Kassenfähigkeit von Psychotherapeuten

Auf Achtung Intelligence recherchiere ich gerade und stelle Unterschiede in Gesetzen fest. Sind Psychotherapeuten wirklich kassenfähig?

Es ist erstaunlich. Per SGB V, das Gesetz für die gesetzliche Krankenversicherungen, ist Psychotherapie kassenfähig. Die Durchführungsverordnung für Heilpraktiker hat in weiteren Gesetzeszusätzen eine andere Meinung. Via FragdenStaat werden nun Behörden gefragt. Die Laberrunden beim Therapeuten gelten nämlich eigentlich nicht als Heilkunde.

Das Sozialgesetzbuch 5 - GKV-Gesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html
§ 27 Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

Auszug-Ende

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=21221&bes_id=2335&val=2335&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1

Richtlinien
zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 (am 1.1.2003 MGSFF)

Zielsetzung:
Das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), in der jeweils geltenden Fassung, macht die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten durch Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker von einer entsprechenden Erlaubnis abhängig. Hierfür ist eine staatlich anerkannte Fachqualifikation nicht Voraussetzung. Umso mehr liegt es im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Gefahrenabwehr, die berufliche Zuverlässigkeit der Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker sicherzustellen. Vor der Erlaubniserteilung sind deshalb unabweisbare Mindestanforderungen zu erfüllen, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten zu vermeiden.

(...)

Letzter Absatz 1.2.

Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Solche Tätigkeiten setzen keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus. Im Einzelfall kommt es auf den tatsächlichen Charakter der ausgeübten Tätigkeit an.

Auszug-Ende

Bei der Psychotherapie geht es jedoch meist um Eheprobleme, Frustprobleme, sehr oft eine SGB VII wegen Mobbing über Jahre, inklusive falsche Gehaltsbezahlung, Passiv-Junkie sein durch Kollegen, Bürotoxine durch Hochleistungskopierer direkt neben der Bürokaffeemaschine, soziale andere Probleme, die öfter eine echte physische Erkrankung als Ursache haben, die jedoch nicht je genau untersucht worden ist.

Ärzte schieben gerne, ohne gezielte Untersuchung alles auf die Psyche ab, weil: genaue Untersuchungen bezahle die Kasse nicht.

Klar ist jedoch anhand des NRW-Gesetzes zu erkennen: Wer frustig ist und zur Laberrunde oder besonders Tiefenpsychotherapie - 300 bis 400 Stunden - sich zum Therapeuten begibt, ist etwaig samt Therapeut anders erkrankt. Da keine Heilpraktikererlaubnis benötigt wird und keine echte diagnostische Heilkunde erfolgt, sondern nur Mutmaßungen gestellt werden, ist eigentlich die Therapie nicht kassenfähig, oder?!

Psych KG, das Gesetz für Psychisch Kranke, verweigert auch ständig die gesetzlich vorgeschriebene genaue Diagnostik. Es sei ja eh nur die Psyche, oft wird ein Wahn angebegen, aber nicht je auf die unterschiedlichen BSE-Varianten oder Schweinegrippe oder sonstige Enzephalitis oder Kardiologie oder Parasiten untersucht. Ärzte sind faule. Die haben keinen Untersuchungsbock, denn das zahle die Kasse eh nicht. Nur ein Therapeut könne helfen.

Letzter Satz Abschnitt 1.1. der Recht NRW Webseite

Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder, weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung voraussetzt, in den Händen Unbefugter gesundheitliche Schäden bei Patientinnen und Patienten verursachen kann.

Zurück zum SGB V:
§ 25 Gesundheitsuntersuchungen
(1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß

1.
es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
2.
das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,
3.
die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,

Auszug-Ende

SGBV § 105 wird meist verweigert von den niedergelassenen Ärzten

(...)

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.

Auszug-Ende


§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,

Auszug-Ende

Somit gilt quasi die alte Regel, ohne vorheriges riesiges Blutbild, auch Toxikologie, sonstige Erregernachweise, was eigentlich immer verweigert, weil der Arzt immer nur rumraten will, ohne zu wissen, darf gar kein Therapeut aufgesucht werden. Der rät ja auch nur rum, schiebt alles nur auf die Psyche und kann sich gar nicht vorstellen, dass Kollegen des Patienten mutwillig den Patienten schädigen. Teilweise liegt es auch nur an Hormonstörungen oder an Schlafmangel und Wassermangel.

Allgemein gesprochen kann man nicht erkennen, dass Ärzte oder Therapeuten eine gesunde Schulbildung genossen haben. Der medizinische Wissensstand entspricht meist nur persönlicher Meinung, ohne medizinisch-wissenschaftlich technisch (Großlabor, Mikrobiologie, Tropeninstitut, Toxikologie, Allergologie) irgendwas zu wissen.

Frage: Sind Psychotherapeuten wirklich kassenfähig?

Zu berücksichtigen ist auch, dass Ärzte Vieles dem Patienten verschweigen und das Arztgeheimnis falsch herum verstehen und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten brechen. Ärzte und Therapeuten sind oft Tratschlieseln auf Kongressen (die Anbieter dürfen keinerlei wirtschaftliches Interesse haben, SGB V 9d Absatz 1 letzter Satz 1), sie tratschen anderweiteig und sogar Praxispersonal ist oft eine Klatschtussi. Auch die unterstehen strafrechtlich dem Arztgeheimnis und vertuschen Vieles dem Patienten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Juli 2015
  • Frist
    7. August 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf Achtung Inte…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kassenfähigkeit von Psychotherapeuten [#10473]
Datum
6. Juli 2015 09:26
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Achtung Intelligence recherchiere ich gerade und stelle Unterschiede in Gesetzen fest. Sind Psychotherapeuten wirklich kassenfähig? Es ist erstaunlich. Per SGB V, das Gesetz für die gesetzliche Krankenversicherungen, ist Psychotherapie kassenfähig. Die Durchführungsverordnung für Heilpraktiker hat in weiteren Gesetzeszusätzen eine andere Meinung. Via FragdenStaat werden nun Behörden gefragt. Die Laberrunden beim Therapeuten gelten nämlich eigentlich nicht als Heilkunde. Das Sozialgesetzbuch 5 - GKV-Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html § 27 Krankenbehandlung (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Auszug-Ende https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=21221&bes_id=2335&val=2335&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1 Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 (am 1.1.2003 MGSFF) Zielsetzung: Das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), in der jeweils geltenden Fassung, macht die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten durch Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker von einer entsprechenden Erlaubnis abhängig. Hierfür ist eine staatlich anerkannte Fachqualifikation nicht Voraussetzung. Umso mehr liegt es im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Gefahrenabwehr, die berufliche Zuverlässigkeit der Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker sicherzustellen. Vor der Erlaubniserteilung sind deshalb unabweisbare Mindestanforderungen zu erfüllen, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten zu vermeiden. (...) Letzter Absatz 1.2. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Solche Tätigkeiten setzen keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus. Im Einzelfall kommt es auf den tatsächlichen Charakter der ausgeübten Tätigkeit an. Auszug-Ende Bei der Psychotherapie geht es jedoch meist um Eheprobleme, Frustprobleme, sehr oft eine SGB VII wegen Mobbing über Jahre, inklusive falsche Gehaltsbezahlung, Passiv-Junkie sein durch Kollegen, Bürotoxine durch Hochleistungskopierer direkt neben der Bürokaffeemaschine, soziale andere Probleme, die öfter eine echte physische Erkrankung als Ursache haben, die jedoch nicht je genau untersucht worden ist. Ärzte schieben gerne, ohne gezielte Untersuchung alles auf die Psyche ab, weil: genaue Untersuchungen bezahle die Kasse nicht. Klar ist jedoch anhand des NRW-Gesetzes zu erkennen: Wer frustig ist und zur Laberrunde oder besonders Tiefenpsychotherapie - 300 bis 400 Stunden - sich zum Therapeuten begibt, ist etwaig samt Therapeut anders erkrankt. Da keine Heilpraktikererlaubnis benötigt wird und keine echte diagnostische Heilkunde erfolgt, sondern nur Mutmaßungen gestellt werden, ist eigentlich die Therapie nicht kassenfähig, oder?! Psych KG, das Gesetz für Psychisch Kranke, verweigert auch ständig die gesetzlich vorgeschriebene genaue Diagnostik. Es sei ja eh nur die Psyche, oft wird ein Wahn angebegen, aber nicht je auf die unterschiedlichen BSE-Varianten oder Schweinegrippe oder sonstige Enzephalitis oder Kardiologie oder Parasiten untersucht. Ärzte sind faule. Die haben keinen Untersuchungsbock, denn das zahle die Kasse eh nicht. Nur ein Therapeut könne helfen. Letzter Satz Abschnitt 1.1. der Recht NRW Webseite Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder, weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung voraussetzt, in den Händen Unbefugter gesundheitliche Schäden bei Patientinnen und Patienten verursachen kann. Zurück zum SGB V: § 25 Gesundheitsuntersuchungen (1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. (2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß 1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, 2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist, 3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, Auszug-Ende SGBV § 105 wird meist verweigert von den niedergelassenen Ärzten (...) (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt. Auszug-Ende § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, Auszug-Ende Somit gilt quasi die alte Regel, ohne vorheriges riesiges Blutbild, auch Toxikologie, sonstige Erregernachweise, was eigentlich immer verweigert, weil der Arzt immer nur rumraten will, ohne zu wissen, darf gar kein Therapeut aufgesucht werden. Der rät ja auch nur rum, schiebt alles nur auf die Psyche und kann sich gar nicht vorstellen, dass Kollegen des Patienten mutwillig den Patienten schädigen. Teilweise liegt es auch nur an Hormonstörungen oder an Schlafmangel und Wassermangel. Allgemein gesprochen kann man nicht erkennen, dass Ärzte oder Therapeuten eine gesunde Schulbildung genossen haben. Der medizinische Wissensstand entspricht meist nur persönlicher Meinung, ohne medizinisch-wissenschaftlich technisch (Großlabor, Mikrobiologie, Tropeninstitut, Toxikologie, Allergologie) irgendwas zu wissen. Frage: Sind Psychotherapeuten wirklich kassenfähig? Zu berücksichtigen ist auch, dass Ärzte Vieles dem Patienten verschweigen und das Arztgeheimnis falsch herum verstehen und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten brechen. Ärzte und Therapeuten sind oft Tratschlieseln auf Kongressen (die Anbieter dürfen keinerlei wirtschaftliches Interesse haben, SGB V 9d Absatz 1 letzter Satz 1), sie tratschen anderweiteig und sogar Praxispersonal ist oft eine Klatschtussi. Auch die unterstehen strafrechtlich dem Arztgeheimnis und vertuschen Vieles dem Patienten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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