keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail möglich
Vorbemerkung:
Ein Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) schriftlich oder elektronisch zu stellen. Anträge können somit auch per E-Mail eingereicht werden; eine qualifizierte Signatur oder Verschlüsselung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen.
Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg, da sie keine allgemeinen, keine Konkreten und keine sonstigen E-Mailadressen veröffentlicht haben.
Auch in aktuellen Adressverzeichnissen sind z.B. von der Staatsanwaltschaft Potsdam keine Angaben zu einer E-Mailadresse vorhanden.
Somit ist es bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg - derzeit und bisher- kaum oder gar nicht möglich einen Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) elektronisch zu stellen.
++++++++++++
1. Bitte senden Sie mir E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zu, die Sie in Erfahrungen gebracht haben oder in Erfahrung bringen konnten oder bei Ihnen vorrätig sind.
Bitte weisen Sie die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg auch daraufhin, dass Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail eingereicht werden können.
Anfrage abgelehnt
-
Datum18. April 2014
-
20. Mai 2014
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!