Katastrophenschutzeinheiten Waldbrandbekämpfung

In welchen Rahmen ist es geplant, die Waldbrandeinheiten im Freistaat auszubauen?
Werden bei Stationierung eventueller neuer Fahrzeuge Gemeinden in Risikogebieten oder der Sachsenforst als Fachstelle mit einbezogen?
Ist es für Kommunen möglich bei eventuellen Berschaffungen sich zu Beteiligen?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Oktober 2020
  • Frist
    14. November 2020
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Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In welchen Rahmen …
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
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Betreff
Katastrophenschutzeinheiten Waldbrandbekämpfung [#200303]
Datum
10. Oktober 2020 17:24
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchen Rahmen ist es geplant, die Waldbrandeinheiten im Freistaat auszubauen? Werden bei Stationierung eventueller neuer Fahrzeuge Gemeinden in Risikogebieten oder der Sachsenforst als Fachstelle mit einbezogen? Ist es für Kommunen möglich bei eventuellen Berschaffungen sich zu Beteiligen? Vielen Dank für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200303/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrteAntragsteller/in ihr Anliegen wird als Bürgeranfrage behandelt. Gern möchten wir Ihre Fragen wie f…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
WG: Katastrophenschutzeinheiten Waldbrandbekämpfung [#200303]
Datum
23. Oktober 2020 12:32
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
22,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ihr Anliegen wird als Bürgeranfrage behandelt. Gern möchten wir Ihre Fragen wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Im Freistaat Sachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige untere Brandschutz-Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen aktualisierte Analysen von Katastrophengefahren zu erstellen. Diesen Analysen geht in der Regel eine entsprechende Risiko-und Gefährdungsbeurteilung voraus. Aus diesen Analysen sowie einer darauf basierenden landesweiten Analyse resultiert u.a. auch die Entscheidung über die Notwendigkeit und Verteilung von Katastrophenschutzeinheiten im Freistaat Sachsen zur Bekämpfung des jeweiligen potentiellen Schadensereignisses. Dies gilt auch für den von Ihnen angesprochenen Fall der Waldbrandbekämpfung. Hier hält der Katastrophenschutz ergänzende Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz, zu denen auch die Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb) gehören, vor. Gegenwärtig erfolgt die Überarbeitung dieser Analysen. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Entscheidungen zu einer eventuellen Neujustierung und Dislozierung von Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz im Freistaat Sachsen bleiben dem Ergebnis dieses Überarbeitungsprozesses vorbehalten. Über den Ausbau von Waldbrandschutzeinheiten kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine verbindliche Auskunft gegeben werden. Zu Frage 2: Der Entscheidung zur Stationierung der Löschzüge Waldbrand in den Landkreisen Bautzen, Görlitz und Nordsachsen als Teil der Katastrophenschutzeinheit Brandschutz (KatS-LZWb) liegt bereits eine Einschätzung zum Grad der Waldbrandgefährdung für den Freistaat Sachsen zugrunde. In den dafür einschlägigen Rechtsnormen wird dies entsprechend abgebildet. Aus der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung (SächsKatSVO/Anlage 2 zu § 1 Abs. 2/ https://www.revosax.sachsen.de/vorschri… ) sowie der Verwaltungsvorschrift über die Katastrophenschutzeinheiten in Sachsen (VwV KatS-Einheiten/Anlage 8 zu Ziffer V/ https://www.revosax.sachsen.de/vorschri… ) ist die Anzahl sowie die Verteilung der drei Löschzüge Waldbrand im Freistaat Sachsen zu entnehmen. Die konkreten Standorte dieser Fahrzeuge innerhalb der Landkreise befinden sich in der Nähe von Waldgebieten. Die Entscheidung zur Stationierung in den Gemeinden trifft der Landkreis. Ob in diese Entscheidung auch der Sachsenforst einbezogen wird, ist hier nicht bekannt. Zu Frage 3: Die Beschaffung von Fahrzeugen des Landeskatastrophenschutzes erfolgt in Abstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband, den privaten Hilfsorganisationen und der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen. Sofern seitens einer Kommune im Freistaat Sachsen Bedarf an einem vergleichbaren kommunalen Fahrzeug besteht, besteht im Rahmen des Beschaffungsprozesses des Sächsischen Staatsministerium des Innern die Möglichkeit der Beteiligung von Kommunen an einem Beschaffungsauftrag. In diesem Fall muss sich die beteiligende Kommune jedoch an die Vorgaben eines technischen Leistungsverzeichnisses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern halten. Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen seitens der Kommune sind dann nicht möglich. Wir hoffen, Ihre Fragen damit ausreichend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen