Sehr geehrter Herr Kurtenacker,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. August 2020.
Sie sprechen die verzögerte Umsetzung bei der Entlastung von Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentnern zum 1. Januar 2020 an.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG) vom 21. Dezember 2019 wurde beschlossen, pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, zu entlasten. Konkret wird ein Freibetrag von 159,25 Euro monatlich (Jahr 2020) eingeführt, auf den keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr entsprechend der Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst und folgt damit in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wer eine höhere Betriebsrente erhält, zahlt nur auf die den Freibetrag überschreitende Betriebsrente Krankenkassenbeiträge. Der Freibetrag ist gleichermaßen auf beitragspflichtige laufende monatliche Zahlungen und auf einmalige Kapitalauszahlungen anzuwenden.
Die neue Regelung wurde Ende Dezember 2019 beschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft, um den Betriebsrentnerinnen und –rentnern diese Beitragsentlastung bereits für das Jahr 2020 zu gewähren. Die Umsetzung der Regelung setzt bei Krankenkassen und Zahlstellen eine umfangreiche und abrechnungstechnisch aufwändige Umstellung ihrer IT-Systeme voraus. Dies ist insbesondere bei Beziehern von verschiedenen Altersversorgungen nicht so kurzfristig umsetzbar, wie es aus Ihrer Sicht verständlicherweise wünschenswert wäre. Die beschlossene Beitragsentlastung wird den Berechtigten aber garantiert gewährt, sobald die IT-Systeme diese Abrechnungen vornehmen können. Bisher noch nicht ausgezahlte Entlastungen sind nicht verloren, sondern erfolgen rückwirkend.
Bei Beziehern und Bezieherinnen nur einer betrieblichen Altersversorgung konnten die Freibeträge bereits in den meisten Fällen abrechnungsseitig berücksichtigt beziehungsweise rückwirkend erstattet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit erwartet, dass die bisher noch nicht erfolgten Beitragserstattungen spätestens im Laufe des letzten Quartals dieses Jahres vorgenommen werden, da eine vollständige Umstellung der IT-Systeme seitens der Krankenkassen, Zahlstellen und Software-Hersteller bis zum 1. Oktober 2020 zugesagt wurde.
Die Regelung erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, nach dem diese IT-Umstellung bereits vollständig erfolgt gewesen wäre, hätte für die Versicherten bedeutet, dass sie nicht mehr für das Beitragsjahr 2020 von der Entlastung profitiert hätten.
Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld, die zu viel gezahlten Beiträge werden Ihnen bald vollständig erstattet.
Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen