Sehr geehrter Herr Wolf,
Ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 02.07.2018 habe ich geprüft.
Der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht.
Ihr Antrag bezieht sich auf einen Kaufvertrag, der ohne Beteiligung der öffentlichen Verwaltung zwischen Privaten geschlossen wurde. Zwar ist der Kaufvertrag im Rahmen der Prüfung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung an Berlin übergeben worden. Damit dürfte er zu einer "amtlichen Information" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin (IFG Bln) geworden sein, womit der Anwendungsbereich des IFG Bln eröffnet ist. Informationen privaten Ursprungs, die im o. g. Sinne auch zu amtlichen Informationen geworden sind, sind jedoch besonders schutzbedürftig (Schoch Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage, § 1 Rn. 33).
Der voraussetzungslose und umfassende Anspruch auf Informationszugang wird durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 IFG Bln eingeschränkt. Die dort normierten Ausnahmetatbestände tragen öffentlichen und privaten Belangen Rechnung. Unter Anderem dienen sie dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 10 IFG Bln), dem Schutz personenbezogener Daten (§ 6 IFG Bln) und dem Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 7 IFG Bln). Vorliegend wird Einsicht in einen zwischen Privaten geschlossenen Kaufvertrag begehrt. Der Herausgabe des Kaufvertrags steht insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 7 IFG Bln entgegen.
Gemäß § 7 IFG Bln besteht das auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt vor, "wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen" (BT-Drucks 15/4493, S. 14). Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11).
Grundstückskaufverträge enthalten eine Vielzahl von Informationen (Kaufpreis, Rücktrittsrechte, Gewährleistungsrechte, dingliche Sicherungen etc.), die nach dem Willen der Vertragsparteien sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um amtliche Informationen privaten Ursprungs handelt (s. o.), ist davon auszugehen, dass Ihr Informationsinteresse nicht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das Geheimhaltungsinteresse umfasst den gesamten Vertrag und seine Gestaltung, sodass eine beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft gemäß § 12 IFG Bln nicht möglich ist.
Die von Ihnen gewünschte Übersendung des Kaufvertrages wäre selbst dann unstatthaft, wenn entgegen der obigen Ausführungen ein Recht auf Akteneinsicht bestünde. Denn die Übersendung eines Vertrages stellt eine Akteneinsicht dar, da, anders als bei der Aktenauskunft, ein unmittelbarer Zugang zur amtlichen Information eröffnet wird. Gemäß § 13 Abs. 2 IFG Bln erfolgt die Akteneinsicht bei der öffentlichen Stelle, die die Akten führt. Eine Übersendung von Akten an den Antragssteller ist dagegen nicht vorgesehen.
Ein von Ihnen außerdem geltend gemachter Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) besteht ebenfalls nicht, da der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet ist. Das VIG regelt den Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte. Darunter fällt ein Grundstückskaufvertrag zwischen Privaten nicht.
Aus diesen Gründen war Ihr Antrag zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen