keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail möglich

Vorbemerkung:

Ein Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) schriftlich oder elektronisch zu stellen. Anträge können somit auch per E-Mail eingereicht werden; eine qualifizierte Signatur oder Verschlüsselung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen.

Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg, da sie keine allgemeinen, keine Konkreten und keine sonstigen E-Mailadressen veröffentlicht haben.

Auch in aktuellen Adressverzeichnissen sind z.B. von der Staatsanwaltschaft Potsdam keine Angaben zu einer E-Mailadresse vorhanden.

Somit ist es bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg - derzeit und bisher- kaum oder gar nicht möglich einen Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) elektronisch zu stellen.

++++++++++++

1. Bitte senden Sie mir E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zu, die Sie in Erfahrungen gebracht haben oder in Erfahrung bringen konnten oder bei Ihnen vorrätig sind.

Bitte weisen Sie die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg auch daraufhin, dass Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail eingereicht werden können.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. April 2014
  • Frist
    20. Mai 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail möglich [#6289]
Datum
18. April 2014 14:22
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
Vorbemerkung: Ein Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) schriftlich oder elektronisch zu stellen. Anträge können somit auch per E-Mail eingereicht werden; eine qualifizierte Signatur oder Verschlüsselung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg, da sie keine allgemeinen, keine Konkreten und keine sonstigen E-Mailadressen veröffentlicht haben. Auch in aktuellen Adressverzeichnissen sind z.B. von der Staatsanwaltschaft Potsdam keine Angaben zu einer E-Mailadresse vorhanden. Somit ist es bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg - derzeit und bisher- kaum oder gar nicht möglich einen Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) elektronisch zu stellen. ++++++++++++ 1. Bitte senden Sie mir E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zu, die Sie in Erfahrungen gebracht haben oder in Erfahrung bringen konnten oder bei Ihnen vorrätig sind. Bitte weisen Sie die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg auch daraufhin, dass Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail eingereicht werden können.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Antw: keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § …
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Antw: keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)= 20auch per E-Mail möglich [#6289]
Datum
30. April 2014 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Antwort der LDA Brandenburg hier: Ihre E-Mail vom 18. April 2014 #6289 Az. 002/14/321 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, im Auftrag von unserem Referenten, Herrn Müller sende ich Ihnen zu obigen Anliegen unser Antwortschreiben zu - siehe Anlage! Mit freundlichen Grüßen