Kaufverträge Grundstückerwerb in Steinsfurt

Anfrage an: Stadt Sinsheim

Laut Rhein-Neckar-Zeitung (https://www.rnz.de/nachrichten/sinsheim_artikel,-pfohlhofbruecke-in-sinsheim-steinsfurt-brueckensanierung-koennte-zweistelligen-millionenbetrag-kosten-_arid,411943.html) wurde im Stadtteil Steinsfurt ein "sehr großen Teil zwischen der Lerchenneststraße und der Steinsfurter Straße für die Stadt" erworben. Bitte senden Sie mir die entsprechenden Kaufverträge zu.

Ergebnis der Anfrage

Die Stadt Sinsheim möchte nicht angeben, wie sie Steuergelder verwendet.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Januar 2019
  • Frist
    8. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Rhein-Nec…
An Stadt Sinsheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kaufverträge Grundstückerwerb in Steinsfurt [#35675]
Datum
9. Januar 2019 10:25
An
Stadt Sinsheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Rhein-Neckar-Zeitung (https://www.rnz.de/nachrichten/sinsheim_artikel,-pfohlhofbruecke-in-sinsheim-steinsfurt-brueckensanierung-koennte-zweistelligen-millionenbetrag-kosten-_arid,411943.html) wurde im Stadtteil Steinsfurt ein "sehr großen Teil zwischen der Lerchenneststraße und der Steinsfurter Straße für die Stadt" erworben. Bitte senden Sie mir die entsprechenden Kaufverträge zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Sinsheim
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfrei…
Von
Stadt Sinsheim
Betreff
AW: Kaufverträge Grundstückerwerb in Steinsfurt [#35675]
Datum
5. Februar 2019 09:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 9. Januar 2019. Wir können Ihnen bestätigen, dass die Stadt Sinsheim mit Kaufvertrag vom 18.10.2018 entsprechende Grundstücke in Sinsheim-Steinsfurt im Bereich zwischen Lerchenneststraße und Steinsfurter Straße erworben hat. Gemäß § 4 Abs. Nr. 1,9 und 10 Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht ein Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen hat auf - die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, - die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr (hier Stadt Sinsheim), - das fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung (hier Verkäufer). Diese Voraussetzungen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen sind im vorliegenden Fall gegeben, daher können wir Ihnen hierzu leider keine weiteren Angaben machen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Sinsheim, Wilhelmstr. 14-18, << Adresse entfernt >> erhoben werden. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen