Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)

- Sämtliche Karten für Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten), die das BBK erstellt hat und die die Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten darstellen

=> Bitte in elektronischer Form per Mail
=> Gemeint ist diese Karte:
https://twitter.com/CyberLine/status/1316623772833677317/photo/1

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  • Datum
    19. Oktober 2020
  • Frist
    21. November 2020
  • 15 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Karten …
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten) [#201178]
Datum
19. Oktober 2020 12:15
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Karten für Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten), die das BBK erstellt hat und die die Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten darstellen => Bitte in elektronischer Form per Mail => Gemeint ist diese Karte: https://twitter.com/CyberLine/status/1316623772833677317/photo/1
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Ablehnungsbescheid Aktenzeichen: IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 <<E-Mail-Adresse>> mit E-Mail vo…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
12. November 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,0 MB
Aktenzeichen: IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 <<E-Mail-Adresse>> mit E-Mail vom 19.10.2020 beantragen Sie beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) „Sämtliche Karten für Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten), die das BBK erstellt hat und die die Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten darstellen“. Ihr Antrag wird abgelehnt. Begründung: Nach § 3 Nr. 3 b IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die von Ihnen begehrten Karten werden vom BBK ausschließlich für die Beratungen sowie den Lagebericht des gemeinsamen Krisenstabes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Bekämpfung des Coronavirus erstellt. Die Corona-Krise hält in der Bundesrepublik Deutschland, in Europa und auf der ganzen Welt weiterhin an und bestimmt das Handeln der Bundesregierung. Der Krisenstab setzt daher seine Sitzungen mit unveränderter Priorität und Aufgabenbeschreibung fort. Zukünftige Beratungen des Krisenstabes berücksichtigen dabei auch die bisherigen Sitzungen des Krisenstabes. Die gegenständlichen Karten dienen in diesem Kontext als eine zentrale Beratungsgrundlage der beteiligten Ressorts, insbesondere zur Koordinierung eines einheitlichen Vorgehens. Eine Veröffentlichung der Karten kann folglich dazu führen, dass Lageentwicklungen offenbar und Interne Lageeinschätzungen damit von außen beeinflussbar werden, sodass zukünftige Beratungen in ihrer Sachbezogenheit bzw. Folgerichtigkeit beeinträchtigt werden können, Aus diesem Grund ist eine Herausgabe der begehrten Karten abzulehnen. Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass die gemeinsamen Lagebilder des Gemeinsamen Krisenstabes als Verschlusssache, „VS - Nur für den Dienstgebrauch“, nach § 2 Absatz 2 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung Bund eingestuft sind. Gemäß $ 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, „.. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt...“. Diese Dokumente dürfen mithin nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen, und sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass des Antrages nochmals überprüft und wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnungsbescheid [#201178]
Aktenzeichen: IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in i…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnungsbescheid [#201178]
Datum
16. November 2020 13:31
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
85,9 KB
Aktenzeichen: IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle Fachaufsichtsbechwerde (Art. 17 GG) wegen des IFG-Bescheids (Az oben). Der Bescheid widerspricht offensichtlich geltendem Recht sowie gängiger Rechtsprechung des BVerwG. I. Beratungsgrundlagen sind laut BVerwG vom Ausschlussgrund § 3 Nr. 3 lit. b) ausgenommen Dazu das Urteil vom 09.05.2019 - BVerwG 7 C 34.17 "Schutzgut des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10). Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG)." Sowie "Zum Beratungsgegenstand zählen insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld, die die Tatsachengrundlagen der Willensbildung darstellen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26)." Die angefragten Karten sind zweifelslos solche Beratungsgrundlagen. Sie werden vom BBK im Ablehnungsbescheid sogar als solche bezeichnet. II. Eine Einstufung als "VS - Verschlusssache" ist für die angefragten Karten unhaltbar. Das BBK gibt zwar an, dass eine erneute Überprüfung stattgefunden hat. Dies kann jedoch nicht glaubwürdig sein. Die Karten enthalten - AUSSCHLIESSLICH - Informationen, die bereits vollständig öffentlich sind. Eine solche Karte könnte sich Jedermann selbst zusammenbauen. Die Quellen für sämtliche Informationen auf der Karte sind in der Legende angegeben. Somit stellt die Karte keine geschützten Informationen dar. Dass die Art und Weise der Darstellung dieser öffentlichen Daten schützenswert ist wurde nicht dargelegt und wäre auch nicht glaubwürdig. Zuletzt wäre eine Argumentation denkbar, dass die