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KEF und Finanzausgleich

1. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wird durch auch von in NRW gesammelten Rundfunkbeiträgen finanziert. KEF ermittelt und überprüft Finanzbedarf von WDR und anderen Rundfunkanstalten. Die Arbeit von KEF ist für das Land NRW enorm wichtig. Aus welchem Grund hat das Land NRW KEF so gestaltet, dass man diese Stelle nicht im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW befragen kann?

2. Ein Teil der in NRW gesammelten Rundfunkbeiträge geht im Rahmen des Finanzausgleichs an andere kleine Landesrundfunkanstalten. Warum sind NRW-Bürger verpflichtet sowohl die eigene Landesrundfunkanstalt (WDR), als auch andere Landesrundfunkanstalten der anderen Bundesländer finanziell auszustatten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. August 2017
  • Frist
    19. September 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KEF und Finanzausgleich [#24352]
Datum
17. August 2017 21:48
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wird durch auch von in NRW gesammelten Rundfunkbeiträgen finanziert. KEF ermittelt und überprüft Finanzbedarf von WDR und anderen Rundfunkanstalten. Die Arbeit von KEF ist für das Land NRW enorm wichtig. Aus welchem Grund hat das Land NRW KEF so gestaltet, dass man diese Stelle nicht im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW befragen kann? 2. Ein Teil der in NRW gesammelten Rundfunkbeiträge geht im Rahmen des Finanzausgleichs an andere kleine Landesrundfunkanstalten. Warum sind NRW-Bürger verpflichtet sowohl die eigene Landesrundfunkanstalt (WDR), als auch andere Landesrundfunkanstalten der anderen Bundesländer finanziell auszustatten?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage #24352 über fragdenstaat.de vom 17. August 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage ne…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage #24352 über fragdenstaat.de vom 17. August 2017
Datum
18. September 2017 12:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West­falen (IFG NRW) hat jede natürli­che Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amt­lichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „KEF und Finanzausgleich“ [#24352]
Datum
18. September 2017 12:53
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24352 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man von mir zwingend die Postadresse will. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich betrachte Ihre Antwort als Hinderung der Anfrage nach Informationsfr…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „KEF und Finanzausgleich“ [#24352]
Datum
18. September 2017 12:55
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich betrachte Ihre Antwort als Hinderung der Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW. Ich mache Sie aufmerksam auf Beachtung der gesetzlichen Lage, da die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen an Recht unmittelbar gebunden ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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