Keine Impfmöglichkeit gegen Corona bei Hausärzten ohne kassenärztliche Zulassung

- rechtliche Grundlage, warum Impfungen gegen Corona bei Ärzten ohne kassenärztliche Zulassung nicht möglich sind und
- rechtliche Grundlage dafür, dass diese Hausärzte keinen Impfstoff erhalten;
- Informationen dazu, dass die bevorzugte Impfung von chronisch Kranken nach Wegfall der Impfpriosierung sichergestellt ist (soweit bereits eine offizielle Registrierung über das Impfportal erfolgt ist)
- warum der Rheingau-Taunus-Kreis aktuell (Stand 17.05.) für die Impfpriogruppe 3 im Impfzentrum Eltville bisher nur 571 Termine vergeben konnte (registriert sind weitere 19.564 Personen der Gruppe 3)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Mai 2021
  • Frist
    22. Juni 2021
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Petra Maurer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - rechtliche Grun…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Petra Maurer
Betreff
Keine Impfmöglichkeit gegen Corona bei Hausärzten ohne kassenärztliche Zulassung [#220585]
Datum
18. Mai 2021 10:45
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- rechtliche Grundlage, warum Impfungen gegen Corona bei Ärzten ohne kassenärztliche Zulassung nicht möglich sind und - rechtliche Grundlage dafür, dass diese Hausärzte keinen Impfstoff erhalten; - Informationen dazu, dass die bevorzugte Impfung von chronisch Kranken nach Wegfall der Impfpriosierung sichergestellt ist (soweit bereits eine offizielle Registrierung über das Impfportal erfolgt ist) - warum der Rheingau-Taunus-Kreis aktuell (Stand 17.05.) für die Impfpriogruppe 3 im Impfzentrum Eltville bisher nur 571 Termine vergeben konnte (registriert sind weitere 19.564 Personen der Gruppe 3)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Petra Maurer Anfragenr: 220585 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220585/ Postanschrift Petra Maurer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Petra Maurer
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Maurer, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Keine Impfmöglichkeit gegen Corona bei Hausärzten ohne kassenärztliche Zulassung [#220585]
Datum
18. Mai 2021 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Maurer, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Maurer, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Anfrage. Die von Ihnen genannten Rechtsvorsc…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Keine Impfmöglichkeit gegen Corona bei Hausärzten ohne kassenärztliche Zulassung [#220585]
Datum
8. Juni 2021 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrte Frau Maurer, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Anfrage. Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen richtet, sondern nach den öffentlich einsehbaren Rechtsgrundlagen für Impfstoffverteilung gefragt wird. Die Abgabe von Impfstoff gegen COVID-19 durch Apotheken an Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, war bislang von der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen nicht vorgesehen. Dennoch wirkte bereits ein beträchtlicher Teil von Privatärztinnen und Privatärzten an der Impfkampagne mit; insbesondere im Rahmen einer Beauftragung durch ein Impfzentrum oder sofern die jeweilige Privatärztin bzw. der jeweilige Privatarzt über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt. Seit dem 7. Juni 2021 ermöglicht die neu gefasste Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte auch die Abgabe durch Apotheken von Impfstoff gegen COVID-19 an Privatarztpraxen. Für Fragen zum Rheingau-Taunus-Kreis muss ich Sie an die zuständigen örtlichen Behörden verweisen. Mit freundlichen Grüßen