die Informationen. Bzgl. des Vermerks auf die Sicherheit d…
An Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]
Datum
7. August 2017 10:48
An
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke vielmals für die Informationen. Bzgl. des Vermerks auf die Sicherheit des öffentlichen Raums gebe ich Ihnen natürlich vollkommen Recht! Allerdings bezog sich die Frage nach dem Gesamtkonzept ja nur sekundär auf eben diese und primär auf die sehr starke Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Leider haben Sie in Ihrer Antwort primär Bezug auf die Fahrzeugüberwachung genommen und nicht auf die ursprüngliche Kernfrage der fast flächendeckende Überwachung von öffentlichen Bereichen im Bereich der Haltestellen. Konkrete Anfrage war: "Eine Auflistung der Kameras für die überwachten Haltestellen und Stationen samt Begründung für die Durchführung der (teils flächendeckenden) Überwachung, insbesondere bei mehreren "Rundumkameras" an Haltestellen" Damit war gemeint, welche Haltestellen grundsätzlich überwacht werden, welches dann wieder in den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes fällt, da Auflistungen von Überwachungsanliegen eine der häufigsten (auch am häufigsten beantworteten) Anfragen sind. Nehmen wir als Beispiel die Haltestelle Bochum Rathaus, welche komplett Flächendeckend mit mehreren Rundumkameras (teilweise pro Schild + Sonderinstallationen) ausgestattet sind und sämtliche Bereiche mehrfach überwachen. Zur Verkehrssteuerung werden diese Kameras ja kaum dienen. Eine Zusendung der Gründe für diese (teils extreme) Überwachung exemplarisch für diesen Bereich gibt sicherlich einen Überblick über die 'Politik' der Kameraüberwachung. Auch ein Hinweis zu den Anzeigeschildern fehlt in Ihrer Antwort leider. Hier ist insbesondere zu beachten: Frühstmöglich und mit Kontaktmöglichkeit. Dies funktioniert an den Fahrzeugen sehr gut (bis auf einiger veralteter Schilder), leider in den Haltestellen teilweise erst sehr spät. Danke im Voraus für Ihre Mühen und die Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>