Kassenbonpflicht-REWE-Kommunikation mit LfDI-NRW - datenschutzrechtlicher Prüfbericht-Koppelungsverbot (eBon+Kundenkonto+Paypal)

1) den datenschutzrechtlichen Prüfbericht zu den eBon-Aktivitäten der REWE-GmbH mit Koppelungszwang an Kundenkonto und Paypalnutzung (-konto)
2) den datenschutzrechtlichen Prüfbericht zum Kundenkonto der REWE-GmbH,
3) den datenschutzrechtlichen Prüfbericht zur Paypal-Nutzung der REWE-GmbH.

4) Durch Art und Anzahl der personenbezogen anfallenden Daten ist eine Profilbildung möglich.
Senden Sie mir bitte hierzu die vorliegende Datenschutzfolgenabschätzung der Beteiligten.

6) Sollten zu 1) - 4) keine Unterlagen vorliegen, so bitte ich Sie, diese Anfrage als Beschwerde bzw. als Hinweis zu werten.
Teilen Sie mir dann bitte das/die vergebene/n Aktenzeichen mit.

Hintergrund der Anfrage

Streit über Bonpflicht: Warum die Bons gar nicht ausgedruckt werden müssen
29.01.2020 07:30 Uhr Torsten Kleinz

Nur mit Kundenkonto
Doch wer im neuen Jahr durch Geschäfte geht, findet nur an wenigen Stellen die Gelegenheit, das Papier durch Bytes zu ersetzen. Als einzige große Handelskette hat Rewe den E-Bon schon vor Inkraftreten auf die neue Gesetzeslage angepasst, so dass der Ausdruck an der Kasse unterbleiben kann. Allerdings können von der Methode nur Kunden profitieren, die die Rewe-eigene App verwenden und dort die Payback-Kundenkarte aktiviert haben. Die Bons werden dann per E-Mail im PDF-Format verschickt.

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Streit-ueber-Bonpflicht-Warum-die-Bons-gar-nicht-ausgedruckt-werden-muessen-4647435.html

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kassenbonpflicht-REWE-Kommunikation mit LfDI-NRW - datenschutzrechtlicher Prüfbericht-Koppelungsverbot (eBon+Kundenkonto+Paypal) [#177860]
Datum
30. Januar 2020 16:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) den datenschutzrechtlichen Prüfbericht zu den eBon-Aktivitäten der REWE-GmbH mit Koppelungszwang an Kundenkonto und Paypalnutzung (-konto) 2) den datenschutzrechtlichen Prüfbericht zum Kundenkonto der REWE-GmbH, 3) den datenschutzrechtlichen Prüfbericht zur Paypal-Nutzung der REWE-GmbH. 4) Durch Art und Anzahl der personenbezogen anfallenden Daten ist eine Profilbildung möglich. Senden Sie mir bitte hierzu die vorliegende Datenschutzfolgenabschätzung der Beteiligten. 6) Sollten zu 1) - 4) keine Unterlagen vorliegen, so bitte ich Sie, diese Anfrage als Beschwerde bzw. als Hinweis zu werten. Teilen Sie mir dann bitte das/die vergebene/n Aktenzeichen mit. Hintergrund der Anfrage Streit über Bonpflicht: Warum die Bons gar nicht ausgedruckt werden müssen 29.01.2020 07:30 Uhr Torsten Kleinz Nur mit Kundenkonto Doch wer im neuen Jahr durch Geschäfte geht, findet nur an wenigen Stellen die Gelegenheit, das Papier durch Bytes zu ersetzen. Als einzige große Handelskette hat Rewe den E-Bon schon vor Inkraftreten auf die neue Gesetzeslage angepasst, so dass der Ausdruck an der Kasse unterbleiben kann. Allerdings können von der Methode nur Kunden profitieren, die die Rewe-eigene App verwenden und dort die Payback-Kundenkarte aktiviert haben. Die Bons werden dann per E-Mail im PDF-Format verschickt. https://www.heise.de/newsticker/meldung/Streit-ueber-Bonpflicht-Warum-die-Bons-gar-nicht-ausgedruckt-werden-muessen-4647435.html
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177860 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177860
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kassenbonpflicht-REWE-Kommunikation mit LfDI-NRW - datenschutzrechtlicher Prüfbericht-Koppelungsverbot (eBon+Kundenkonto+Paypal) [#177860]
Datum
31. Januar 2020 10:30
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aufsicht nach Art. 58 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, hier: DS-GVO) AZ: 54…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aufsicht nach Art. 58 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, hier: DS-GVO)
Datum
10. März 2020 08:05
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ: 54.2 - 1359/20 Ihre E-Mail vom 30.01.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Ihr Antrag nach dem IFG ist auf die Kommunikation zwischen der LDI NRW und der REWE GmbH zu den eBon-Aktivitäten der REWE GmbH gerichtet. Eine derartige Kommunikation liegt hier nicht vor. Ich kann Ihre Anfrage als Beschwerde werten und bitte um ausdrückliche Bestätigung. Bitte konkretisieren Sie genau Ihre datenschutzrechtliche Beschwer. Ich werde sodann auf REWE zugehen. Mit freundlichen Grüßen