Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- den Kaufvertrag für das Grundstück der Eggelandklinik der mit der Stadt Bad Driburg geschlossen wurde

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) und dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
22. April 2021 22:59
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den Kaufvertrag für das Grundstück der Eggelandklinik der mit der Stadt Bad Driburg geschlossen wurde Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) und dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21_AFM188 Sehr Antragsteller/in Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 22.04.2021 k…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
26. April 2021 08:32
Status
Warte auf Antwort
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21_AFM188 Sehr Antragsteller/in Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 22.04.2021 komme ich gerne nach. Die Fachabteilung wird mit der Prüfung der Unterlagen beauftragt. Löst Ihr Antrag auf Grund des Verwaltungsaufwands Kosten für Sie aus, werde ich Sie im Voraus hierüber informieren. Die Datenschutzerklärung des BLB NRW können Sie unter https://www.blb.nrw.de/datenschutz-veranstaltungen einsehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke sehr für diese schnelle Zwischenmitteilung! Falls personenbezogene Daten…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
26. April 2021 08:41
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke sehr für diese schnelle Zwischenmitteilung! Falls personenbezogene Daten enthalten sind, die nicht vom am Vorgang beteiligten Amtsträgern stammen (§ 9 Abs. 3 a) IFG NRW), können diese gerne ohne weitere Nachfrage geschwärzt werden, um das Verfahren zu vereinfachen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr Antragsteller/in ihrem Antrag, "den Kaufvertrag für das Grundst…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
WG: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
17. Mai 2021 11:42
Status
Warte auf Antwort
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr Antragsteller/in ihrem Antrag, "den Kaufvertrag für das Grundstück der Eggelandklinik der mit der Stadt Bad Driburg geschlossen wurde" zu übersenden, kann ich nicht entsprechen, weil der BLB NRW keinen entsprechenden Vertrag mit der Stadt Bad Driburg geschlossen hat. Das Grundstück wurde an eine andere Rechtsperson verkauft. Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie um Hinweis. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> die Stadt Bad Driburg hat hier die vollständige Kontrolle über diese "andere R…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
17. Mai 2021 11:52
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Stadt Bad Driburg hat hier die vollständige Kontrolle über diese "andere Rechtsform". Ich bitte um Zusendung des Vertrags - egal an welche juristische Person der Stadt Bad Driburg das Grundstück formal-juristisch veräußert wurde. Ich sehe dies auch als vom gestellten Antrag umfasst - sodass ein neuerlicher Antrag m.E. nicht nötig ist und bitte daher um zeitnahe Bescheidung. Ich möchte darauf hinweisen, dass keine überzogenen Anforderungen an die Bestimmtheit von IFG-Anträgen gestellt werden dürfen. Wenn ein Antragsteller also die "Stadt Bad Driburg" erwähnt, dann umfasst dies auch sonstige Stadtgesellschaften, die sich in der Kontrolle der Stadt Bad Driburg befinden. Da ich die genauen Verträge nicht kenne (deshalb frage ich diese ja an) sind mir derartige Ausgestaltungsdetails des Vertrags nicht bekannt. Falls die Veräußerung weder an die Stadt Bad Driburg (direkt) oder an juristische Personen unter der Kontrolle der Stadt Bad Driburg getätigt wurde, stelle ich hiermit einen neuerlichen Antrag auf Zusendung des Kaufvertrags - unabhängig davon mit wem er geschlossen wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Sehr Antragsteller/in Ihre nachstehende Mitteilung werte ich als Erweiterung Ihres ursprünglich eng bestimmten An…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: WG: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
18. Mai 2021 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre nachstehende Mitteilung werte ich als Erweiterung Ihres ursprünglich eng bestimmten Antrags. Ich habe die beteiligten Stellen außerhalb des BLB NRW um kurzfristige Stellungnahme gebeten. Mit freundlichen Grüßen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Sehr Antragsteller/in auf Grund Ihrer Antragserweiterung übersende ich Ihnen die gewünschte Kopie des notariellen…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
28. Mai 2021 09:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Grund Ihrer Antragserweiterung übersende ich Ihnen die gewünschte Kopie des notariellen Kaufvertrags "Eggerlandklinik". Die über § 9 Abs. 3 Nr. a) IFG NRW hinausgehenden personenbezogenen Daten sind unkenntlich gemacht. Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke recht herzlich für die nach Klärung nun sehr schnelle und problemlose Bes…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
28. Mai 2021 09:28
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke recht herzlich für die nach Klärung nun sehr schnelle und problemlose Bescheidung! Falls ich nichts übersehe oder falsch verstehe, würde ich noch um Zusendung sämtlicher Anlagen bitten. Insbesondere wird eine "Anlage 11.1.1" erwähnt. Ich danke erneut für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Nachsendung der zum Vertrag gehörigen und dort erwähnten Anlagen zum V…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
16. Juni 2021 10:30
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Nachsendung der zum Vertrag gehörigen und dort erwähnten Anlagen zum Vertrag. (Siehe Mail 28.5) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Sehr Antragsteller/in bzgl. der Anlagen zum Vertrag ist das Beteiligungsverfahren mit dem Käufer leider noch nich…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
21. Juni 2021 08:27
Status
Sehr Antragsteller/in bzgl. der Anlagen zum Vertrag ist das Beteiligungsverfahren mit dem Käufer leider noch nicht abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte erneut um Zusendung sämtlicher fehlenden Vertragsbestandteile. Die Anlag…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
6. Juli 2021 09:39
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte erneut um Zusendung sämtlicher fehlenden Vertragsbestandteile. Die Anlagen sind integraler Bestandteil des Vertrags und hätten bereits mit Bescheid vom 17. Mai entsprechend zugänglich gemacht werden müssen. Eine Einschränkung auf den Vertragstext ohne Anlagen ist nie passiert. Die Beteiligung hätte sich entsprechend bereits damals auf den gesamten Vertrag (d.h. mitsamt der integralen Anlagen) beziehen müssen. Mir ist daher nicht klar, wieso sie in dieser Sache eine erneute Beteiligung durchführen. Mich stört nicht die erneute Beteiligung als vielmehr die erneute lange Wartezeit für Informationen, die bereits vom Ursprungsantrag umfasst waren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr << Anrede >> ich weise darauf hin, dass die Frist von ein…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fristüberschreitung: IFG NRW - Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
8. Juli 2021 10:19
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr << Anrede >> ich weise darauf hin, dass die Frist von einem Monat für die Beantwortung meiner IFG-Anfrage bereits deutlich überschritten wurde. Mit dem 18. Mai war spätestens die Anfrage in Ihrem Haus bekannt. Die Bescheidung erfolgte jedoch nur teilweise, da nicht der vollständige Vertrag zugänglich gemacht wurde, obwohl meine Anfrage nicht eingeschränkt war. Darauf habe ich am 28.5, 16.6, 21.6, 6.7 hingewiesen. Selbst wenn man die Nachricht vom 28.5 als neuen IFG-Antrag werten würde, wurde nun die Frist für diesen Antrag eindeutig überschritten. Ich bitte daher um unverzügliche Nachreichung der Unterlagen. Der Stadt Bad Driburg wurde nun ausreichend Zeit für eine (unnötige, da bereits erfolgte) neuerliche Beteiligung gegeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr Antragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage übersende ich Ihnen di…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
9. Juli 2021 11:16
Status
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr Antragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage übersende ich Ihnen die dem Kaufvertrag als Anlagen 1.2 und 11.1.1 beigefügten Dokumente. Ein Auszug aus dem Wertermittlungsgutachten des Grund und Bodens bedarf noch der Freigabe des Gutachters. Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr << Anrede >> ich danke recht herzlich für die Übersendung…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg [#219039]
Datum
9. Juli 2021 11:57
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr << Anrede >> ich danke recht herzlich für die Übersendung der Anlagen zum Vertrag. Ich würde gerne einen weiteren (und neuen) IFG-Antrag stellen - dazu können Sie gerne ein neues Aktenzeichen eröffnen: Ich bitte um elektronische Zusendung der vollständigen Grundbuchauszüge zu sämtlichen Flurstücken der veräußerten Eggelandklinik, die beim BLB vorhanden sind. Damit keine erneute, aufwändige Beteiligung der Stadt Bad Driburg (oder etwaiger Gesellschaften) notwendig ist, reichen hier auch die letzten Grundbuchauszüge _vor_ der Veräußerung. D.h. zu einem Zeitpunkt, wo die BLB NRW Eigentümerin war. Auf reichen die Auszüge zu einem Zeitpunkt - d.h. ältere Auszüge, die evtl. vorhanden sind, können weggelassen werden. Personenbezogene Daten natürlicher Personen können dabei geschwärzt werden, sofern dies aufgrund § 9 IFG NRW notwendig ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Grundbuchauszüge zu sämtlichen Flurstücken der Eggelandklinik 100-ACM-Ban 600-070-020-030 Grundbuchauszüge Eggelan…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Grundbuchauszüge zu sämtlichen Flurstücken der Eggelandklinik
Datum
13. Juli 2021 11:16
Status
100-ACM-Ban 600-070-020-030 Grundbuchauszüge Eggelandklinik Sehr Antragsteller/in Ihrem Wunsch um elektronische Zusendung der vollständigen Grundbuchauszüge zu sämtlichen Flurstücken der veräußerten Eggelandklinik, die beim BLB vorhanden sind, kann ich leider nicht entsprechen. Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) vor. Die besonderen Rechtsvorschriften bestehen hier in den §§ 12 und 131 der Grundbuchordnung (GBO). Insoweit besteht meine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit fort, sodass ich Ihnen die gewünschten Informationen nicht erteilen darf. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Grundbuchamt. Das zuständige Amtsgericht und die Blattnummer des Grundbuchs sind Ihnen aus dem bereits vorgelegten Kaufvertrag bekannt. https://www.justiz.nrw/BS/formulare/grundbuch/grundbuchausdruck_pdf_format_GS107.pdf Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg“ [#219039]
Datum
13. Juli 2021 11:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/219039/ Die Anfrage wurde abgelehnt, da eine Einsichtnahme in ein Grundbuch über das IFG NRW nicht möglich ist. Laut BLB NRW soll dies auch für sämtliche der Behörde vorliegenden Abschriften des Grundbuchs zählen. Die GBO ist eine vorrangige Vorschrift vor dem IFG NRW, jedoch bindet sie das Grundbuchamt und explizit die Grundbucheinsicht. Sie sperrt nicht den Zugriff auf vorhandene GrundbuchKOPIEN bzw. Abschriften, die der Behörde vorliegen. Es kann dabei keine Rede von einer Einsicht in das Grundbuch sein. Diese Einsichtnahme wäre ohnehin nicht bei der BLB NRW möglich, sondern nur beim Grundbuchamt. Die Einsichtnahme in vorhandene Grundbuchkopien bzw. Grundbuchabschriften entspricht damit nicht einer Einsicht in das "Grundbuch" nach § 12 GBO. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 219039.pdf - 2021-05-28_1-Kaufvertrag_neutral.pdf - 2021-07-09_1-Anlage11.1.1_Grundstze.pdf - 2021-07-09_1-Anlage1.2_Wasserbuchblatt.pdf Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Die GBO ist eine vorrangige Vorschrift vor dem IFG NRW, jedoch bindet sie das Grund…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage „Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg“ [#219039]
Datum
13. Juli 2021 11:33
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Die GBO ist eine vorrangige Vorschrift vor dem IFG NRW, jedoch bindet sie das Grundbuchamt und explizit die Grundbucheinsicht. Sie sperrt nicht den Zugriff auf vorhandene GrundbuchKOPIEN bzw. Abschriften, die der Behörde vorliegen. Es kann dabei keine Rede von einer Einsicht in das Grundbuch sein. Diese Einsichtnahme wäre ohnehin nicht bei der BLB NRW möglich, sondern nur beim Grundbuchamt. Die Einsichtnahme in bei Ihnen vorhandene Grundbuchkopien bzw. Grundbuchabschriften entspricht damit nicht einer Einsicht in das "Grundbuch" nach § 12 GBO. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/219039/upload/09f80109f41bafdbf3f4f21fad3c4bbbc8694d2b/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.07.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg“ [#219039]
Datum
13. Juli 2021 15:27
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.07.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr an den BLB adressierter Informationszugangsantrag vom 9.7.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Ihre Mail vo…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg“ [#219039]
Datum
28. Juli 2021 09:48
Status
Ihr an den BLB adressierter Informationszugangsantrag vom 9.7.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Ihre Mail vom 13.7.2021 ________________________________ Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. email. Sie bitten um Vermittlung bei Ihrem o.g. Antrag („Ich bitte um elektronische Zusendung der vollständigen Grundbuchauszüge zu sämtlichen Flurstücken der veräußerten Eggelandklinik, die beim BLB vorhanden sind.“) Der BLB hat den Antrag aufgrund der besonderen Rechtsvorschrift des § 12 GBO abgelehnt. Diese Einschätzung teile ich: § 12 GBO trifft eine abschließende Regelung sowohl bezogen auf die Einsicht in das Grundbuch als auch auf die von Ihnen beantragten Abschriften. § 12 GBO bietet keinen Raum für danebenstehende Ansprüche nach dem IFG NRW. Dies ergibt sich aus den anspruchslimitierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm: § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO: „Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“ § 12 Abs. 2 GBO: „Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.“ Daher werde ich Ihrem Vermittlungswunsch nicht nachkommen können und bitte hierfür um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Sehr << Anrede >> ich danke für die schnelle Reaktion. Mir sind d…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg“ [#219039]
Datum
28. Juli 2021 11:20
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
geschwärzt
1,2 MB
Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Sehr << Anrede >> ich danke für die schnelle Reaktion. Mir sind die Folgerungen, die sich aus § 12 GBO ergeben sollen jedoch noch nicht schlüssig. Ich habe die Problematik in Form einer PDF angehängt, damit sich der Sachverhalt besser lesbar für Sie darstellt. Ihre Entscheidung akzeptiere ich natürlich - jedoch wäre ich für eine tiefergehende Begründung dankbar, da der Sachverhalt m.E. nicht so einfach ist, wie er sich auf den ersten Blick darstellt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - antwort-ldi.pdf Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
Beschwerde: Ablehnung IFG-Zugang Grundbuchkopien [#219039] 100-ACM-Ban 600-070-020-030 Sehr << Anrede >&…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde: Ablehnung IFG-Zugang Grundbuchkopien [#219039]
Datum
28. Juli 2021 14:15
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
geschwärzt
1,2 MB
100-ACM-Ban 600-070-020-030 Sehr << Anrede >> bitte bestätigen Sie mir den Zugang der angehängten Beschwerde gemäß Art. 17 GG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - beschwerde.pdf Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
WG: Beschwerde: Ablehnung IFG-Zugang Grundbuchkopien [#219039] 100-ACM-Ban 600-070-020-030 Sehr Antragsteller/in…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
WG: Beschwerde: Ablehnung IFG-Zugang Grundbuchkopien [#219039]
Datum
29. Juli 2021 09:42
Status
100-ACM-Ban 600-070-020-030 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Beschwerde. Nach Prüfung wird der BLB NRW unaufgefordert auf Ihr Anliegen zurückkommen. Gleichzeitig übersende ich Ihnen die noch ausstehende Anlage 2.1 zum Grundstückskaufvertrag. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Ausführungen. In dem von Ihnen zitierten Urteil des BVerwG geht es u…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg“ [#219039]
Datum
2. August 2021 13:42
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Ausführungen. In dem von Ihnen zitierten Urteil des BVerwG geht es um zwei unterschiedliche Sachverhalte: um die Berichtspflicht des Petitionsausschusses nach § 112 GO-BT ggü. dem Bundestag und die davon zu unterscheidende Berichtspflicht der Ressorts ggü. dem Petitionsausschuss. Daher sieht das BVerwG in § 112 GO-BT keine, das IFG verdrängende, vorrangige Rechtsvorschrift. Insofern ist dieser Sachverhalt meines Erachtens nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar. Insofern bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass es sich bei § 12 GBO um eine abschließende, besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 IFG NRW handelt und verweise im Übrigen auf meine mail vom 28.7. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Sehr << Anrede >> Um das zu verstehen: Rechtsystematisch unterlie…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kaufvertrag Eggelandklinik Stadt Bad Driburg“ [#219039]
Datum
2. August 2021 14:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Sehr << Anrede >> Um das zu verstehen: Rechtsystematisch unterliegt das BLB NRW hier aus Ihrer Sicht also einer Geheimhaltungsvorschrift? Anders wäre es für die Behörde ja nicht möglich die Information selbst (auch nicht nach GBO) herauszugeben, aber gleichzeitig auf eine andere Behörde (Grundbuchamt) zu verweisen. Als Konsequenz würde sich hier eine Geheimhaltungspflicht über Informationen im Grundbuch auch in allen anderen Bereichen auch unabhängig vom IFG NRW ergeben. Dies müsste auch für Teilauskünfte über Grundbuchinhalte gelten - dies entsprechend dann auch zwischen Behörden. Zu § 112 GO-BT: Das ist ja der Punkt. Die Regelungen des § 112 GO-BT stellen eine vorrangige Vorschrift für den Petitionsausschuss dar, da die Regelung der Transparenz dient. Jedoch regeln sie keine Berichtspflichten beispielsweise der Ressorts oder allgemeiner "von Behörden". Da keine Regelungen für Behörden getroffen werden (sondern nur den Ausschuss), kann keine vorrangige Vorschrift für Behörden vorliegen. Somit stellt das BVerwG fest: "Über die Auskunftspflicht von Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wird hingegen nichts - und folglich nichts gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 1 IFG Vorrangiges - geregelt." (Anmerkung: In der GO-BT) ------ Es stellt sich die Frage: Gilt dies somit auch für jedwede Auskunft über Grundstücke? Da der Eigentümer eine zentrale Information im Grundbuch ist, müsste demnach selbst die Auskunft "Gehört Grundstück Y der Stadt Z?" bereits durch die GBO gesperrt sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/219039/upload/09f80109f41bafdbf3f4f21fad3c4bbbc8694d2b/
<< Anfragesteller:in >>
Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039] Sehr << Anrede >> ich bitte um Zusendung sämtlicher Stellung…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039]
Datum
2. August 2021 14:17
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Zusendung sämtlicher Stellungnahmen, die für meine IFG-Anträge abgegeben wurden. (Insbesondere zur Prüfung des § 8 IFG NRW) Sollte es sich wider Erwarten nicht um eine einfach Anfrage handeln, bitte ich um vorhergehende Information. Personenbezogene Daten natürlicher Personen können geschwärzt werden sofern diese nicht nach § 9 Abs. 3 IFG NRW vom Schutz ausgenommen sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach UIG NRW: Wasserrechte in Grundbüchern [#219039] Antrag nach UIG NRW Sehr << Anrede >> ic…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach UIG NRW: Wasserrechte in Grundbüchern [#219039]
Datum
2. August 2021 16:48
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach UIG NRW Sehr << Anrede >> ich bitte um Zusendung von Auszügen aus Ihnen vorliegenden Grundbuchabschriften, die sich auf Dienstbarkeiten mit Bezug zu Quellen/Wasser o.ä. beziehen. Gemeint sind Abschriften der Grundbücher der an die Stadtentwicklungsgesellschaft Bad Driburg veräußerten Grundstücke. Nach der weiten Auslegung des Begriffs "Umweltinformation" im UIG sind diese (Teil)unterlagen zweifelsfrei Umweltinformationen. Die mögliche Nutzung von Quellen/Wasser auf dem Grundstück und vor allem die Bedingungen unter denen dies grundbuchrechtlich möglich wäre, haben einen direkten Bezug zum Umweltbestandteil "Wasser". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
GBO als Sperrvorschrift für Grundbuchauszüge [#219039] Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Sehr << Anrede &g…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GBO als Sperrvorschrift für Grundbuchauszüge [#219039]
Datum
3. August 2021 10:24
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Sehr << Anrede >> die am Ende meiner gestrigen Nachricht aufgeworfene Frage, möchte ich noch ein wenig weiter erläutern, weil sie die Problematik der Rechtstheorie aufzeigt. Ich würde auch gerne anregen, dass diese Thematik vielleicht im AKIF besprochen wird, da sie wirklich nicht so eindeutig ist, wie man zunächst denken mag. Den Vermittlungsvorgang selbst können sie zu den Akten nehmen, da ich die für mich relevante Teilinformation ("Dienstbarkeiten zu Wasser/Quellen") über das UIG NRW angefragt habe. ----- Bereits die Information “Gehört das Grundstück der Stadt XY” müsste m.E. dann eine Behörde nicht beantworten. Mehr noch: Sie dürfte es nicht beantworten - zumindest nicht per IFG. Denn bereits eine solche Auskunft käme einer Grundbucheinsicht in die Abteilung der Eigentümer gleich. Ich übertreibe nicht: Wer eine IFG Anfrage an das Grundbuchamt stellt und auch nur den Eigentümer erfahren möchte, wird (hier rechtmäßig!) abgelehnt, sofern kein berechtigtes Interesse vorhanden ist. Bei Vorhandensein des Interesses würde der Eigentümer durch das Grundbuchamt aufgrund von § 12 GBO und nicht IFG NRW mitgeteilt. Bei Annahme einer vorrangigen Sperrvorschrift, die für alle anderen Behörden gilt, kann die Konsequenz dann nur sein, dass eine Behörde (die nicht das Grundbuchamt ist) jegliche Auskunft auch zu Teilinformationen ihrer eigenen Grundstücke nicht beantworten darf. Wenn diese Information im Grundbuch steht. Im Übrigen auch außerhalb des IFG NRW. Es gibt keinen Unterschied, ob ich bloß von der Kommune erfahren möchte, ob eine Kommune Eigentümer ist oder ob ich die gesamte Kopie des Grundbuchauszugs von der Kommune erhalten möchte. Was für das Grundbuchamt gilt, muss dann bei Annahme der Rechtstheorie auch für alle anderen Behörden gelten. Somit auch für sämtliche Teilauskünfte aus Grundbüchern. Für mich ist das fern jeder Lebenswirklichkeit und eine unglaublich kreative Rechtsfortbildung der GBO. Mit besten Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG UIG Frist [#219039] Sehr << Anrede >> auf den nahenden Fristablauf der Anträge nach IFG NRW s…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG UIG Frist [#219039]
Datum
1. September 2021 08:59
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> auf den nahenden Fristablauf der Anträge nach IFG NRW sowie UIG möchte ich gerne vorsorglich hinweisen. Ich danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. September 2021 08:59
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
IFG UIG Frist [#219039] Sehr << Anrede >> ich weise darauf hin, dass die Frist der beiden Anträge vom…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG UIG Frist [#219039]
Datum
22. September 2021 16:37
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich weise darauf hin, dass die Frist der beiden Anträge vom 3.8 nun um 3 Wochen abgelaufen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Beschwerde: Ablehnung IFG-Zugang Grundbuchkopien [#219039]; Abgabenachricht 100-ACM-Ban 600-070-020-030 Abgabenac…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Beschwerde: Ablehnung IFG-Zugang Grundbuchkopien [#219039]; Abgabenachricht
Datum
23. September 2021 07:34
Status
geschwärzt
1,2 MB
100-ACM-Ban 600-070-020-030 Abgabenachricht Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihrer Fachaufsichtsbeschwerde vom 28.07.2021 teile ich Ihnen mit, dass die Beschwerde an die zuständige Fachaufsicht, dem Ministerium der Finanzen des Landes NRW abgegeben wurde. Mit freundlichen Grüßen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
ENTWURF_Abgabenachricht 100-ACM-Ban 600-070-020-030 21_AFM305 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag nach dem Umwelt…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
ENTWURF_Abgabenachricht
Datum
28. September 2021 08:36
Status
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21_AFM305 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz vom 02.08.2021 habe ich an Stadtentwicklungsgesellschaft Bad Driburg weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Akteneinsicht in die eigene Verwaltungsakte 100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr Antragsteller/in die Zuse…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Akteneinsicht in die eigene Verwaltungsakte
Datum
28. September 2021 08:50
Status
100-ACM-Ban 600-070-020-030 21-AFM188 Sehr Antragsteller/in die Zusendung sämtlicher Stellungnahmen, die für ihre IFG-Anträge abgegeben wurden. (Insbesondere zur Prüfung des § 8 IFG NRW) fällt nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW. Die geforderten Stellungnahmen sind Teil der Verwaltungsakte. Sie sind selber Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. § 29 VwVfG stellt eine besondere Rechtsvorschrift zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren dar, die den Vorschriften des IFG NRW vorgeht. Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 29 Abs. 1 VwVfG). Ihr rechtliches Interesse ist zur Zeit nicht erkennbar. Bitte teilen Sie mir ihr rechtliches Interesse glaubhaft nachvollziehbar bis zum 13.10.2021 mit. Unterstellt, Ihr Antrag wäre nach den Vorschriften des IFG NRW zu entscheiden, wäre er voraussichtlich nach § 7 Abs. 2 IFG NRW abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: ENTWURF_Abgabenachricht [#219039] Sehr << Anrede >> nach dem UIG NRW ist eine solche Weiterleitun…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ENTWURF_Abgabenachricht [#219039]
Datum
28. September 2021 08:52
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> nach dem UIG NRW ist eine solche Weiterleitung nicht vorgesehen, da Sie über diese Information verfügen und diese bei Ihnen vorhanden ist. Für eine derartige Weiterleitung gibt es damit keine rechtliche Grundlage. Ich konnte aber nun den entsprechenden Passus aus dem Grundbuch im Kaufvertrag wiederfinden (sowie im Exposé nur dort unter dem falschen Flurstück). Der Antrag hat sich somit für mich erledigt - nicht jedoch der Antrag nach IFG NRW zu den Stellungnahmen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG NRW [#219039] Sehr << Anrede >> heute schießen Sie den Vogel aber ab. Diesen Tasc…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem IFG NRW [#219039]
Datum
28. September 2021 09:15
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> heute schießen Sie den Vogel aber ab. Diesen Taschenspielertrick haben Verwaltungen bereits am Anfang der 2000er Jahre ohne Erfolg genutzt. Das VwVfG ist keine besondere Vorschrift nach dem IFG NRW. Dies ist bereits seit bald 16 Jahren gerichtlich entschieden. Ihre hilfsweise Ablehnung nach § 7 Abs. 2 IFG NRW greift im Übrigen auch nicht. Dazu im Einzelnen. Zu § 29 VwVfG: Dazu zunächst die Anwendungshinweise zum IFG NRW: "Als gerichtlich geklärt kann seit Anfang 2005 das besonders umstrittene Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu § 29 VwVfG NRW und zu § 25 SGB X angesehen werden. Beide Normen schließen ein Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht aus, so dass die Vorschriften nebeneinander zur Anwendung kommen können (OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005, Az. 21 E 1487/04). " https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__4.pdf Sowie auch VG Köln, Urteil vom 25.11.2005 - 27 K 6171/03: "Insbesondere geht dem Informationsfreiheitsgesetz nicht die Regelung des § 29 VwVfG NRW vor. Sie entfaltet auch keine Sperrwirkung." ---------- Zu § 7 Abs. 2 IFG NRW: Zunächst ist in der Begründung bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund § 7 Abs. 2 IFG NRW hier zur Anwendung kommen sollte. Das Begründungserfordernis, welches sich aus dem VwVfG NRW ergibt, ist somit nicht erfüllt worden. Die Beteiligung der Stadtentwicklungsgesellschaft erfolgte als Beteiligung eines Unternehmens und nicht einer Behörde. Dies unabhängig davon, ob das Unternehmen sich nun unter 100 % Kontrolle der Stadt Bad Driburg befindet. Von einer Beratung "zwischen Behörden" kann daher keine Rede sein. Vielmehr wurde aufgrund einer gesetzlich normierten Pflicht eine Stellungnahme eingeholt - die keine Beratung im Sinne des § 7 Abs. 2 IFG NRW darstellt. Weiter sind vom § 7 Abs. 2 IFG NRW keine Beratungsgrundlagen erfasst. So lagert es hier: Die Behörde (BLB NRW) holt sich für Ihre Entscheidung sämtliche notwendigen Sachinformationen ein. Dazu zählt auch die Stellungnahme von Unternehmen, ob Betriebs/Geschäftsgeheimnisse vorliegen könnte. Auf dieser Grundlage trifft die BLB NRW dann alleinig und im vollständig eigenen Verantwortungsbereich eine Entscheidung. Geschützt durch § 7 Abs. 2 IFG NRW wären in diesem Prozess lediglich rein interne Informationen des BLB NRW. Dies jedoch nur soweit, wie der Prozess der Beratschlagung innerhalb der BLB NRW dort explizit herausgelesen werden kann und es sich um divergierende Meinungen handelt. Und selbst dann gilt nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12: "Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine "Meinungsverschiedenheit" begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle." Von alledem kann hier keine Rede sein: Die eingeholte Stellungnahme kann sich ausweislich § 8 IFG NRW nur darauf beziehen, ob und welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen könnten. Bereits daraus ergibt sich, dass es sich lediglich um eine Stellungnahme handeln kann, die rechtliche Sachinformationen wiedergibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG NRW [#219039] Sehr << Anrede >> Fast vergessen: Teilen Sie mir bitte bis 1.10…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG NRW [#219039]
Datum
28. September 2021 09:48
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Fast vergessen: Teilen Sie mir bitte bis 1.10.2021 glaubhaft mit, wieso der Informationszugang entgegen aller Ausführungen hier gesperrt sein sollte. In Anbetracht der nun bereits __weit__ überzogenen Frist bitte ich ansonsten um sehr zeitnahen Informationzugang. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039] Sehr Antragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die gewünschten Info…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039]
Datum
15. Oktober 2021 14:30
Status
Sehr Antragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die gewünschten Informationen. Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039] Sehr << Antragsteller:in >> ich danke für die Zusendung …
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039]
Datum
18. Oktober 2021 10:46
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Antragsteller:in >> ich danke für die Zusendung der Stellungnahmen. 1. Mein Name wurde Dritten ohne Rechtsgrundlage mitgeteilt - ein Einverständnis dafür habe ich der BLB NRW nicht erteilt. Ich bitte um Weiterleitung des Vorgangs an den Datenschutzbeauftragten der BLB NRW und um Stellungnahme, wie es dazu kommen konnte. 2. Ich bitte um Nennung der jeweiligen Mitarbeiter der Stadt Bad Driburg/Stadtentwicklungsgesellschaft (Absender offizielle Stadt-Mail @bad-driburg.de) für die Mails vom: - 1.7.2021 - 26.5.2021 Es dürfte sich zweifelsfrei um "Amtsträger" handeln, die "an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt" haben. So § 9 Abs. 3 a) IFG NRW. Dies folgt einerseits aus daraus, dass es sich bei den Mitarbeitern um Beschäftigte der Stadt Bad Driburg handelt. Die Entwicklungsgesellschaft ist 100 % im Besitz der Stadt Bad Driburg. Die Kommunikation erfolgte weiter über die städtischen Mail-Adressen (amtliche Mailadresse). Der Begriff der "Amtsträger" ist weit auszulegen - siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 A 1679/04. Dort bereits sämtliche Mitglieder einer IHK-Vollversammlung als "Amtsträger" gesehen. Da die Mitarbeiter am "Vorgang" des IFG-Antrags mitgewirkt haben und städtische Mitarbeiter sind, sind diese Daten hier regelmäßig zu veröffentlichen. "Ausgehend davon besteht keine Veranlassung, die Angaben der Namen der Vollversammlungsmitglieder in der Sitzungsniederschrift weitergehend gegenüber Informationszugangsansprüchen zu schützen als die Angabe des Namens eines Sachbearbeiters - und damit eines Amtsträgers in eigentlichen Sinne des Begriffs - in einem Verwaltungsvorgang, zu dem Zugang begehrt wird." - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 A 1679/04 Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/219039/upload/09f80109f41bafdbf3f4f21fad3c4bbbc8694d2b/
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. Oktober 2021 10:46
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039] Sehr [geschwärzt], beide Mails wurden von der Geschäftsführerin [ges…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039]
Datum
29. Oktober 2021 06:36
Status
Sehr [geschwärzt], beide Mails wurden von der Geschäftsführerin [geschwärzt] gezeichnet. Punkt 1. ihrer Nachfrage habe ich dem Datenschutzbeauftragten des BLB NRW für eine Stellungnahme vorgelegt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] % [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039] Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die schnelle Rückmeldu…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039]
Datum
29. Oktober 2021 07:44
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039] Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Hallo, der Sachverhalt ist zwar …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039]
Datum
17. Februar 2023 15:43
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.10-5945/21 Hallo, der Sachverhalt ist zwar schon lange abgeschlossen und die Informationen liegen mir auch schon vor. Ich will aber ganz allgemein auf ein extrem relevantes Urteil des OVG Mannheim hinweisen, welches die Sachfrage zu Grundbuchkopien, die einer Behörde (nicht Grundbuchamt) vorliegen, m.E. abschließend klärt und daher für Ihre Arbeit relevant ist. Zwar ging es im Urteil um Informationen, die sich im Grundbuch befinden und nicht um Kopien der Blätter. Da man letztlich dem Tenor des Urteils entsprechend jede Information anfragen könnte, enthält eine Kopie des gesamten Blatts keine zusätzlichen, gesperrten Informationen. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 22.11.2022, 10 S 3607/21 "Bei der grundbuchrechtlichen Vorschrift zur Grundbucheinsicht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) handelt es sich nicht um eine vorrangige Sonderregelung im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG, die einen gegen eine Gemeinde gerichteten Anspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG auf Informationen über die Lage und Größe in deren Eigentum stehender Grundstücke sperren könnte." "Dennoch fehlt es in der vorliegenden Konstellation an einer die Frage der Normenkonkurrenz aufwerfenden Kollisionslage, weil es an den hierfür notwendigen Überschneidungen beim Anspruchsgegenstand (i) als auch beim Anspruchsverpflichteten fehlt (ii) und zudem auch der Sinn und Zweck der Begrenzung des Grundbucheinsichtsrechts die Annahme einer Sperrwirkung ausschließt (iii)." http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=38598 Gruß << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 219039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219039/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039] Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für de…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag IFG NRW: Stellungnahmen [#219039]
Datum
22. Februar 2023 13:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für den Hinweis auf dieses interessante Urteil aus Baden-Württemberg, das uns bei zukünftigen Vermittlungen zum Thema "Grundbuchkopien" eine gute Argumentationsgrundlage sein wird . Mit freundlichen Grüßen