Lageberichte als Verschlusssache deklariert wurden. Da die Karte sich im Lagebericht befindet, mag dies zunächst zutreffen. Jedoch hätte eine Überprüfung hier nur zum Ergebnis kommen können, dass die Karte (und nicht der gesamte Lagebericht) ohne Probleme aus dieser Deklaration herausgenommen werden kann. Die Gründe wurden bereits dargelegt. Dazu auch das Urteil vom 29.10.2009 - BVerwG 7 C 21.08: "Leitsatz: Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen." Die Karte ist laut Bescheid als NfD eingestuft, d.h.: "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann." - VSA Aus dem Ablehnungsbescheid ist nicht ersichtlich, wie die Veröffentlichung einer Zusammenfassung in Kartenform von öffentlich (!) zugänglichen Informationen für die BRD oder ein Bundesland nachteilig sein kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - ekwwv6rxkaapz1r-1.jfif Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] [#201178]
Datum
16. November 2020 13:33
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/201178/ (Az BBK IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058) Der Ablehnungsbescheid widerspricht offensichtlich geltendem Recht sowie gängiger Rechtsprechung des BVerwG. I. Beratungsgrundlagen sind laut BVerwG vom Ausschlussgrund § 3 Nr. 3 lit. b) ausgenommen Dazu das Urteil vom 09.05.2019 - BVerwG 7 C 34.17 "Schutzgut des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10). Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG)." Sowie "Zum Beratungsgegenstand zählen insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld, die die Tatsachengrundlagen der Willensbildung darstellen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26)." Die angefragten Karten sind zweifelslos solche Beratungsgrundlagen. Sie werden vom BBK im Ablehnungsbescheid sogar als solche bezeichnet. II. Eine Einstufung als "VS - Verschlusssache" ist für die angefragten Karten unhaltbar. Das BBK gibt zwar an, dass eine erneute Überprüfung stattgefunden hat. Dies kann jedoch nicht glaubwürdig sein. Die Karten enthalten - AUSSCHLIESSLICH - Informationen, die bereits vollständig öffentlich sind. Eine solche Karte könnte sich Jedermann selbst zusammenbauen. Die Quellen für sämtliche Informationen auf der Karte sind in der Legende angegeben. Somit stellt die Karte keine geschützten Informationen dar. Dass die Art und Weise der Darstellung dieser öffentlichen Daten schützenswert ist wurde nicht dargelegt und wäre auch nicht glaubwürdig. Zuletzt wäre eine Argumentation denkbar, dass die Lageberichte als Verschlusssache deklariert wurden. Da die Karte sich im Lagebericht befindet, mag dies zunächst zutreffen. Jedoch hätte eine Überprüfung hier nur zum Ergebnis kommen können, dass die Karte (und nicht der gesamte Lagebericht) ohne Probleme aus dieser Deklaration herausgenommen werden kann. Die Gründe wurden bereits dargelegt. Dazu auch das Urteil vom 29.10.2009 - BVerwG 7 C 21.08: "Leitsatz: Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen." Die Karte ist laut Bescheid als NfD eingestuft, d.h.: "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann." - VSA Aus dem Ablehnungsbescheid ist nicht ersichtlich, wie die Veröffentlichung einer Zusammenfassung in Kartenform von öffentlich (!) zugänglichen Informationen für die BRD oder ein Bundesland nachteilig sein kann. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 201178.pdf - 2020-11-12_1-document-40.pdf - 2020-11-16_1-ekwwv6rxkaapz1r-1.jfif Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-725/002 II#0563 Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563
Datum
18. November 2020 13:24
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
652,9 KB
signature.asc
1,5 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-725/002 II#0563 Sehr geehrteAntragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Zwischenstand und Emp…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
5. Januar 2021 20:31
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Zwischenstand und Empfangsbestätigung meiner Fachaufsichtsbeschwerde vom 16.11.2020. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Grund Ihrer Beschwerde vom 16.11.2020 wurde …
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]AW: Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
8. Januar 2021 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Grund Ihrer Beschwerde vom 16.11.2020 wurde die Entscheidung erneut überprüft und das fachaufsichtsführende Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet. Entsprechend dem dortigen Votum wird derzeit an der Entscheidung festgehalten. Es liegen Ausschlussgründe nach dem IFG vor. Das Schlichtungsverfahren durch den BfDI dauert weiter an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke vielmals für die Information. Ich bit…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]AW: Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
8. Januar 2021 11:25
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
IFG-Beauftr. - 10109 / 2020 # 0058 Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke vielmals für die Information. Ich bitte um Zusendung (möglichst ausschließlich elektronisch) sämtlicher dokumentierter Kommunikation mit dem BMI sowie dem BfDI zu meinem IFG-Antrag mit dem Az. 10109 / 2020 # 0058. Sollten wider Erwarten Kosten entstehen, bitte ich um vorherige Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
<< Anfragesteller:in >>
Az.: 25-725/002 II#0563 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Zusendung der vollständigen Akte zu meinem IFG…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]AW: Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
8. Januar 2021 11:30
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: 25-725/002 II#0563 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Zusendung der vollständigen Akte zu meinem IFG-Antrag (Ihr Zeichen: 25-725/002 II#0563) sowie Mailverkehr zu diesem Antrag (insbesondere mit BBK/BMI), sofern dieser nicht bereits veraktet wurde. Dies ist ein Antrag nach dem IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/002 II#0563 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: [EXTERN]AW: Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563
Datum
11. Januar 2021 12:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Ausdruck.pdf
2,2 MB
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/002 II#0563 Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügt übersende ich Ihnen den hier zu Ihrem Vorgang vorhandenen Schriftverkehr. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 08.01. und übersende Ihnen anbei die bisherige …
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]AW: Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
11. Januar 2021 12:53
Status
geschwärzt
843,0 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
1.pdf
50,9 KB
2.pdf
53,7 KB
4.pdf
64,2 KB
5.pdf
69,8 KB
6.pdf
71,7 KB
7.pdf
77,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 08.01. und übersende Ihnen anbei die bisherige elektronische Kommunikation mit dem BfDI zu Ihrem IFG-Antrag 10109 / 2020 # 0058. Die ebenfalls beantragte Übersendung der Kommunikation mit dem BMI kann leider nicht mehr im kostenfreien Rahmen erfolgen. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (IFGGebV) erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Die tatsächliche Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Es wurden nach erster kursorischer Prüfung 47 Dokumente identifiziert von denen 20 Ihrem Antrag unterfallen dürften. Diese Dokumente enthalten nach erster Durchsicht mitunter personenbezogene Daten von Personen, die keine Bearbeiter i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG sind. Die einschlägigen Dokumente müssten daher zunächst ausgesondert, gesichtet, im Einzelnen auf schutzwürdige Daten überprüft, ggf. ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt und/oder Schwärzungen vorgenommen werden. Die für diesen Aufwand entstehenden Gebühren können derzeit nicht genau beziffert werden und werden derzeit auf ca. 90 Euro geschätzt. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an Ihrem Antrag festhalten. Auf § 7 Abs. 1 S. 3 IFG weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Geschäftszeichen: 25-725/002 II#0563 Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die schnelle Bearbeitung meines I…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]AW: Vermittlung bei Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
11. Januar 2021 15:41
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
85,9 KB
Geschäftszeichen: 25-725/002 II#0563 Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die schnelle Bearbeitung meines IFG-Antrags. An diese Nachricht angehängt finden Sie ein Beispiel der streitgegenständlichen Karte. Diese hat vor einigen Wochen den Weg in die Öffentlichkeit gefunden. Es ist deutlich ersichtlich, dass die Ausschlussgründe des BBKs eine Farce und Verdrehung des IFGs darstellen. Man sieht bei diesem Antrag auch schön deutlich die typischen Muster bei Ablehnungen nach § 3 Nr. 3 b) IFG. Nach der Ablehnung weist der Antragsteller typischerweise darauf hin, dass § 3 Nr. 3 b) IFG nicht greift, da "Beratungsgrundlage". Die Behörde nennt es ja selber "Beratungsgrundlage". Das ist schon dreist. Dann wird schnell (aus dem Nichts!) auf § 4 IFG umgeschwenkt. Der greift glücklicherweise auch für Beratungsgrundlagen. Ablehnung gerettet - das war knapp! Einziges Problem: Eine Entscheidung muss eigentlich durch die Bekanntgabe der (hier öffentlichen!) Informationen vereitelt werden. Scheinbar hat das BBK auch vergessen, dass man bei § 4 IFG mitteilen muss, ab wann denn keine Vereitelung mehr droht. ("soweit und solange") Und dann zuletzt: Die angeblich erfolgte Prüfung durch das BMI, ob die Karte weiter eine Verschlusssache darstellt, zeigt mal wieder deutlich wie viel diese Art der internen Prüfung von Verschlusssachen wert ist. Ich frage mich manchmal ernsthaft, wieso es Bundesbehörden so schwer fällt eine fehlerhafte Ablehnung einfach mal zuzugeben. Passt das nicht in den Behörden-Verhaltenskodex? Muss man selbst öffentliche Informationen inzwischen von Bundesbehörden herausklagen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - ekwwv6rxkaapz1r-1.jfif Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in wieso sollten die Stellen des BMI mit denen sie über oder wegen meinem Antrag kommun…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
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Betreff
Anfrage „Karten Covid-19 Fälle (Inzidenzen für Deutschland und seine Anrainerstaaten)“ [#201178] # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
11. Januar 2021 15:54
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
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Sehr geehrteAntragsteller/in wieso sollten die Stellen des BMI mit denen sie über oder wegen meinem Antrag kommuniziert haben keine "Bearbeiter" im Sinne des IFG darstellen? Das stellt eine fehlerhafte Rechtsauffassung dar. Ähnlich übrigens wie Ihre Auffassung, dass § 3 Nr. 3 b) IFG für Beratungsgrundlagen greift. Ich empfehle die Lektüre von einschlägigen BVerwG-Urteilen. Dazu hier BVerwG Urteil v. 20.10.2016 - 7 C 28/15 "Bearbeiter im Sinne der Norm sind aber nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Die Herausgabe der personenbezogenen Daten der Bediensteten, die mit dieser Aufgabe befasst gewesen sind, erfolgt - funktionsbezogen - nur bei Gelegenheit eines Informationsbegehrens, welches auf den bearbeiteten Verwaltungsvorgang gerichtet ist. Damit richtet sie sich auf Daten, die im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit dieser Bediensteten sind." Ich bitte um Erklärung, wie es sich bei den Dokumenten gleichzeitig um Dokumente zum Verwaltungsvorgang handeln kann. Aber keine "Bearbeiter" i.S.d. IFG beteiligt waren. Ich bitte weiter um Zusendung einer Übersichtsliste der 20 Dokumente, die noch ausstehend sind. Diese Liste sollte bestehen aus: Art der Nachricht (Mail, Brief etc.), Betreff sowie Datum des Versands. Sollte dies Kosten verursachen, bitte ich um vorhergehende Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastroph…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) vom 19.10.2020 # 25-725/002 II#0563
Datum
26. Februar 2021 15:25
Status
geschwärzt
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-725/002 II#0563 Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katast…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) vom 19.10.2020 # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
26. Februar 2021 15:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Sehr << Anrede >> ich möchte dem BfDI für die Vermittlung in dieser Sache danken. Wann rechnen Sie mit einer Antwort auf die Bitte um Stellungnahme? Sprich: Haben Sie dem BBK eine Frist gesetzt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastroph…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) vom 19.10.2020 # 25-725/002 II#0563
Datum
7. April 2021 12:37
Status
geschwärzt
2,0 MB
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1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.# 25-725/002 II#0563 Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katast…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) vom 19.10.2020 # 25-725/002 II#0563 [#201178]
Datum
7. April 2021 13:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz.# 25-725/002 II#0563 Sehr << Anrede >> Ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass es immer noch um Inzidenzkarten geht, die jedermann mit kleinem Aufwand selber erstellen könnte und die in ähnlicher Form mit gleichen Quellen überall öffentlich einsehbar sind. Ich erinnere auch daran, dass die angefragten Inzidenzkarten nunmehr vom Oktober (und früher) letzten Jahres stammen. Vor all diesen Punkten erachtet der BfDI die NfD Einstufung dennoch als begründet? Dieser Fall zeigt ungewöhnlich deutlich die Art und Weise wie NfD-Einstufungen vor Informationsanfragen schützen sollen. Dabei wird selbst in Fällen von frei zugänglichen Informationen und Daten (wie die anfragten Inzidenzkarten), die seit einem halben Jahr veraltetet sind, weiter auf einer pauschalen NfD-Einstufung bestanden. Ich bitte um elektronische Zusendung der gesamten Akte zum Vermittlungsvorgang. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
<< Anfragesteller:in >>
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastroph…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe [#201178]
Datum
7. April 2021 13:16
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
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Sehr << Anrede >> Ich bitte um Zusendung (nach dem IFG) von sämtlichen Quellcode, Scripten und Informationen sowie Dokumenten und Arbeitshilfen etc. zur Erstellung der Inzidenzkarten für "Deutschland und seine Anrainerstaaten" die das BBK intern erstellen kann und regelmäßig erstellt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201178/
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
AW: [EXTERN]Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz un…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe [#201178]
Datum
17. Mai 2021 15:32
Status
IFG-Beauftr. - 10109 / 2021 # 0014 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Mit E-Mail vom 07.04.2021 bitten Sie um Zusendung von "sämtlichen Quellcode, Scripten und Informationen sowie Dokumenten und Arbeitshilfen etc. zur Erstellung der Inzidenzkarten für "Deutschland und seine Anrainerstaaten" die das BBK intern erstellen kann und regelmäßig erstellt". Ihre Anfrage beantworten wie folgt: Die von Ihnen angesprochenen Karten werden durch manuelle Prozesse in proprietärer Software erstellt. Der Quellcode o.ä. kann daher nicht von uns offengelegt werden. Weitere Dokumente und Arbeitshilfen zur Erstellung der Karten liegen nicht vor. Wir hoffen, Ihre Anfrage damit abschließend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Schriftverkehr BfDI
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Schriftverkehr BfDI
Datum
30. Juni 2021
Status
geschwärzt
10,4 MB