Kameraüberwachung in Parkhäusern
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Videoüberwachung im öffentlichen Raum nimmt immer stärker zu und das neue Datenschutz-Gesetz begünstigt insbesondere die Überwachung von 'sensiblen' Punkten, an denen sich viele Menschen aufhalten. Allerdings ist auch hier die Einzelfallprüfung zu beachten.
Nach dem Umbau des Parkhauses P2 ist mir aufgefallen, dass die Kameraüberwachung massiv ausgeweitet wurde und eine nahezu flächendeckende Überwachung vorliegt.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW weißt in Ihrer Orientierungshilfe für die Kameraüberwachung im öffentlichen Raum explizit im Bereich der Parkhäuser darauf hin, dass "Gegen eine permanente Videoaufzeichnung des Bereichs der Ein und Ausfahrtschranken zur Aufklärung und Beweissicherung bei Beschädigungen
der Schrankenanlagen […] datenschutzrechtliche Bedenken" bestehen. Und weiter: "Sämtliche ein Parkhaus bzw. eine Parkfläche aufsuchende Personen würden auch hierdurch wiederum unter einen Generalverdacht gestellt, obwohl etwaige Schadensereignisse […] erfahrungsgemäß auf einen sehr eingeschränkten Personenkreis zurückzuführen sind."
Ferner dürfte "Eine personenscharfe Videoüberwachung von Parkflächen […] im
Regelfall ebenfalls nicht erforderlich sein"
Ausserdem ist mir aufgefallen, dass die Hinweisschilder nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Hinweispflicht erfüllen. Auch die frühstmögliche Information muss teilweise in Frage gestellt werden.
Bitte senden Sie mir folgende Informationen und Dokumente zu:
- Eine Auflistung der Kameras und die jeweilige Kategorisierung des Zweckes der Kameras im P2
- ggf. das o.g. Gesamtkonzept der Kameraüberwachung für das Parkhaus
- Wer hat Zugriff auf die Kameraüberwachung?
- Die Speicherfristen für die Kameraüberwachung
- Das öffentliche Verfahrensverzeichnis gem. §4g Abs. 2 BDSG
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum5. Januar 2018
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6. Februar 2018
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