Katastrophenschutzplan Güterbahnhof Hambug Süd

Unterlagen die den Katastrophenschutz auf dem Gelände des durch die HPA betriebenen Güterbahnhof Hamburg Süd betreffen.
Beobachtungen zur Folge wird in Hamburg Süd mit zahlreichen Gütern unterschiedlicher Gefahrgutkategorien umgegangen. Darunter zum Beispiel welche die sich im Falle eines Bandes mit Wasser löschen lassen zusammen mit welchen die sich mit Wasser nicht löschen lassen (zb. Uranhexfluorid). Darunter hoch entzündliche Stoffe zusammen mit radioaktiven Stoffen. Ein Katastrophenfall ist nicht auszuschließen, wenn man bedenkt, dass 2006 ein Kleinflugzeug ausgerechnet auf den Gleisen abstützte, in unmittelbarer Nähe zu abgestellten Tankwagen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2018
  • Frist
    8. Januar 2019
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Cécile Lecomte
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Hamburg Port Authority Details
Von
Cécile Lecomte
Betreff
Katastrophenschutzplan Güterbahnhof Hambug Süd [#35089]
Datum
6. Dezember 2018 16:28
An
Hamburg Port Authority
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Unterlagen die den Katastrophenschutz auf dem Gelände des durch die HPA betriebenen Güterbahnhof Hamburg Süd betreffen. Beobachtungen zur Folge wird in Hamburg Süd mit zahlreichen Gütern unterschiedlicher Gefahrgutkategorien umgegangen. Darunter zum Beispiel welche die sich im Falle eines Bandes mit Wasser löschen lassen zusammen mit welchen die sich mit Wasser nicht löschen lassen (zb. Uranhexfluorid). Darunter hoch entzündliche Stoffe zusammen mit radioaktiven Stoffen. Ein Katastrophenfall ist nicht auszuschließen, wenn man bedenkt, dass 2006 ein Kleinflugzeug ausgerechnet auf den Gleisen abstützte, in unmittelbarer Nähe zu abgestellten Tankwagen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Cécile Lecomte <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Cécile Lecomte
Hamburg Port Authority
Sehr geehrte Frau Lecomte, auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) haben Sie Anspruch auf den…
Von
Hamburg Port Authority
Betreff
AW: Katastrophenschutzplan Güterbahnhof Hambug Süd [#35089]
Datum
20. Dezember 2018 08:20
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrte Frau Lecomte, auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) haben Sie Anspruch auf den Zugang zu Informationen und Veröffentlichungen auskunftspflichtiger Stellen. Gemäß § 2 Absatz 1 HmbTG sind Informationen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art Ihrer Speicherung. Das HmbTG begründet allerdings keinen Anspruch auf die Beantwortung von allgemeinen Fragen oder die Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgehen. Ihrem Antrag entnehmen wir, dass wir Ihnen Unterlagen zusenden sollen, „die den Katastrophen-schutz auf dem Gelände des durch die HPA betriebenen Güterbahnhofs Hamburg Süd betreffen“. Schutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Unfällen werden zunächst durch Feuerwehr und Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten anlass- und lagebezogen im Ersteinsatz durchgeführt. Im Falle eines Unfalls mit Gefahrguttransporten ergibt sich die weiterführende Bewältigungsstrategie aus den grundsätzlichen Vorgaben der Hamburger Katastrophenschutzordnung und den darauf basierenden Richtlinien und Handlungsanweisungen des Katastrophenschutzes. Hierzu zählen insbesondere die Allgemeine Richtlinie für den Katastrophenschutz, die Besondere Richtlinie für Bahnunfälle und die Besondere Richtlinie zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre. Diese Richtlinien unterliegen jedoch aufgrund des Schutzes öffentlicher Belange nach § 6 Absatz 3 Ziffer 1 HmbTG nicht der Informationspflicht. Weitere nach § 1 Absatz 1 HmbTG zugänglich zu machende Informationen im Sinne Ihres Antrages liegen der HPA nicht vor. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg, erheben. Mit freundlichen Grüßen
Cécile Lecomte
Einspruch Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 6.12.2018 eingegangen am 20.12.2018, über https://fragdens…
An Hamburg Port Authority Details
Von
Cécile Lecomte
Via
Briefpost
Betreff
Einspruch
Datum
15. Januar 2019
An
Hamburg Port Authority
Status
Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 6.12.2018 eingegangen am 20.12.2018, über https://fragdenstaat.de Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 6.12.2018 eingegangen am 20.12.2018, über https://fragdenstaat.de, Widerspruch ein. Ich beantrage explizit die Offenlegung der auf die Vorgaben der Hamburger Katastrophenschutzordnung basierenden Richtlinien und Handlungsanweisungen des Katastrophenschutzes. Insbesondere die allgemeine Richtlinie für den Katastrophenschutz, die Besondere Richtlinie für Bahnunfälle und die besondere Richtlinie zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre. Betreffend den Güterbahnhof Hamburg Süd. Begründung Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb Regelungen, die die Sicherheit der Bürger*innen betreffen der Geheimhaltung unterliegen. Die Öffentlichkeit darf sich ein Bild davon machen, inwiefern Katastrophenschutz diesen Namen verdient existiert. Insbesondere in Hamburg Süd, wo 2006 ein Flugzeug unmittelbar neben Tankwagen abstürzte und wäre das Flugzeug wenige Meter daneben gestürzt, ein schwerer Unfall mit Gefahrgut sich möglicherweise ereignet hätte. Die Bürger*innen dürfen in Erfahrung bringen, wie solch ein Gefahrenszenario in den Katastrophenschutzplänen Berücksichtigung findet. In Hamburg Süd verkehren regelmäßig Atomtransporte, u.a mit Uranerzkonzentrat, manchmal zusammen mit dem chemisch toxischen hoch gefährlichen UF6. Die Akkumulation von Gefahrgut erhöht die Gefahren. Aus der Geheimhaltung schließe ich, dass man bei der HPA für solche Fälle nicht vorbereitet ist und deshalb darüber lieber nicht kommuniziert. Und nun ein aktuelles Beispiel, das meine Skepsis begründet, zu nennen: In Lingen hat es Anfang Dezember in der dortigen atomaren Brennelementefabrik gebrannt. Der Katastrophenschutz hat alles anderes als gut funktioniert, die Bürger*innen wurden über Stunden nicht informiert, es bleiben viele unbeantwortete Fragen zum Unfallhergang, darunter die Frage wo 1000 Liter ausgelaufenes Uran den hin sind. Meine Anfrage dürfte darüber hinaus nicht nur nach dem IFG begründet sein, sondern auch nach dem Umweltinformationsgesetz HmbUIG. Mit freundlichen Grüßen

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Hamburg Port Authority
Katastrophenschutzplan Güterbahnhof Hamburg Süd [#35089] Sehr geehrte Frau Lecomte, Sie haben mit Schreiben vom 1…
Von
Hamburg Port Authority
Betreff
Katastrophenschutzplan Güterbahnhof Hamburg Süd [#35089]
Datum
28. März 2019 16:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Lecomte, Sie haben mit Schreiben vom 15.01.2019 gegen den Bescheid vom 6.12.2018, eingegangen bei Ihnen am 20.12.2018 über https://fragdenstaat.de, Widerspruch eingelegt. Sie beantragen explizit die Offenlegung der auf die Vorgaben der Hamburger Katastrophenschutzordnung basierenden Richtlinien und Handlungsanweisungen des Katastrophenschutzes. Insbesondere die allgemeine Richtlinie für den Katastrophenschutz, die Besondere Richtlinie für Bahnunfälle und die besondere Richtlinie zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre. Betreffend den Güterbahnhof Hamburg Süd. Nach einer rechtlichen Bewertung der fachlich für die zentralen Richtlinien des Katastrophenschutzes der FHH zuständigen Behörde für Inneres und Sport (BIS) kommt diese zu dem Schluss, dass der von Ihnen eingelegte Widerspruch im Hinblick auf die abgefragten Katastrophenschutzrichtlinien der BIS als zulässig und begründet zu bewerten ist und dem Widerspruch daher im Hinblick auf die abgefragten Katastrophenschutzrichtlinien der BIS durch die HPA abgeholfen werden kann. Entsprechend werden Ihnen anliegend die * Allgemeine Richtlinie für den Katastrophenschutz * Besondere Richtline für Bahnunfälle * Besondere Richtlinie zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Schadstoffkonzentrationen i.d. Atmosphäre - Giftgasrichtlinie zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erhalten Sie von der Hamburg Port Authority als regional für den Hamburger Hafen zuständige Stelle für den Katastrophenschutz die * Dienstanweisung für den Hafenstabs HASTA - dem regionalen Katastrophendienststab für den Hafen sowie * Dienstanweisung für den Einsatzstab RI (Railway Infrastructure) - dem Einsatzstab für die Hafenbahn. Beide Dienstanweisungen enthalten Schwärzungen von * personenbezogenen Daten (Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Abs. 2 HmbTG) und von * einsatzrelevanten Informationen (Ausnahmentatbestand gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG) Begründung: Bei den personenbezogenen Daten stehen nach Abwägung dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin überwiegend schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegen. Das Bekanntwerden einsatzrelevanter Informationen ist geeignet, im Einsatzfall die innere Sicherheit nicht unerheblich zu gefährden. Mit freundlichen Grüßen