Kassenbeiträge zur Betriebsrente sinken zum 1. Januar 2020

Wann sinken denn die Beiträge wirklich? Und bekommt man die bisher zu viel gezahlten Beiträge ausbezahlt?
Bisher mauern die Krankenkassen und verweisen darauf das sie noch keine genaue Anweisungen hätten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. August 2020
  • Frist
    2. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
Peter Kurtenacker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann sinken denn…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Peter Kurtenacker
Betreff
Kassenbeiträge zur Betriebsrente sinken zum 1. Januar 2020 [#196337]
Datum
31. August 2020 06:04
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann sinken denn die Beiträge wirklich? Und bekommt man die bisher zu viel gezahlten Beiträge ausbezahlt? Bisher mauern die Krankenkassen und verweisen darauf das sie noch keine genaue Anweisungen hätten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Kurtenacker Anfragenr: 196337 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196337/ Postanschrift Peter Kurtenacker << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Kurtenacker
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Kurtenacker , zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen g…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Kassenbeiträge zur Betriebsrente sinken zum 1. Januar 2020 [#196337]
Datum
31. August 2020 08:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kurtenacker , zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände voraussichtlich nicht sofort beantwortet werden kann und möchte Sie um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
Peter Kurtenacker
Sehr geehrte<< Anrede >> Die Ausrede Corna kenne ich inzwischen zur Genüge. Deshalb: Das Gesetz sollt…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Peter Kurtenacker
Betreff
AW: Kassenbeiträge zur Betriebsrente sinken zum 1. Januar 2020 [#196337]
Datum
31. August 2020 08:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Die Ausrede Corna kenne ich inzwischen zur Genüge. Deshalb: Das Gesetz sollte schon vor der Corna-Krise bearbeitet sein. Es sollte am 1.1.2020 losgehen!!! Wie mir ein Mitarbeiter der Krankenkasse schon in Februar spöttisch so schön sagte: Ja der Herr Spahn ist fleissig, aber sagt nicht wie das ganze funktionieren soll! Aber in einen halben Jahr funktioniert das. Von wegen. Nicht nur an dieser Stelle merke ich das der Staat von Bürokraten kaputt regiert wird. Bei einen städtischen Thema bekomme ich ähnliche Antworten. Immer Corna als Ausrede für alles, in Wirklichkeit geht es um den reinen Verdienst Privater Unternehmen. Wann habt ihr eigentlich das mit den Masken eigentlich endlich im Griff? Hier in Stuttgart kann man sie kaum noch in den Geschäften finden. Bringt wahrscheinlich auch nur in den Apotheken Gewinn? Saftige Preise inklusive. Für die Preise muss sich mancher entscheiden: Brot oder Maske? Na ja Querdenken 711 kommt nicht umsonst aus Stuttgart. Mit freundlichen Grüßen Peter Kurtenacker Anfragenr: 196337 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196337/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Kurtenacker, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. August 2020. Sie sprechen die verzögerte U…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Kassenbeiträge zur Betriebsrente sinken zum 1. Januar 2020 [#196337]
Datum
29. September 2020 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kurtenacker, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. August 2020. Sie sprechen die verzögerte Umsetzung bei der Entlastung von Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentnern zum 1. Januar 2020 an. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG) vom 21. Dezember 2019 wurde beschlossen, pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, zu entlasten. Konkret wird ein Freibetrag von 159,25 Euro monatlich (Jahr 2020) eingeführt, auf den keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr entsprechend der Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst und folgt damit in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wer eine höhere Betriebsrente erhält, zahlt nur auf die den Freibetrag überschreitende Betriebsrente Krankenkassenbeiträge. Der Freibetrag ist gleichermaßen auf beitragspflichtige laufende monatliche Zahlungen und auf einmalige Kapitalauszahlungen anzuwenden. Die neue Regelung wurde Ende Dezember 2019 beschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft, um den Betriebsrentnerinnen und –rentnern diese Beitragsentlastung bereits für das Jahr 2020 zu gewähren. Die Umsetzung der Regelung setzt bei Krankenkassen und Zahlstellen eine umfangreiche und abrechnungstechnisch aufwändige Umstellung ihrer IT-Systeme voraus. Dies ist insbesondere bei Beziehern von verschiedenen Altersversorgungen nicht so kurzfristig umsetzbar, wie es aus Ihrer Sicht verständlicherweise wünschenswert wäre. Die beschlossene Beitragsentlastung wird den Berechtigten aber garantiert gewährt, sobald die IT-Systeme diese Abrechnungen vornehmen können. Bisher noch nicht ausgezahlte Entlastungen sind nicht verloren, sondern erfolgen rückwirkend. Bei Beziehern und Bezieherinnen nur einer betrieblichen Altersversorgung konnten die Freibeträge bereits in den meisten Fällen abrechnungsseitig berücksichtigt beziehungsweise rückwirkend erstattet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit erwartet, dass die bisher noch nicht erfolgten Beitragserstattungen spätestens im Laufe des letzten Quartals dieses Jahres vorgenommen werden, da eine vollständige Umstellung der IT-Systeme seitens der Krankenkassen, Zahlstellen und Software-Hersteller bis zum 1. Oktober 2020 zugesagt wurde. Die Regelung erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, nach dem diese IT-Umstellung bereits vollständig erfolgt gewesen wäre, hätte für die Versicherten bedeutet, dass sie nicht mehr für das Beitragsjahr 2020 von der Entlastung profitiert hätten. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld, die zu viel gezahlten Beiträge werden Ihnen bald vollständig erstattet. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen