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KEF / Statut

RFinStV
§ 6 Finanzierung und Organisation der KEF

"(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle."

Bitte schicken Sie mir Kopie des Beschlusses der Ministerpräsidenten und die Kopie des Statuts.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. April 2018
  • Frist
    18. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KEF / Statut [#28932]
Datum
15. April 2018 17:22
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
RFinStV § 6 Finanzierung und Organisation der KEF "(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle." Bitte schicken Sie mir Kopie des Beschlusses der Ministerpräsidenten und die Kopie des Statuts.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 15.04.2018 mit einer Anfrage nach …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: KEF / Statut
Datum
20. April 2018 16:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 15.04.2018 mit einer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz zum Statut der KEF. Bevor die Erteilung der Aktenauskunft geprüft werden kann, bitte ich Sie zunächst um die Angabe Ihrer postalischen Adresse, damit Ihnen etwaige Bescheide zugestellt werden können. Außerdem weise ich darauf hin, dass Aktenauskünfte Bearbeitungskosten verursachen, die vom Antragsteller zu übernehmen sind. Eine Grundlage für eine Kostenbefreiung sehe ich derzeit nicht. Ferner möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ein Bezug Ihrer Anfrage zum Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) nicht erkennbar ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. In dieser schreiben Sie: "Außerdem we…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: KEF / Statut [#28932]
Datum
20. April 2018 16:44
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. In dieser schreiben Sie: "Außerdem weise ich darauf hin, dass Aktenauskünfte Bearbeitungskosten verursachen, die vom Antragsteller zu übernehmen sind. Eine Grundlage für eine Kostenbefreiung sehe ich derzeit nicht." Ich mache Sie aufmerksam, dass KEF-Statut Teil des RFinStV ist. Statut hätte vor Jahren schon längst veröffentlicht sein müssen. Stattdessen muss ich Statut jetzt mühselig per persönlichen Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz anfragen. Ich erwarte, dass entweder Statut veröffentlicht wird und mir die Adresse mitgeteilt wird, oder Statut mir als pdf-Datei geschickt wird. PS: mit meiner Anfrage habe ich hingewiesen, dass Senatskanzlei bis heute KEF-Statut nicht veröffentlicht hat. Jetzt hat die Senatskanzlei die Möglichkeit, diesen Fehler zu beseitigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28932 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 20.04.2018 hatte ich Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Angabe eine…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
KEF / Statut
Datum
24. April 2018 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 20.04.2018 hatte ich Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Angabe einer postalischen Adresse Vorfrage der Bearbeitung einer Anfrage nach dem IFG ist, da ansonsten ein etwaiger rechtsmittelfähiger Bescheid über die Ablehnung des Antrages bzw. die Gebühren der Aktenauskunft nicht zugestellt werden kann. Diese Angabe haben Sie weiterhin nicht gemacht. Bitte holen Sie dies zur Vermeidung der Einstellung des Verfahrens bis zum 30.04.2018 nach. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.