Keimbekämpfung im Ambulant betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderung, Spastik

Mein Klient hat endlich eine Wohnung bekommen die er alleine bewohnen darf, mit Assistenz morgens von 5:30 Uhr bis 7:15, von 16:30 Uhr bis 23 Uhr und an den Wochenenden ab 9 Uhr bis 23 Uhr. Er hat sich bei einer großen Hilfsorganisation um die Spende einer Küche bemüht, diese wurde ihm gewährt. Nur die darin enthaltene Geschirrspülmaschine hat er abgelehnt. Über Handabspülen oder mittels Geschirrspülmaschine kann man bekanntlich streiten, nicht aber über die Keimvernichtung bei 70-75° wie in der Maschine, gegenüber des Handabwasches. Nun möchte ich dazu wissen, ob jetzt die Klienten die Hygienestandards setzen. Auf meine Anfrage bei der Pflegedienstleitung wurde mir klipp und klar erklärt, dass es sich um Privathaushalte handelt und es viel zu weit ginge, wenn wir uns da einmischen würden. Der Klient ist aber auch verpflichtet, Bacilol und Flächendesinfektionsmittel zu bestellen. Ich habe daraufhin meinen 450-Euro-Job dort gekündigt, weil ich nicht akzeptieren kann, das
hier unter dem erreichbaren Niveau gearbeitet wird. Keimfreiheit ist doch eher Wissenschaft als Ansichtssache? Außerdem hängt er das Assistentenhandtuch neben seinem Ganzkörperhandtuch auf.
Danke für eine Antwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. April 2019
  • Frist
    29. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein Klient hat e…
An Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Keimbekämpfung im Ambulant betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderung, Spastik [#135301]
Datum
29. April 2019 20:56
An
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein Klient hat endlich eine Wohnung bekommen die er alleine bewohnen darf, mit Assistenz morgens von 5:30 Uhr bis 7:15, von 16:30 Uhr bis 23 Uhr und an den Wochenenden ab 9 Uhr bis 23 Uhr. Er hat sich bei einer großen Hilfsorganisation um die Spende einer Küche bemüht, diese wurde ihm gewährt. Nur die darin enthaltene Geschirrspülmaschine hat er abgelehnt. Über Handabspülen oder mittels Geschirrspülmaschine kann man bekanntlich streiten, nicht aber über die Keimvernichtung bei 70-75° wie in der Maschine, gegenüber des Handabwasches. Nun möchte ich dazu wissen, ob jetzt die Klienten die Hygienestandards setzen. Auf meine Anfrage bei der Pflegedienstleitung wurde mir klipp und klar erklärt, dass es sich um Privathaushalte handelt und es viel zu weit ginge, wenn wir uns da einmischen würden. Der Klient ist aber auch verpflichtet, Bacilol und Flächendesinfektionsmittel zu bestellen. Ich habe daraufhin meinen 450-Euro-Job dort gekündigt, weil ich nicht akzeptieren kann, das hier unter dem erreichbaren Niveau gearbeitet wird. Keimfreiheit ist doch eher Wissenschaft als Ansichtssache? Außerdem hängt er das Assistentenhandtuch neben seinem Ganzkörperhandtuch auf. Danke für eine Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmi…
Von
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Betreff
Ihre Anfrage: Keimbekämpfung im Ambulant betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderung, Spastik [#135301]
Datum
8. Mai 2019 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), die Sie uns über das Webangebot https://fragdenstaat.de zugesandt haben. Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen, da wir nicht die Details Ihres Falles kennen, lediglich einige allgemeine Informationen zusenden können: Generell ist der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/arbsc…) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Weitere Ansprechpartner wären die Gewerbeaufsicht und möglicherweise auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), bei der Sie versichert sind. Die TRBA 250 findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Mit den zur Verfügung stehenden Informationen kann von uns jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob die TRBA 250 in diesem konkreten Fall Anwendung findet. In der TRBA 250 wären in Kapitel 4.1. Mindestschutzmaßnahmen zu finden. U.a. ist hier die Hygienische Händedesinfektion zu nennen, diese ist u.a. nach Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien oder Oberflächen durchzuführen. Grundsätzlich richtet sich das Ausmaß der notwendigen Schutzmaßnahmen für den zu Pflegenden sowie für die Pflegekraft nach der Erkrankung des zu pflegenden Menschen, nach der Tätigkeit und nach dem individuellen Infektionsrisiko. Werden pflegerische Maßnahmen durchgeführt, ist es Aufgabe der Pflegekraft, hier die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Da sich der Klient in seiner Privatwohnung befindet, ist bezüglich des Wohnumfeldes das Maß an Hygiene, welches er für sein normales Leben und Wohnumfeld für angemessen erachtet, ausschlaggebend. Allein die Tatsache, dass bei bestimmten Tätigkeiten am Klienten höhere Hygieneanforderungen bestehen, führt nicht zu der Konsequenz, dass in seiner gesamten Wohnumwelt ein höheres Maß an Hygiene durchgesetzt werden muss. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen