Kein Verlustabzug bei zweitem Gewerbe bei SGB II § 11 SGB

Ich hatte im letzten Jahr versucht mich durch ein weiteres Gewerbe aus dem dauerhaften Bezug (Aufstocker) von Hartz IV zu entziehen, nachdem mein erstes angemeldetes Gewerbe nicht so viel Früchte trug mich aus dem Bezug zu nehmen, versuchte ich mir ein zweites Standbein aufzubauen.

Das zweite Gewerbe ging leider schief und führte zu einem Verlust. Dieser Verlust kann nun - wie man mir schreibt - nach fachlicher Weisung zu § 11 SGB I Randziffer 11.36 - nicht vom Gewinn aus dem ersten Gewerbe - welches ja hinten und vorne nicht reicht - abgezogen werden, aber letztendlich von den Einnahmen finanziert wurde.

Somit kommt es in meinem Fall zu einer Rückzahlung an das Jobcenter (700,00)

Genau genommen zahle ich so meinen Verlust doppelt in der vollen Summe, und werde für den Versuch mich aus dem Bezug zu bringen auch noch bestraft. Diese ungerechte Art und Weise führt dazu keine weiteren Versuche mehr zu unternehmen schon gar nicht in Richtung einer Freiberuflichkeit.
Anderweitige Versuche in Arbeit zu kommen schlugen fehl, sodass mir nur diese Möglichkeit bislang blieb.

Im Umkehrschluss würde dies bedeuten das man sich nur selbstständig machen darf wenn man zu 100 Prozent weiß das es ab sofort Gewinne abwirft.

Das zweite Gewerbe gab ich in wenigen Wochen wieder auf um nicht noch mehr in der Schuldenfalle zu landen, aber es bedurfte zuvor einiger Anschaffungen um es durchführen zu können, auch wenn diese wieder verkauft werden konnten, so haften ihr doch Verluste an. Schade nun das man diese nun exakt zweimal zahlt, einmal bei der Anschaffung selber und nun ans Jobcenter.

Ich wollte erst Klage erheben, aber dieses Gesetz scheint es wirklich zu geben, ich bitte hiermit darum dies mal zu überdenken. Denn mehr Ungerechtigkeit gibt es kaum noch.

Mfg

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Februar 2020
  • Frist
    19. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hatte im letzte…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kein Verlustabzug bei zweitem Gewerbe bei SGB II § 11 SGB [#180485]
Datum
15. Februar 2020 17:12
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hatte im letzten Jahr versucht mich durch ein weiteres Gewerbe aus dem dauerhaften Bezug (Aufstocker) von Hartz IV zu entziehen, nachdem mein erstes angemeldetes Gewerbe nicht so viel Früchte trug mich aus dem Bezug zu nehmen, versuchte ich mir ein zweites Standbein aufzubauen. Das zweite Gewerbe ging leider schief und führte zu einem Verlust. Dieser Verlust kann nun - wie man mir schreibt - nach fachlicher Weisung zu § 11 SGB I Randziffer 11.36 - nicht vom Gewinn aus dem ersten Gewerbe - welches ja hinten und vorne nicht reicht - abgezogen werden, aber letztendlich von den Einnahmen finanziert wurde. Somit kommt es in meinem Fall zu einer Rückzahlung an das Jobcenter (700,00) Genau genommen zahle ich so meinen Verlust doppelt in der vollen Summe, und werde für den Versuch mich aus dem Bezug zu bringen auch noch bestraft. Diese ungerechte Art und Weise führt dazu keine weiteren Versuche mehr zu unternehmen schon gar nicht in Richtung einer Freiberuflichkeit. Anderweitige Versuche in Arbeit zu kommen schlugen fehl, sodass mir nur diese Möglichkeit bislang blieb. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten das man sich nur selbstständig machen darf wenn man zu 100 Prozent weiß das es ab sofort Gewinne abwirft. Das zweite Gewerbe gab ich in wenigen Wochen wieder auf um nicht noch mehr in der Schuldenfalle zu landen, aber es bedurfte zuvor einiger Anschaffungen um es durchführen zu können, auch wenn diese wieder verkauft werden konnten, so haften ihr doch Verluste an. Schade nun das man diese nun exakt zweimal zahlt, einmal bei der Anschaffung selber und nun ans Jobcenter. Ich wollte erst Klage erheben, aber dieses Gesetz scheint es wirklich zu geben, ich bitte hiermit darum dies mal zu überdenken. Denn mehr Ungerechtigkeit gibt es kaum noch. Mfg
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180485 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: PWA Kein Verlustabzug bei zweitem Gewerbe bei SGB II § 11 SGB [#180485]
Datum
17. Februar 2020 12:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
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Betreff
Datum
26. Februar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
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