Bescheid
Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein.
Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.
BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-912
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 18.12.2018
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-912 vom 18.12.2018
Sehr geehrtAntragsteller/in
mit Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 18. Dezember 2018 haben Sie
unter Hinweis auf das YouTube-Video "FOLGE DEINER BERUFUNG | BEWIRB DICH
ALS #OFFIZIER" darum gebeten, Ihnen die Fragestellungen:
1.) "Wurde im Rahmen dieser Kampagne noch weitere Medien wie z.B. Plakate
genutzt, oder ist das o.g. Video alleinstehend?"
2.) "Wie viel wurde für die Produktion ausgegeben?"
3.) "Wie viel kostet das Anzeigen als Werbung auf der Videoplattform
YouTube?"
zu beantworten.
Hierzu teile ich Ihnen mit:
zu 1.)
Das Video ist nicht alleinstehend. Im Rahmen der bundesweit ausgespielten
Berufe-Kampagne werden neben Onlinemedien auch Printmedien,
Social-Media-Kanäle und Out-of-home-Media genutzt.
zu 2.)
Bei dem Video handelt es sich um bereits vorhandenes Filmmaterial, sodass
hierfür keine weiteren Produktionskosten entstanden sind.
zu 3.)
Die Informationen zu den Kosten können gegenwärtig nicht offengelegt
werden.
Durch die Offenlegung der mit dem Vertragspartner vereinbarten
Entgeltregelung könnten dessen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt
sein. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt
werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 S. 2 IFG).
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch
den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren").
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist mir allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben.
Sollten Sie nunmehr erwägen, der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens doch zuzustimmen, bitte ich zudem zu
berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss
(vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG).
Abschließend weise ich darauf hin, dass ein etwaiger Informationszugang
bei Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens auf Grund des deutlich
höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen
einer einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann.
Daher werden voraussichtlich Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der
Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am
tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem geäußerten Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab
detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV
(Gebühren- und Auslagenverzeichnis) zur Anwendung kommen wird. Danach
beträgt die Gebührenhöhe 30 bis 250 Euro.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie Ihren Antrag hinsichtlich der Frage 3 aufrecht erhalten und zur
Übernahme der ggf. entstehenden Kosten bereit sind oder ob Sie diesen
insoweit abändern, zurückziehen oder für erledigt erklären möchten.
Um sicherzustellen, dass Ihre Rückantwort auch in Abwesenheitsfällen
zeitgerecht berücksichtigt werden kann, bitte ich zudem, diese an die
E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> zu richten.
Mit freundlichen Grüßen