Sehr geehrter Herr Gohle,
vielen Dank für Ihr Schreiben, dass wir als Bürgeranfrage eingestuft haben. Bei einer Auskunft nach dem IFG könnten auch Kosten für Sie entstehen.
Der Umweltbonus ist durch die Erhöhung der Fördersätze und durch die Innovationsprämie attraktiver geworden, sodass die Antragszahlen 2020 im Vergleich zum Vorjahr (Jan-Juli) sich fast verdoppelt haben. Das BAFA arbeitet mit Hochdruck daran, alle Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten. Das seit Mitte Februar gültige einstufige Antragsverfahren trägt dazu bei, Verfahren schneller und für die Bürger und das BAFA einfacher durchführen zu können. Das BAFA hat auch bereits mehr Personal eingesetzt und die Abläufe weiter optimiert.
Die Bundesregierung hat entschieden, dass eine Kaufprämie nur für gelistete Neufahrzeuge gezahlt werden soll, da sie durch die Umweltprämie den Markthochlauf stärken will. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern. Dadurch wird ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen um mindestens 300.000 Fahrzeuge geleistet. Durch die Förderung des BMWi wird die schnelle Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt unterstützt.
Entsprechend der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) können nur elektrisch betriebene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 oder N! (bzw. N2 soweit es mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden darf) gefördert werden. Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie hier:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energi... . Dort finden Sie auch eine Liste mit allein förderfähigen Fahrzeugen.
Gerne möchten wir Ihnen erläutern, warum Leichtfahrzeuge oder Zweiräder nicht von der Förderrichtlinie zum Umweltbonus erfasst werden. Für diese Fahrzeuge hat sich aufgrund des relativ geringen Kaufpreises bereits ein wettbewerblicher Markt etabliert.
Genau aus diesem Grund sieht die Bundesregierung derzeit nicht die Notwendigkeit mit einer Prämie zu unterstützen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dieses Fahrzeug von der Förderung ausgenommen - wie alle E-Fahrzeuge unterhalb der PKW-Schwelle
Innerhalb der Bundesregierung wird jedoch weiterhin über eine verbesserte Nachhaltigkeit in der Mobilität und damit über die Möglichkeiten weiterer Anpassungen der Förderrichtlinie diskutiert. Die Überlegungen dauern an, Entscheidungen hierzu sind noch nicht getroffen worden. Der im Grundsatz funktionierende Markt der zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge sowie leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (Klasse L) wird dabei ständig beobachtet. Diese Fahrzeugklassen werden weiterhin in die Überlegungen zur Ausgestaltung eines Umweltbonus mit einbezogen.
Am 16.11.20 tritt die novellierte Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in Kraft. Von da an kann der Umweltbonus wieder mit anderen Förderungen kombiniert werden. Käufer können dann von insgesamt noch höheren Förderungen profitieren. Voraussetzung dafür, dass Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen können, ist, dass der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWi abgeschlossen hat. Legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit Bundeverkehrs- und Bundesumweltministerium wurden bereits Verwaltungsvereinbarungen unterzeichnet. Ab dem 16.11. kann der Umweltbonus mit den dort vorhandenen Förderprogrammen für Elektrofahrzeuge kombiniert werden, den Förderprogrammen „Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil“ und Förderprogramm „Sofortprogramm Saubere Luft“ des BMU sowie BMVI-Förderrichtlinien „Elektromobilität“ und „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase 2“ („Markthochlauf NIP2“). Stellen, mit denen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden, werden auf der Webseite des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht. Aktuell sind BMWi und BAFA in enger Abstimmung mit der KfW zu einer Verwaltungsvereinbarung für das KfW Programm zu zinsvergünstigten Krediten für E-Autos. Wird die nächste Verwaltungsvereinbarung sein.
Die Bundesregierung verfolgt insgesamt das Ziel, der E-Mobilität in DEU auf breiter Front zum Durchbruch zu verhelfen. Gleichzeitig müssen wir darauf achten, dass es nicht zu einer Überförderung kommt. Im Zuge der Verdoppelung des staatlichen Anteils am Umweltbonus mit der Innovationsprämie hatten wir daher ein Kumulationsverbot in die Richtlinie aufgenommen, um Überförderung zu vermeiden. Mit den Verwaltungsvereinbarungen haben wir nun eine Lösung gefunden, um E-Mobilität breit zu unterstützen und gleichzeitig haushalts- und beihilferechtliche Vorgaben einzuhalten.
Am 16.11.20 trat die novellierte Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in Kraft. Seitdem kann der Umweltbonus wieder mit anderen Förderungen kombiniert werden. Käufer können dann von insgesamt noch höheren Förderungen profitieren.
Voraussetzung dafür, dass Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen können, ist, dass der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWi abgeschlossen hat. Legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Zuerst wurden mit BMVI und BMU Verwaltungsvereinbarungen unterzeichnet. Ab dem 16.11. kann der Umweltbonus mit den dort vorhandenen Förderprogrammen für Elektrofahrzeuge kombiniert werden.
* Förderprogramme „Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil“ und Förderprogramm „Sofortprogramm Saubere Luft“ des BMU sowie BMVI-Förderrichtlinien „Elektromobilität“ und „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase 2“ („Markthochlauf NIP2“).
Stellen, mit denen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden, werden auf der Webseite des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht.
* Aktuell sind BMWi und BAFA in enger Abstimmung mit der KfW zu einer Verwaltungsvereinbarung für das KfW Programm zu zinsvergünstigten Krediten für E-Autos. .
Mit den Verwaltungsvereinbarungen haben wir nun eine Lösung gefunden, um E-Mobilität breit zu unterstützen und gleichzeitig haushalts- und beihilferechtliche Vorgaben einzuhalten.
Die weiteren Erwägungsgründe können Sie
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Doss... und
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energi... entnehmen. Vom Umweltbonus profitieren können reine Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenautos, die sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA befinden:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energi... . Die geänderten Fördersätze gelten mit Antragstellung. Wurde bereits ein Förderantrag gestellt, so gelten die Bedingungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinie.
Die vom Koalitionsausschuss am 3.6. 2020 beschlossene Erhöhung der Prämie des Bundes in Höhe von 2 Mrd. Euro ermöglicht bis 31.12.2021 eine weitere Förderung von ca. 300 000 elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Der Umweltbonus steht wie jede andere Förderung unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eine Registrierung ist derzeit nicht vorgesehen. Das BAFA wird aber eine Förderampel auf der Homepage veröffentlichen um Transparenz über die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zu schaffen.
Weitere Informationen entnehmen Sie gerne der Richtlinie selbst. Sie finden Sie auf
www.bundesanzeiger.de<
http://www.bundesanzeiger.de> und beim BAFA:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energi...
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir als Bundeswirtschaftsministerium grundsätzlich keine abschließenden Aussagen über die Anwendung von Förderprogrammen in konkreten Sachverhalten treffen können. Die Frage der Förderfähigkeit hängt immer von allen konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die bei der Antragstellung geprüft werden.
Ihre Nachricht haben wir in die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, um bei zukünftigen Entscheidungen beachtet zu werden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen