Untitled

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kaufvertrag & Aktenlage zum Objekt Crellestr. 22a

/ 14
PDF herunterladen
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abteilung Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt - Zentrale Verwaltung - BezirksamtTempelhof-Schoneöerg von Berlin Abt Ges SozStadt D 10820Berlin ███████████▍██ ▍███ ▍██████ ███▎▋▍█ ██████████████ ██ ▍███ ███ ▍                                                                                             █████████ █████▍███████ █████ ▍████▍                                                                                      ████ ▍████████ █████▍██ █   ▎       ▎ ▎ ▎ ▎  ██ ▌ ██████              ▍▊▍▋ ▍                                                                        ████ ████████▍███ ▎█ ▊▊▊▍█ ▎ ███            ▍                                                                         ████ █████████ ▍███▍█ ███████▍█ ▎████████ ▎ █████ █████ ██ ▎ ███ ▍███ ▎ ███████ ███████████ ▎██ ▋ ▍██████ ▍ ███ ▍███ ▍▌▍███ Vermittlung: (030) 90277- 0 Telefax: Intern:           (9277) - (030) 90277 7852 Datum            21.11.2013 Grundstück: Berlin-Schöneberg, Crellestr. 22 A Ihr Antrag auf Aktenauskunft vom 17.10.2013nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz im Portal Frag-den-Staat (Anlagen) Sehr █████▍██ ▍████▍▍ Ihrem Antrag vom 17.10.2013 auf Aktenauskunftaus der o.g. Akte wird entsprochen. Anbei die von Ihnen angefordertenKopien. WeitereInformationen zu dem Grundstück können Sie im Internet einsehenbzw. herunterladen unter : http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoencberu/ortzanisationseinheit/planen/crellestr.html Die Entscheidungerfolgt nach § 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzeszur Förderungder Informa¬ tionsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz- IFG) vom 15.10.1999(GVB1. S. 561) zuletzt geändertdurch Artikel IV desGesetzesvom 11. Juli 2006 (GVEM. S. 819). Gegen diesenBescheidist der Widerspruchzulässig.Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung diesesBescheidesschriftlich bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schönebergvon Berlin. Abt. Gesund¬ heit. Soziales. Stadtentwicklung. Stadtentwicklungsamt, 10820 Berlin oder zur Niederschrift bei dem BezirksamtTempelhof-Schönebergvon Berlin. Abt. Gesundheit.Soziales.Stadtentwicklung.Stadtentwicklungsamt.John-F.-Kennedy-Platz.10825 Berlin, zu erheben. Es wird daraufhingewiesen,dass bei schriftlicher Einlegungdes Widerspruchsdie Widerspruchs¬ frist nur dann gewahrtist. wenn der Widerspruchinnerhalbdieser Frist eingegangenist. Mit freundlichenGrüßen Im Auftrag ███              ██ Fahrverbindungen              Sprechzeiten                    Zahlungen bitte nur     Kontonummer         Geldinstitut           Bankleitzahl Bus: M 46, 104                Di. u. Fr. 09.00-12.00 Uhr      bargeldlos an die       3404 - 109          Postbank Berlin        100 100 10 U-Bahn:                       und nach Vereinbarung           Bezirkskasse Tempelhof- 1 130 003 007       Berliner Sparkasse     100 500 00 U4 - Rathaus Schöneberg                                       Schöneberg              510 512 700         Berliner Bank AG       100 708 48 - U7 Bayerischer Platz
1

&  ..   "* 1§ Information des Stadtentwicklungsamtes zur Crellestraße 22a -Das Stadtentwicklungsamt informiert über die aktuelle Sach- und Faktenlage zum Grundstück Crellestraße 22a. Der Bereich an der Langenscheidtbrücke (das Flurstück Flur 61, Flurstück 27 - Flächen von 1.127m2) wurde zum 12.Juni 2012 freigestellt, da es für Bahnbetriebszwecke nicht mehr erforderlich war. Der Freistellungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes mit Datum vom 03.05.2012 wurde dem Bezirksamt durch das Eisenbahnbundesamt - Außenstelle Berlin - in dem Schreiben vom 11.05.2012 mitgeteilt. Dies wurde am 15.06.2012 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin bekannt gegeben. Mit der Freistellung bekam der Bezirk Tempelhof-Schöneberg wieder die Planungshoheit über das Grundstück. Da die Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Beurteilung vorliegen, ergibt sich kein Planerfordernis nach § 1 (3) BauGB. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt auf Grundlage des § 34 BauGB. Ein verbindlicher Bauleitplan ist nicht festgesetzt. Das Grundstück Crellestraße 22a wurde am 7.4.2006 von dem vorheriger Eigentümer an die Projektgesellschaft Crellestraße 22a verkauft. Die rechtlichen Voraussetzungen, ein Vorkaufsrecht durch den Bezirk auszuüben, lagen nicht vor. Der Vorbescheid zum Grundstück (Nr. 2443/2010) wurde am 8.2.2011 erteilt. Mit dem Vorbescheid wurde die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks Crellestraße 22a mit einem Wohn- und Geschäftshaus bestätigt. Auszug aus der planungsrechtlichen Beurteilung zum Vorbescheid (§ 74 Abs. 1 BauO Bin): Im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid soll die Genehmigungsfähigkeit für den Neubau eines sechsgeschossigen Wohngebäudes auf o.a. Grundstücksfläche (Flurstück 27) im Randbereich der Eisenbahn- bzw. S-Bahntrasse überprüft werden. Planungsrechtlich ist die betreffende Grundstücksfläche gem. Baunutzungsplan vom 28.12.1960 Teil eines planfestgestellten Bahngeländes. Bündig mit der straßenseitigen Grundstücksgrenze verläuft eine f.f. Straßen- und Baufluchtlinie. Planungsrechtlich wären derzeit nur bauliche Anlagen zulässig, die Bahnzwecken dienen. Das geplante Bauvorhaben entspricht diesen Voraussetzungen nicht. Vom zuständigen Eisenbahn-Bundesamt müsste deshalb die Freistellung von bahnbetrieblichen Zwecken vorgenommen (Entwidmung) oder eine Bestätigung vorgelegt werden, dass das Vorhaben mit dem Planfeststellungszweck vereinbar ist. Sofern eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wäre über die Zulässigkeit von -Vorhaben nach den Planersatzbestimmungen der §§ 34, 35 BauGB zu entscheiden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse wäre im vorliegenden Fall als Beurteilungsgrundlage § 34 Abs.1 BauGB heranzuziehen. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
2

Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Nutzungsart ist die nähere Umgebung um die Crellestraße / Langenscheidstraße durch Wohn- sowie gebietsverträgliche, gewerbliche Nutzungen, vornehmlich in den Erdgeschosszonen, geprägt und auch planungsrechtlich gem. geltendem Baunutzungsplan als gemischtes Gebiet festgesetzt, wobei das Wohnen die vorherrschende Nutzungsart darstellt. Das geplante Wohngebäude mit wohnverträglicher, gewerblicher Nutzung (Büronutzung) im Erdgeschoss, fügt sich damit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB problemlos in die nähere Umgebung ein und wäre damit zulässig. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die gesamte in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung an, soweit sie für die Eigenart der näheren Umgebung von Bedeutung ist. Die Maßfaktoren GRZ und GFZ haben für die Frage des Einfügens nur eine untergeordnete oder gar keine Bedeutung, weil sie in der Örtlichkeit nur schwer erkennbar sind. Die weitere Umgebung ist im vorliegenden Fall geprägt durch eine geschlossene, fünfgeschossige Blockrandbebauung mit Seiten- und Quergebäuden im Blockinnenraum. Die Altbaugrundstücke weisen in der Regel eine hohe bauliche Verdichtung auf. Der neu geplante sechsgeschossige Baukörper setzt die vorhandene Blockrandbebauung entlang der Crellestraße fort und nimmt die Höhe der umgebenden Altbebauung auf. Die geplante Staffelung des obersten Geschosses sollte sich straßenseitig an der Dachneigung der Nachbarbebauung Crellestraße 22 orientieren. Die straßenseitige Fassade des geplanten Baukörpers verläuft auch bündig mit der f.f. Straßen- und Baufluchtlinie entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze. Die optisch wahrnehmbare, bauliche Verdichtung auf Grundlage der eingereichten Planung wäre der näheren Umgebung angepasst, die Kriterien für die erforderliche Einfügung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind somit erfüllt. Die Baugenehmigung wurde am 24.4.2013 erteilt. Die planungsrechtliche Beurteilung des Bauantrages erfolgte auf Grundlage des § 34(1) BauGB. Die Prüfung ergab, dass sich der geplante Neubau nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung und des vorhandenen Orts- und Straßenbildes einfügt und die Erschließung gesichert ist. Städtebauliche Gründe gegen eine positive Beurteilung ließen sich nicht erkennen. Bei jedem Bauvorhaben ist der Fachbereich Natur einzubinden, wenn der auf dem Grundstück vorhandene Baumbestand durch die Neubaumaßnahme nicht zu erhalten ist. Der FB Natur entscheidet dann in eigener Zuständigkeit, in welchem Umfang dieser Eingriff auszugleichen ist. Der geplante Baukörper fügt sich hinsichtlich der architektonischen Gestaltung und Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung sowie das vorhandene Orts- und Straßenbild ein.
3

Planungsrechtlich ist die betreffende Grundstücksfläche gem. Baunutzungsplan vom 28.12.1960     Bahngelände. Die o.g. Fläche wurde am 12.06.2012 freigestellt (entwidmet). Durch die Freistellung endet die Eigenschaft dieser Fläche als Betriebsanlage einer Eisenbahn. Sofern ist die          Voraussetzung erfüllt, dass Vorhaben nach den Planersatzbestimmungen gem. § 34 Abs. 1 BauGB zu entscheiden. Beantragt ist der Neubau eines siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshauses sowie einer Tiefgarage. Das siebte Vollgeschoss ist als Staffelgeschoss ausgeprägt. Im EG sind 2 Gewerbeeinheiten geplant. Es entstehen ca. 20 Mietwohnungen und 12 Eigentumswohnungen. Außerdem entstehen zwei Dachterrassen, der Rest der Dachfläche wird extensiv begrünt. Im Bereich der Freiflächen entsteht ein Spielplatz sowie Fahrradabstellplätze. Für die Bebauung des o.g. Grundstücks wurde bereits ein positiver Vorbescheid Nr. 2443/2010 vom 08.02.2011 erteilt. Die Balkons und Loggien ragen um 1,50 ins öffentliche Straßenland. Sie überschreiten somit die f.f. Straßen- und Baufluchtlinie. Aus diesem Grund ist eine Befreiung für die Überschreitung der Straßen- und Baufluchtlinie gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen. Der Befreiung stimme ich unter der Voraussetzung zu, dass der Fachbereich Tief und Straßenverkehrsbehörde als Bedarfsträger seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung ist mit dem Schreiben Tief 21-6710/638 vom 03.04.2013 erteilt worden. Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich auf           Grundlagen der eingereichten Planungsunterlagen vom 18.02.2013 gem. § 34 Abs. 1 BauGB zugestimmt. Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme kommt es auf dem Grundstück zu Baumfällungen. Der Fachbereich Natur hat darüber eine Wertberechnung erstellt um die notwendigen Ersatzpflanzungen vornehmen zu können. Ein Ersatzstandort ist noch nicht bekannt. Die Baustellenzufahrt für das Bauvorhaben erfolgt über die bestehende Zufahrt in der Crellestraße. In die angrenzende Grünfläche mit dem Baumbestand wird nicht eingegriffen. Information der Öffentlichkeit über das Bauvorhaben Eine Beteiligung der Öffentlichkeit - wie dies im Bebauungsplanverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist - ist bei einem Bauantrag nicht vorgesehen. Der öffentlich tagende Stadtentwicklungsausschuss wurde durch den Bericht aus der Verwaltung über das Bauvorhaben informiert: HlEl-HiHii                   H'Iii»IV'TiiBP Crellestr. 22A Am 08.02.2011 wurde ein positiver Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss erteilt. Das Grundstück wurde aus der Planfesteilung als Bahnfläche am 15.06.2012 entlassen und ist deshalb planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es liegt ein Bauantrag
4

über die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 32 Wohnungen und 2 Büroeinheiten sowie einer Tiefgarage vor. r.m-mL- rn    HmramngiiEff HremwiiNimiiMhwum Crellestr.22a .Die Baugenehmigung gem. § 64 BauO Bin wurde mit Datum vom 24.04.2013 erteilt — Wohngebäude mit 34 Wohneinheiten - 3 Gewerbeeinheiten in der EG-Zone (1 Cafe und 2 Büroeinheiten).
5

Eisenbahn-Bundesamt                                              Außenstelle/Betlin I ßeTifksÿrrt Tempelhof-Scnoneberg von Berlin 1 Y    —jQ   > StÿGtentwicklungsamt Eing.:     1 5, MAI 2012 Jri |Eing.      15. MAi 2012 .' r> r*5rv"v SX,3! IiÿVVA I ÿ ivermGl 1' Eisenbahn-Bundesamt, Postfach 41 OS 54     J2JM5 Berlij.Q ;|ung S S te I Bearbe g 'h                    UÖ              Z f: itun Gegen Empfangsbekenntnis                    (/ ÿ     | v[    (Ö30) 77 00 7-132 Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin                                  Telefax:    p' *(i —            . .. Abteilung Bauwesen Stadtentwicklungsamt .                             a yqQg). f a -> n L- .. .. e-Mail: V5ho. V *sb1-bln@eba.bund.de 10820 Berlin                                                                Internet:        www. vi     eisenbahn-bundesamt.de &W?y»fK                             1 11. Mai 2012 Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben)                       | _2f . £ ÿ 511pf/146/368                                                                    I Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Flurstück in Berlin, Gemarkung Schöneberg, Flur 61, Flurstück 27; Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf - Potsdam Griebnitzsee, km 2,375 2,46                            - Antrag vom 15. April 2011 der REN Regenerative Energien Norddeutschland GmbH & Co. KG; Bekanntgabe des Freistellungsbescheides vom 3. Mai 2012 - Ausfertigung des Freistellungsbescheides vom 3. Mai 2012 Lageplan vom 27. Mai 2002 Empfangsbekenntnis Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit gebe ich Ihnen die Freistellung des oben genannten Flurstücks von Bahnbetriebszwecken bekannt und übersende Ihnen eine Ausfertigung meines Freistellungsbescheides vom 3. Mai 2012. Ich stelle Ihnen anheim, den verfügenden Teil des Freistellungsbescheides in eigener Zuständigkeit und in Ihnen erforderlich erscheinender geeigneter Weise bekannt zu machen. Für das Eisenbahn-Bundesamt dürfen dadurch keine Kosten entstehen. Die o.g. Fläche wird von Bahnbetriebszwecken freigestellt, da sie für Bahnbetriebszwecke nicht mehr erforderlich ist. Durch diese Freistellung endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn. Hausanschrift:                               Überweisungen an Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin            Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrucken (BLZ 590 000 00) Konto-Nr. 59001020 Tel -Nr. +49(030)77 00 7-0                   IBAN DE 81590000000059001020 BIC: MARKDEF1590 Fax-Nr. +49 (030) 77 00 7-1 01 Formgebundene, fristwahrende oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind ausschließlich auf dem Postweg einzureichen
6

<                                              2 Zugleich endet für die Fläche gemäß § 38 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 18 AEG das eisenbahnrechtliche Fachplanungsprivileg Damit fällt diese Fläche wieder vollständig in die Planungshoheit der Gemeinde zurück. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [AAA/ ' Wilke — <<> (k
7

Eisenbahn-Bundesamt                                              Außenstelle Berlin Ausfertigung ' *          Eisenb       jndesamt.  Postfach 41 05 64. 12115 Berlin                   Bearbeitung:     Herr Wilke ; >                                                                   Telefon:         (030)77 00 7-132 REN R'egenerative Energien Norddeutschland GmbH & ColW                                                                      Telefax:         (030) 77 00 7- 101 V        -iV .. Dorfstraße 11-15                                                          e-Mail:         WilkeJ@eba.bund.de vv -i sb1-bln@eba.bund.de 18528 Sehlen OT Groß Kubbelkow Internet:       www.eisenbahn-bundesamt.de 3. Mai 2012 Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben) 511pf/146/368 Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Flurstück in Berlin, Gemarkung Schöneberg, Flur 61, Flurstück 27; Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf - Potsdam Griebnitzsee, km 2,375 - 2,46 Schreiben der Rechtsanwälte Hülsen Michael Hauschke vom 15. April 2011 Anlagen:      Lageplan vom 27. Mai 2002 Auf Antrag der REN Regenerative Energien Norddeutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend REN), vertreten durch die Rechtsanwälte Hülsen Michael Hauschke, vom 15. April 2011, ergeht folgender Freistellunqsbescheid: /<•>-        1/\./[5as Flurstück in der Stadt Berlin, Gemarkung Schöneberg, Flur 61, Flurstück 27 (Fläche von ÿ1.|27m2),    Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf - Potsdam Griebnitzsee der DB Netz AG, km ,'j                   5) \a              ÿ\2$r5 bis 2,46, wird zum 12. Juni 2012 von Bahnbetriebszwecken freigestellt. . 2. - 'Bestandteil dieses Bescheides ist der als Anlage beigefügte Lageplan vom 27. Mai 2002. 3.       Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Kostenbescheid ergeht gesondert. Hinweis: Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken wird keine Aussage über künftige städtebauliche oder sonstige bahnfremde Nutzungsmöglichkeiten der freigestellten Flächen getroffen. Hausanschrift:                                 Überweisungen an Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin              Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken (BLZ 590 000 00) Konto-Nr 59001020 Tel. -Nr +49 (030) 77 00 7-0                   IBAN: DE 81590000000059001020 BIC: MARKDEF1590 Fax-Nr +49 (030) 77 00 7-1 01 Formgebundene, fristwahrende oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind ausschließlich auf dem Postweg einzureichen
8

