Kaufvertrag zwischen der Deutschen Bahn und der LEWO AG für die verkauften Flächen am ehemaligen „Güterbahnhof Plagwitz“ Leipzig

Anfrage an: DB Netz AG

Kaufvertrag bzw. relevante Kaufvertragsklauseln zwischen der Deutschen Bahn und der LEWO AG für die verkauften Flächen am ehemaligen „Güterbahnhof Plagwitz“, genannt „Bürgerbahnhof Plagwitz“ in Leipzig.

Kontext: Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs wurde 2015 zu einem Teil an die Stadt Leipzig verkauft. 2,7ha der ehemals der DB gehörenden Fläche wurden später an die LEWO AG, eine Immobilienentwicklerin, veräußert. Dort besteht derzeit kein Baurecht, jedoch scheint es Absprachen zwischen der Stadt Leipzig und der DB gegeben zu haben, dort Bauland zu schaffen. Spezifisch interessieren die folgenden Fragen: Wurde das Land an die LEWO als Bauland verkauft? Gibt es in den Verträgen Auflagen, die eine Schadensersatzforderung seitens der Käuferin ermöglichen, sollte das Gelände kein Bauland werden und wenn ja, wie lauten diese Klauseln?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kaufvertrag bzw. relevante Kaufvertra…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kaufvertrag zwischen der Deutschen Bahn und der LEWO AG für die verkauften Flächen am ehemaligen „Güterbahnhof Plagwitz“ Leipzig [#268928]
Datum
28. Januar 2023 22:04
An
DB Netz AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kaufvertrag bzw. relevante Kaufvertragsklauseln zwischen der Deutschen Bahn und der LEWO AG für die verkauften Flächen am ehemaligen „Güterbahnhof Plagwitz“, genannt „Bürgerbahnhof Plagwitz“ in Leipzig. Kontext: Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs wurde 2015 zu einem Teil an die Stadt Leipzig verkauft. 2,7ha der ehemals der DB gehörenden Fläche wurden später an die LEWO AG, eine Immobilienentwicklerin, veräußert. Dort besteht derzeit kein Baurecht, jedoch scheint es Absprachen zwischen der Stadt Leipzig und der DB gegeben zu haben, dort Bauland zu schaffen. Spezifisch interessieren die folgenden Fragen: Wurde das Land an die LEWO als Bauland verkauft? Gibt es in den Verträgen Auflagen, die eine Schadensersatzforderung seitens der Käuferin ermöglichen, sollte das Gelände kein Bauland werden und wenn ja, wie lauten diese Klauseln?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268928/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

DB Netz AG
Sehr << Antragsteller:in >> aus Datenschutzgründen sowie aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen (V…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Kaufvertrag zwischen der Deutschen Bahn und der LEWO AG für die verkauften Flächen am ehemaligen „Güterbahnhof Plagwitz“ Leipzig [#268928]
Datum
23. Februar 2023 14:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> aus Datenschutzgründen sowie aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen (Vertraulichkeitsklauseln) können wir Ihnen den Kaufvertrag leider nicht zur Verfügung stellen. Es handelt sich hierbei um besonders schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Angaben zu unseren Geschäftspartnern und zu konkreten Geschäftszahlen beinhalten. Eine Offenlegung dieser Informationen kann das wirtschaftliche Handeln der DB nachteilig beeinträchtigen und könnte erhebliche Wettbewerbsnachteile nach sich ziehen, da sich daraus Rückschlüsse auf unsere Geschäftsmodelle sowie unsere strategische Grundausrichtung ziehen ließen. Dessen ungeachtet können wir Ihnen aber die folgende, allgemeingültige Auskunft zu Ihrer Anfrage geben: Bei den Immobilien der DB handelt es sich grundsätzlich um Immobilien, die vor der Durchführung eines Verfahrens nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ausschließlich für Bahnbetriebszwecke genutzt werden können. Eine anderweitige Nutzung, sprich Umnutzung, bedarf nach der besagten förmlichen Freistellung von Bahnbetriebszwecken zudem einer neuen Genehmigung durch die jeweils zuständige Kommune. Die Planungshoheit respektive die Schaffung von Baurecht, z.B. für Wohnungsbau, obliegt nicht den Unternehmen der DB AG, sondern allein den jeweils zuständigen Kommunen. Nur diese können im Zuge ihrer kommunalen Planungshoheit die konkret zugelassenen Nutzungen festlegen. Grundstücksverkäufe der DB erfolgen im Übrigen grundsätzlich „wie es steht und liegt“, d.h. ohne Gewährleistung für eine bestimmte Qualität und Nutzung. Freundliche Grüße