Kameraüberwachung im öffentlichen Raum
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Videoüberwachung im öffentlichen Raum nimmt immer stärker zu und das neue Datenschutz-Gesetz begünstigt insbesondere die Überwachung von 'sensiblen' Punkten, an denen sich viele Menschen aufhalten. Allerdings ist auch hier die Einzelfallprüfung zu beachten.
In der letzten Zeit ist mir vermehrt an Haltestellen und in U-Bahnstationen eine massive Aufrüstung der Kameraüberwachung aufgefallen, wodurch teils mehrere 360° Kameras an nur einer Anzeigetafel hängen und das gleich an mehreren Anzeigetafeln pro Station.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW weißt in Ihrer Orientierungshilfe für die Kameraüberwachung im öffentlichen Raum explizit im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel darauf hin, dass "§ 6b BDSG […] für keinen Bereich eine undifferenzierte und flächendeckende Videoüberwachung [erlaubt]". Und weiter: "Deshalb muss auch im Bereich des ÖPNV – gegebenenfalls im Rahmen eines Gesamtkonzepts – im Grundsatz einzelfallbezogen geprüft werden, ob und inwieweit die in § 6b BDSG festgelegten Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung erfüllt sind."
Ausserdem ist mir aufgefallen, dass die Hinweisschilder zum Großteil nur in den Infotafeln vorkommen und somit der Fahrgast/Besucher nicht frühstmöglich darüber aufgeklärt wird (z.B. an den Rolltreppen in U-Bahn-Stationen), sondern teilweise erst, wenn er sich schon lange im entsprechenden Bereich befindet.
Bitte senden Sie mir folgende Informationen und Dokumente zu:
- Eine Auflistung der Kameras für die überwachten Haltestellen und Stationen samt Begründung für die Durchführung der (teils flächendeckenden) Überwachung, insbesondere bei mehreren "Rundumkameras" an Haltestellen
- ggf. das o.g. Gesamtkonzept der Kameraüberwachung für Haltestellen/Stationen
- Die Speicherfristen für die Kameraüberwachung von Haltestellen
- Die Speicherfristen für die Kamerüberwachung von Bussen/Bahnen (Fahrzeugen)
- Das öffentliche Verfahrensverzeichnis der Bogestra gem. §4g Abs. 2 BDSG
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum24. Juli 2017
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25. August 2017
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