Kartellrechtliche Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet

Anfrage an: Bundeskartellamt

Unterlagen mit Bezug zur kartellrechtlichen Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII). Unter dem Begriff Unterlagen verstehe ich hier insbesondere folgendes:

* Prüfungsberichte
* Die Kommunikation mit der CUII und deren Mitglieder
* Interne Gutachten und Studien
* Stellungnahmen von Dritten
* Kommunikation mit anderen Behörden

Ergebnis der Anfrage

Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz könne nicht entsprochen werden, da der Informationszugang seit der 10. GWB-Novelle durch § 56 GWB geregelt ist. Für die Informationsgewährung nach § 56 GWB wird ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt. Dieses wird mir, trotz direkter Betroffenheit von den Entscheidungen der CUII, nicht anerkannt. Deshalb wurde mein Antrag weitestgehend abgelehnt.

Einige Informationen habe ich dennoch erfahren. Das Bundeskartellamt habe sich in seiner Öffentlichkeitsarbeit mit der CUII nur bezüglich des Zeitpunkts und nicht inhaltlich abgestimmt. Zu der Entwicklung des Traffics der betroffenen Webseiten nach der Sperrung durch die CUII lägen keine Informationen vor.

Eine andere Anfrage war allerdings deutlich erfolgreicher: https://fragdenstaat.de/a/214940

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
  • 11 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen mit Bezug zur k…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kartellrechtliche Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet [#214982]
Datum
12. März 2021 19:34
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen mit Bezug zur kartellrechtlichen Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII). Unter dem Begriff Unterlagen verstehe ich hier insbesondere folgendes: * Prüfungsberichte * Die Kommunikation mit der CUII und deren Mitglieder * Interne Gutachten und Studien * Stellungnahmen von Dritten * Kommunikation mit anderen Behörden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214982/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in bedingt durch die gegenwärtige Corona-Krise kann die Bearbeitung Ihrer Nachrichten an diese…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Automatische Antwort: Kartellrechtliche Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet [#214982]
Datum
12. März 2021 19:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in bedingt durch die gegenwärtige Corona-Krise kann die Bearbeitung Ihrer Nachrichten an dieses Postfach unter Umständen länger dauern. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundeskartellamt: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Service/ElektronischeKommunikation/elektronischekommunikation_node.html Sobald wie möglich werden wir uns mit Ihrem Anliegen beschäftigen. Mit freundlichen Grüßen,
Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten stehenden Antrags. In diesem machen S…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Kartellrechtliche Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet [#214982]
Datum
22. März 2021 18:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten stehenden Antrags. In diesem machen Sie Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG, UIG und VIG geltend. Insoweit weise ich Sie darauf hin, dass neben den hier nicht einschlägigen Regeln von UIG und VIG auch das IFG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Denn mit der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts auf Zugang zu Informationen in Verfahrensakten zu kartellbehördlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen (vgl. § 56 GWB in der Fassung von Art. 1 Ziffer 24 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz), BGBl. I vom 18.01.2021, S. 2, 12 f.). Aufgrund dieser ohne Übergangsfrist unmittelbar anzuwendenden Neuregelung kann eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allein auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 GWB erfolgen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet hingegen aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängt. Nach der damit für Ihren Antrag maßgeblichen Regelung des § 56 Abs. 5 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten, d.h. einer Person, die wie Sie nicht einer der am betroffenen Verwaltungsverfahren Beteiligten war oder ist, nur dann Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen nach § 56 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. Zur Akteneinsicht muss die Behörde die von der Akteneinsicht Betroffenen regelmäßig anhören. Ich möchte Sie daher bitten, zur Durchführung dieser Anhörung und zur Prüfung Ihres berechtigten Interesses im Einzelnen die hierfür maßgeblichen Sachverhalte darzulegen. Im Lichte Ihrer Darlegung und der Stellungnahme des Betroffenen ist dann über den Akteneinsichtsantrag zu entscheiden. Abschließend möchte ich Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass auf Ihren Antrag auch die Gebührenregelung des IFG keine Anwendung mehr findet. Für die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 56 GWB ist vielmehr die Gebührenregelung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 GWB maßgeblich. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], mein Internetzugangsanbieter ist das Unternehmen [geschwärzt], das Mitglieder der CUII ist. Al…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kartellrechtliche Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet [#214982]
Datum
23. März 2021 23:07
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], mein Internetzugangsanbieter ist das Unternehmen [geschwärzt], das Mitglieder der CUII ist. Als solches führt es die Sperrempfehlungen der CUII aus. Damit bin ich von den Entscheidungen der CUII direkt betroffen. Aus diesem Grund habe ich ein berechtigtes Interesse auf Zugang zu die CUII betreffende Informationen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 214982 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], bei meiner gestrigen E-Mail habe ich aus Versehen die falsche Ansprache verwendet . Hierfür bi…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kartellrechtliche Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet [#214982]
Datum
24. März 2021 18:32
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], bei meiner gestrigen E-Mail habe ich aus Versehen die falsche Ansprache verwendet . Hierfür bitte ich um Entschuldigung. Wie auch Frau [geschwärzt] weise ich Sie darauf hin, dass eine etwaige Sperrwirkung von § 56 Abs. 5 GWB den Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG nur insoweit sperren kann, wie der sachliche Anwendungsbereich von § 56 Abs. 5 GWB reicht. § 56 Abs. 5 GWB kann den Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG daher nur für den Sachbereich der Akteneinsicht im kartellbehördlichen Verfahren sperren. Bezüglich solcher Informationen, die nicht die Akteneinsicht im kartellbehördlichen Verfahren betreffen, etwa allgemeine Verwaltungsvorgänge, ist die Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 IFG demgegenüber eröffnet. Bitte senden Sie Informationen, die nicht die Akteneinsicht im kartellbehördlichen Verfahren betreffen, unabhängig von der Prüfung eines berechtigten Interesses i.S.v. § 56 Abs. 5 GWB zu. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 214982 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich zu Ihrem unten stehenden Akteneinsichtsantrag in den …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Kartellrechtliche Prüfung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet [#214982]
Datum
10. Mai 2021 16:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich zu Ihrem unten stehenden Akteneinsichtsantrag in den nächsten Tagen einmal anrufen könnten. Sie erreichen mich unter der unten genannten Telefonnummer. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021 Gedächtnisprotokoll des Telefonats vom 12.05.2021 -----------------------…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021
Datum
12. Mai 2021
An
Bundeskartellamt
Status
Gedächtnisprotokoll des Telefonats vom 12.05.2021 ----------------------------------------------------- Das Gespräch behandelte meinen Antrag, den ich zunächst nach dem IFG, dann nach § 56 GWB gestellt habe. Der Kartellamt-Mitarbeiter sagte, das Verfahren habe so lange gedauert, da wegen der neuen Rechtslage, bei der die Akteneinsicht nun durch das GWB geregelt sei, Unklarheit herrschte. Vom Antrag sei ein kartellbehördliches Verfahren betroffen, weshalb das IFG keine Anwendung finde. Im Gegensatz zum IFG sei die Aktenauskunft nach § 56 GWB kein Jedermannsrecht. Es ist ein berechtigtes Interesse notwendig. Die persönliche Betroffenheit als Verbraucher, wie es hier der Fall ist, gelte nicht als berechtigtes Interesse. Zudem regele das GWB keine Akteneinsicht, sondern nur eine Aktenauskunft. Demnach könne nur Auskunft über das Verfahren gegeben, jedoch keine behördlichen Unterlagen übermittelt werden. Seitens des Bundeskartellamts wurde mir die Möglichkeit gegeben Fragen zum Verfahren zu stellen, die dann auch beantwortet würden. Ich habe angekündigt, von diesem Angebot Gebrauch zu machen und meine Fragen der Behörde per E-Mail zukommen zu lassen. Daneben wurden mir noch allgemeine Informationen zum kartellbehördlichen Verfahren mitgeteilt. Das Verfahren sei von den Beteiligten initiiert worden. Das Bundeskartellamt habe kein offizielles Verfahren eingeleitet, weshalb es auch keinen offiziellen Bescheid gebe. Weiter Informationen könne ich aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamts entnehmen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021 [#214982] Sehr << Anrede >> ich möchte auf Ihr am 12.05.…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021 [#214982]
Datum
4. August 2021 18:17
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich möchte auf Ihr am 12.05.2021 unterbreitetes Angebot zurückkommen. Darin haben Sie mir ermöglicht, Fragen zum kartellrechtlichen Verfahren um die Clearingstelle Urheberrecht im Internet zu stellen. Zunächst möchte ich die späte Antwort erklären. Zuerst war ich mit anderen Dingen sehr beschäftigt, dann ist die Anfrage zeitweise in Vergessenheit geraten. Mittlerweile haben Sie auf eine andere Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/214940) teilweise mit der Übersendung von Dokumenten beantwortet. Dies hat zum einen einige meiner Fragen geklärt, zum anderen auch neue Fragen aufgeworfen. Ich würde mich freuen, wenn Sie folgende Fragen beantworten würden: 1. Hat sich das Bundeskartellamt bei seiner kartellrechtlichen Bewertung der CUII mit der Bundesregierung abgestimmt? 2. Gab es eine Kontaktaufnahme mit der EU-Kommission bezüglich der CUII. 3. Hat sich die EU-Kommission zur CUII geäußert? 4. Am 16. Dezember 2020 wurde Ihnen eine Liste von Webseiten übermittelt, für die die beteiligten Rechteinhaber voraussichtlich Sperranträge stellen möchten. (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/clearingstelle-urheberrecht-im-internet-und-netzsperren-durch-internetzugangsanbieter-1/615725/anhang/2020-11-16Schreibenincl.Anlagen.pdf) Dabei wurde auch angegeben, wie viel Traffic die einzelnen Webseiten haben. Wurde Ihnen mitgeteilt, wie sich der Traffic der der betroffenen Webseiten durch die Netzsperren verändert hat? Sollte dies der Fall sein, würde ich mich über eine Übermittlung der Zahlen freuen. 5. Wie wurden die oben erwähnten Zahlen für den Traffic ermittelt? Welche Einheit hat der Traffic? 6. Hat sich das Bundeskartellamt bei seiner Öffentlichkeitsarbeit mit der CUII oder deren Mitglieder abgestimmt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214982/
Bundeskartellamt
Automatische Antwort: Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021 [#214982] Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin a…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Automatische Antwort: Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021 [#214982]
Datum
4. August 2021 18:17
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am 16.08.2021 wieder im Büro erreichbar. Bitte beachten Sie, dass Ihre E-Mail bis dahin weder gelesen noch weitergeleitet wird. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte [geschwärzt] (0228-9499 [geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt]

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Bundeskartellamt
AW: Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021 [#214982] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.08…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Gedächtnisprotokoll Telefonat 12.05.2021 [#214982]
Datum
31. August 2021 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.08.2021, die ich aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit erst jetzt beantworten kann. Wie Sie in Ihrer E-Mail selbst feststellen, hat das Bundeskartellamt zwischenzeitlich einem anderweitigen Akteneinsichtsantrag in dieser Sache entsprochen und die wesentlichen Akteninhalte in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt. Der/die Antragsteller(in) hat die Dokumente daraufhin auf der Seite fragdenstaat.de veröffentlicht, wo sie für jedermann frei zugänglich sind. Dafür, dass Sie ein berechtigtes Interesse (§ 56 Abs. 5 S. 1 GWB) an einer noch darüber hinausgehenden Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung haben, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ihre Fragen 1 bis 3 betreffen zudem interne Vorgänge, zu denen nach § 56 Abs. 4 GWB keine Auskunft oder Einsicht gewährt werden kann. Ungeachtet dessen lässt sich in Bezug auf Ihre weiteren Fragen Folgendes sagen: Zu der Entwicklung des Traffics und der genauen Ermittlung der Traffic-Zahlen (Fragen 4 und 5) liegen der Beschlussabteilung keine weitergehenden Informationen vor. Eine Abstimmung zur Öffentlichkeitsarbeit des Bundeskartellamts (Frage 6) fand nur hinsichtlich des Zeitpunkts, nicht jedoch hinsichtlich der Inhalte statt. Mit freundlichen Grüßen