2 Begründung I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 15. April 2011 beantragten die Rechtsanwälte Hülsen Michael Hauschke namens und in Vollmacht der REN als Grundstückseigentümerin die Freistellung von Bahnbetriebszwecken für das Flurstück in der Stadt Berlin, Gemarkung Schöneberg, Flur 61, Flurstück 27, Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf - Potsdam Griebnitzsee der DB Netz AG. Das Grundstück liegt im Bereich der Streckenkilometer 2,375 bis 2,46 nordwestlich der genannten Strecke. Dem Antrag ist ein Lageplan beigefügt, dem die genaue Lage der Freistellungsfläche entnommen werden kann. Mit Schreiben vom 16. November 2011 hat das Eisenbahn-Bundesamt die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im elektronischen Bundesanzeiger veranlasst. In dem am 23. November 2011 im elektronischen Bundesanzeiger erschienenen Text wurden die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung Anregungen und Bedenken, die für oder gegen die Freistellung des genannten Flurstücks sprechen, vorzutragen. Zu der Veröffentlichung liegen zustimmende Stellungnahmen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung      und  der DB    Services   Immobilen  GmbH     als    Bevollmächtigte  des Eisenbahninfrastrukturunternehmens DB Netz AG vor. Zu den Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Rechtliche Würdigung Die rechtlichen Voraussetzungen für die Freistellung von Bahnbetriebszwecken des oben genannten      Flurstücks gemäß  § 23 Abs. 1 Allgemeines       Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2396), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 122 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055) geändert worden ist, liegen vor. Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken konnte daher für dieses Flurstück ausgesprochen werden. Nach § 23 Abs. 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befin¬ den, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von Bahnbetriebs¬ zwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist
9

Die formellen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AEG liegen vor. Das Eisenbahn-Bundesamt ist für die Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebs¬ zwecken gemäß § 23 Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge- setz - BEWG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Abs 124 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055) geändert worden ist, als Plan¬ feststellungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes zuständig. Die REN ist als Grundstücks¬ eigentümerin antragsbefugt. Eine Vollmacht der REN für die Rechtsanwälte Hülsen Michael Hauschke liegt dem Eisenbahn-Bundesamt vor Weiterhin hat das Eisenbahn-Bundesamt das nach § 23 Abs. 2 AEG erforderliche Beteiligungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger durchgeführt. Die materiellen Voraussetzungen des § 23 AEG sind ebenfalls gegeben. Das genannte Flurstück liegt an der Strecke 6177 Bin Potsdamer Gbf - Potsdam Griebnitzsee der DB Netz AG. Aufgrund des räumlichen und funktionalen Zusammenhanges mit dem Eisenbahn¬ betrieb handelt es sich bei dem Flurstück um eine Betriebsanlage einer Eisenbahn. Weiterhin besteht für das zur Freistellung beantragte Flurstück kein Verkehrsbedürfnis mehr und die Nutzung dieser Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung ist nicht mehr zu erwarten. Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken steht im Übrigen nicht im Wicerspruch zu bundes¬ rechtlichen Planungen oder Planungszielen. Ein eisenbahnrechtliches Zulassungsverfahren ist für die betreffende Fläche derzeit nicht anhängig. Durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die zur Freistellung beantragte Fläche aus dem eisenbahn¬ rechtlichen Fachplanungsprivileg (§38 BauGB i.V.m. §18 AEG) entlassen wird und damit die Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale Bauleit¬ planung wieder vollständig übergeht. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Fläche ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit. Das Eisenbahn-Bundesamt verliert auch die Hoheitsbefugnisse und damit gleichzeitig die Zu¬ ständigkeit für die Aufsicht. Entsprechendes gilt auch für die polizeiliche Zuständigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei - BPolG). Ausfertigungen     dieses   Bescheides    erhalten die   REN    als   Antragstellerin (über     ihre Verfahrensbevollmächtigten), die DB Netz AG als zuständiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen (über die DBSImm) und der Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Eine Kopie dieses Bescheides erhalten die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Träger der Landes- und Regionalplanung und die Bundespolizeidirektion Berlin.
10

Zur nächsten Seite