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Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
hier: Ihr Antrag vom 5.11.2015
Sehr geehrter Herr Kahnt,
auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) haben Sie ein Recht auf Erhalt von Informationen nach § 2 Abs. 1 HmbTG.
Nach § 2 Absatz 1 HmbTG sind Informationen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art Ihrer Speicherung. Die Gesetzesbegründung zu § 2 Absatz 1 HmbTG konkretisiert die "Informationen" als alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Das HmbTG generiert allerdings keinen Anspruch auf die Beantwortung von allgemeinen Fragen oder die Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgehen.
Auskünfte aus dem Verdachtsflächenkataster sind gebührenpflichtig und werden nur auf Antrag erteilt von
Feuerwehr Hamburg
Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV)
Billstraße 87
20539 Hamburg
Weitere Informationen dazu finden Sie z.B. unter
http://www.hamburg.de/gefahrenerkundung.
Auskünfte aus dem Verdachtsflächenkataster nach der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelVO) vom 13. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2014, werden auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 erteilt.
§7 Verdachtsflächenkataster
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verdachtsflächenkataster, aus dem sich insbesondere ergibt,
1. welche Flächen als Verdachtsflächen nach § 1 Absatz 4 eingestuft sind und
2. welche Flächen als kampfmittelfrei gelten.
Sind Flächen nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingestuft, ist für diese bisher keine Gefahrenerkundung erfolgt.
(2) Für Auskünfte aus dem Verdachtsflächenkataster gelten die Regelungen über das Liegenschaftskataster in § 13 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für den automatisierten Abruf von Daten des Verdachtsflächenkatasters durch öffentliche Baudienststellen gilt § 14 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer und der Besitzerin bzw. dem Besitzer einer Verdachtsfläche Einsicht in das Verdachtsflächenkataster, die betreffenden Luftbilder oder Akten zu gewähren.
(4) Wird eine bisher als kampfmittelfrei geltende Fläche auf Grund neuer Erkenntnisse als Verdachtsfläche eingestuft, teilt die zuständige Behörde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer dies von Amts wegen unverzüglich mit.
Das Hamburgische Vermessungsgesetz führt dazu unter §13 weiter aus:
§13 Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters
(1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern und Inhaberinnen oder Inhabern von grundstücksgleichen Rechten an einem Flurstück sind die Daten des Liegenschaftskatasters für dieses Flurstück auf Antrag zu übermitteln.
(2) An jedermann können Daten des Liegenschaftskatasters auf Antrag übermittelt werden, soweit öffentliche und private Belange nicht entgegenstehen. Für personenbezogene Daten (§ 11 Absatz 3 Nummer 4) gilt dies nur, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(3) An öffentliche Stellen können die Daten des Liegenschaftskatasters ...
Einsicht in eine ggf. erfolgte Auskunft aus dem Verdachtsflächenkataster oder einer Luftbildauswertung kann Ihnen nur der Eigentümer des Fläche gewähren.
Nach den hier zugänglichen Informationen ist das Margaretha-Rothe-Gymnasium eine öffentliche Hamburger Schule und gehört daher organisatorisch zur Behörde für Schule und Bildung. Diese bedient sich für bauliche Betreuung und Unterhaltung von Schulen des Landesbetriebes Schulbau Hamburg. Wenden Sie sich daher bitte an den Landesbetrieb Schulbau Hamburg bzw. die Behörde für Schule und Bildung.
Eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags durch die Behörde für Inneres und Sport ist nicht vorgesehen und somit als (Teil-)Ablehnung ihres Antrages zu werten.
Nach § 13 Absatz 2 HmbTG muss die Ablehnung eines Antrages durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen.
Sollten Sie die Erteilung eines schriftlichen Bescheides wünschen, bitte ich um diesbezügliche Mitteilung und Übermittlung einer zustellfähigen Anschrift.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass allein schon dieser Bescheid für Sie gebührenpflichtig wäre.
Sollte ich innerhalb von 4 Wochen keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag mit dieser Antwort erledigt hat.
Mit freundlichen Grüßen