Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 19. August 2020 ergeht folgender
Bescheid:
1. Ich lehne Ihren Antrag ab.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Begründung:
Mit E-Mail vom 19. August 2020 bitten Sie unter Berufung auf das IFG um den Vertrag mit Dumont, der 2006 zur Veräußerung der Bundesanteile an der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH geführt hat.
Mit Zwischenmitteilung vom 7. September 2020 habe ich Sie u. a. gebeten, Ihr Informationsinteresse mit Blick auf die Interessenabwägung nach § 5 IFG und die Prüfung des Geheimhaltungsinteresses im Rahmen von § 6 IFG zu begründen und zu präzisieren. Zudem bat ich um Ihr Einverständnis zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an die zu beteiligenden Dritten.
Mit E-Mail vom 23. September 2020 haben Sie Ihren Antrag wie folgt begründet: "Die Anfrage betrifft die Privatisierung eines Unternehmens des Bundes, der unter anderem den Bundesanzeiger herausgibt. Daher gibt es ein besonderes Interesse an den Umständen der Veräußerung."
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Zugang zu den von Ihnen beantragten Informationen wird Ihnen aus nachfolgenden Gründen nicht gewährt.
1. Sie haben einen inhaltsgleichen IFG-Antrag am 29. September 2018 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gerichtet. Ihr an das BMJV gerichteter Antrag vom 19. August 2020 betrifft dieselbe Information wie Ihr gleichlautender IFG-Antrag vom 29. September 2018 an das BMF (vgl. auch Bescheid des BMF vom 19. September 2019).
Das BMF hat über diesen Antrag und im Anschluss über Ihren dagegen eingelegten Widerspruch entschieden (Bescheid vom 19. September 2019 sowie Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020). Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Die von Ihnen am 23. Juni 2020 erhobene Klage wurde nicht begründet und später zurückgenommen. Sie haben daher selbst darauf verzichtet, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die eingetretene Bestandskraft der Entscheidung des BMF kann durch einen neuerlichen IFG-Antrag nicht umgangen werden. Daher dürfte Ihrerseits kein berechtigtes Interesse an einer neuerlichen Sachentscheidung bestehen.
2. Soweit Ihr Antrag den sog. Bundesgesetzblatt-Vertrag betrifft, ist der Antrag abzulehnen, weil insoweit bereits eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig ist.
3. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen erbetenen Informationen, weil Ausschlussgründe nach § 9 Absatz 3 Alternative 1 (dazu a)), § 6 Satz 2 (dazu b)), & 3 Nummer 6 (dazu c)) sowie § 5 IFG (dazu d)) vorliegen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sie Ihren sehr umfassenden Antrag auf Informationszugang entgegen meinem Hinweis in der Zwischenmitteilung vom 7. September 2020 nur sehr allgemein mit dem "besonderen Interesse an einer Privatisierung eines Unternehmens des Bundes" begründet haben. Auch zu berücksichtigen ist, dass Sie einer Offenlegung Ihrer Identität gegenüber den Drittbeteiligten entgegen meinem Hinweis in der Zwischenmitteilung nicht zugestimmt haben. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein Drittbeteiligter über die Identität des Antragstellers zu unterrichten, um diesem die Entscheidung über eine Zustimmung zur Freigabe seiner Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu ermöglichen. (BT-Drucks. 15/4493, S 14; BeckOK InfoMedienR/Sicko, 30. Ed. 1.11.2020, IFG 8 7 Rn. 10 ff.).
a)
Soweit Sie vom BMF bereits einige Auskünfte zum Vertrag (zusammengefasst in einer Anlage "Auskünfte zum Vertrag") erhalten haben, besteht kein Anspruch darauf, Ihnen diese erneut zu übersenden. Nach § 9 Absatz 3 Alternative 1 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt.
b)
Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat
Im Rahmen des hiesigen IFG-Verfahrens wurde ein Drittbeteiligungsverfahren mit der DuMont Business Information Holding GmbH, der Bundesanzeiger Verlag GmbH und der DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG durchgeführt. Diese haben umfangreich Stellung genommen, berufen sich auf das Vorliegen zahlreicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sind nicht mit der Herausgabe des Vertrages einverstanden.
Wie beim IFG-Verfahren beim BMF führt dies dazu, dass der Geschäftsanteilskaufvertrag in seiner Gesamtheit nicht herausgegeben werden kann. Für die Begründung des BMF verweisen wir auf den Bescheid des BMF vom 19. September 2019 sowie den Widerspruchsbescheid des BMF vom 19. Mai 2020. Das BMJV hält an den Begründungen in diesen Bescheiden fest
Nach der Definition durch das Bundesverfassungsgericht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zuganglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87, zu 86 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7C 18.08 - NVwZ 2009, 1113, juris Rn. 12, 18).
Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger wn rtschaftlichen Schaden zuzufügen (Schoch, IFG, 2. Aufl., § 6 Rn. 91).
Für die Anwendbarkeit des § 6 Satz 2 IFG reicht es aus, dass eine Offenlegung der erbetenen Information Rückschlüsse auf ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis zulässt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7C 2.09 - BVerwGE 135, 34; juris Rn. 55 f.).
Der Geschäftsanteilskaufvertrag enthalt zahlreiche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Drittbeteiligten. Es kann nicht im Detail auf die einzelnen Bestimmungen und Regelungen des Vertrages eingegangen werden, da dabei bereits die Möglichkeit besteht, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu nennen. Zudem enthält die Ihnen bereits vorliegende Anlage "Auskünfte zum Vertrag" detailliertere Angaben zu Vertragsinhalten.
Im Ergebnis ist der Vertrag als Ganzes nach § 6 Satz 2 IFG schutzwürdig. Seine Regelungen sn nd derart durch Verweise, Verschränkungen, Bezugnahmen und Erläuterungen miteinander verbunden und verwoben, dass einzelne Bestimmungen nicht separat bewertet werden können. Die einzelnen Regelungen und Klauseln bauen aufeinander auf oder greifen ineinander. Sonstige standardisierte Regelungen zum Gerichtsstand, salvatorische Klauseln oder Schlussbestimmungen treten demgegenüber in den Hintergrund und sind nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Vertrag wird daher als Einheit betrachtet und bewertet.
Ein berechtigtes Interesse der Drittbeteiligten an der Nichtverbreitung der einzelnen Regelungen und Klauseln des Geschäftsanteilskaufvertrages besteht auch heute noch, da die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
Die noch vorhandene Wettbewerbsrelevanz beruht darauf, dass das Vertragswerk mit seinen nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen kaufmännisches Wissen beinhaltet, das Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung und Strategie der Drittbeteiligten zulässt. Das VG Neustadt/Weinstraße (Urteil vom 6. September 2013 - 4 K 242/13.NW - bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz - 10 A 11064/13 - vom 8. Januar 2014) führt zu einer vergleichbaren Konstellation aus (juris Rn. 37 f., 40):
"Insbesondere eventuelle besondere Zahlungsbedingungen lassen Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage der Beigeladenen zu. Im Sinne der Privatautonomie obliegt es dieser, Verträge individuell zu gestalten und auszuarbeiten. [...] Um diese Dispositionsfreiheit nicht zu begrenzen und dem Unternehmen jeglichen Spielraum beim Vertragsabschluss mit Dritten zu nehmen, die sich jeweils auf die nach Veröffentlichung bekannten [...] Konditionen berufen würden, sind die Leasingverträge als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 11 Satz 2 LIFG zu qualifizieren. Es ist nicht Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, über den allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren und diesen damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 7 E 1780/07 -, juris).
Es kann auch nicht zwischen schützenswerten Details und nicht schützenswerten Details der Leasingverträge unterschieden werden. Die Leasingverträge als Ganzes stellen ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen dar. Sie sind als Einheit zu betrachten, deren Regelungen ineinander greifen und aufeinander aufbauen. Eine Aufspaltung in schützenswerte und nicht schützenswerte Vertragsbestandteile ist nicht möglich (vgl. VG Köln, ZUM 2012, 523).
Insbesondere kann aus der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Transparenz keine Duldungspflicht Privater hinsichtlich der Veröffentlichung solcher Vertragsmodalitäten abgeleitet werden."
Für den hier in Rede stehenden Geschäftsanteilskaufvertrag können diese Ausführungen entsprechend herangezogen werden.
Die Regelungen dokumentieren die Kalkulation von Leistung und Gegenleistung im Vertrag und lassen darüber hinausgehend auch heute noch Einblicke in die Unternehmensstruktur, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Marktposition und in die Betriebsstrategie zu, die bei einem Bekanntwerden das Unternehmen im Wettbewerb beeinträchtigen würden. Dies gilt auch für die Höhe des Kaufpreises, da dieser Rückschlüsse auf den Wert der Bundesanzeiger Verlag GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermöglicht. Aber auch in den übrigen Regelungen des Vertrages finden sich Aussagen zu Beschaffenheit, Eigenschaften und sonstige Belangen der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Kern sowie ihren Unternehmenswert beschreiben und widerspiegeln. Diese Informationen sind nicht offenkundig und unterliegen einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse, da die Aufdeckung der Informationen spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Bundesanzeiger Verlag GmbH haben kann.
Ein Vergleich dieser Interna mit heutigen Gegebenheiten ließe Rückschlüsse auf mögliche Entwicklung und Werthaltigkeit der Drittbeteiligten zu.
Nicht zuletzt haben die Bestimmungen des Vertrages unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen auf den Konzernabschluss und den wirtschaftlichen Erfolg der Konzernmuttergesellschaft DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG. Die zitierten Inhalte dieses Vertrages ermöglichen eine wirtschaftliche Kalkulation, die den Wettbewerbern gerade nicht mitgeteilt werden soll. Damit wird letztlich die Wettbewerbsposition der Konzernmutter beeinflusst.
Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der weiteren Geheimhaltung und eine Wettbewerbsrelevanz bestehen auch heute noch. Der Kaufvertrag ist nach wie vor nicht erledigt oder abgewickelt, sondern gilt aktuell und findet zwischen den Parteien auch aktuell noch Anwendung. Es bestehen noch Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien. Der Inhalt des Geschäftsanteilskaufvertrages wird wesentlich von der Art und Weise der Geschäftsausübung bestimmt.
§ 6 Satz 2 IFG steht damit einer Herausgabe des gesamten Vertrages entgegen. Bei einer Schwärzung der einzelnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären alle wesentlichen Vertragsbestandteile erfasst, so dass letztlich ein inhaltsleerer und nichtssagender Restbestand von Bestimmungen übrig bliebe. Nach dem Beschluss des BVerwG vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 10) muss eine solche Herausgabe "nicht in Erwägung" gezogen werden.
Nach § 3 Nummer 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
Der Bund hat ein erhebliches Interesse daran, seine Einnahmen zu schützen. Insofern ist Nummer 6 eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach 8 6 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11).
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht insbesondere dann nicht, wenn wie hier der Bund wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und die Schutzwürdigkeit amtlicher Informationen der Schutzwürdigkeit von Informationen privater Wettbewerber entspricht (vgl. Schoch, a. a. O., § 3 Rn. 285).
Bei dem Geschäftsanteilskaufvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag mit einer solchen Interessenlage. Es ist denkbar und nicht ausgeschlossen, dass auch künftig Unternehmensbeteiligungen des Bundes veräußert werden sollen. Zu welchen Konditionen und unter welchen Voraussetzungen dies möglich war und damit auch möglicherweise künftig sein wird, ließe sich bei einer Veröffentlichung den seinerzeit im Geschäftsanteilskaufvertrag getroffenen vertraglichen Regelungen entnehmen. Die Bundesrepublik Deutschland nahm hier wie ein Privater am Rechtsverkehr teil. Insofern gilt auch hier, dass die Privatautonomie Vertragsgestaltungen jeglicher Art zulässt. Insbesondere bei vergleichbaren, aber dennoch einmaligen und herausragenden Rechtsgeschäften, bei denen die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt werden und keiner der Mitbewerber Einsicht in die tatsächlichen Vereinbarungen erhält, besteht die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für künftige Fälle, wenn die speziellen Vertragsbedingungen öffentlich würden. Künftige Bewerber erhielten Kenntnis von der Vorgehensweise, den Absichten des Bundes sowie aller vertraglichen Rahmenbedingungen. Sie könnten sich in Ihren Angeboten bereits entsprechend positionieren, was zu einer erheblichen Verschlechterung der Verhandlungsposition des Bundes von Anfang an führen würde. Das fiskalische Interesse des Bundes an einer bestmöglichen Risikoverteilung und bestmöglichen finanziellen Bedingungen wäre beeinträchtigt. Der Schutz vor Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaßnahmen oder durch Kaufinteressenten bei Veräußerungen ist von 8 3 Nummer 6 IFG umfasst (vgl. Schoch, a. a. O.,§ 3 Rn. 283).
Zugang zu Informationen i.S.v. § 5 IFG (insb. personenbezogene Daten Dritter, die am Vertragsschluss beteiligt waren, z. B. der Notar oder vor dem Notar erschienene Personen), wird nicht gewährt, da Ihr Informationsinteresse an den "Umständen der Privatisierung eines Unternehmens des Bundes" die schutzwürdigen Interessen der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen