Keine Notwendigkeit einen eigenen Hauptstadtregelsatz für den SGB XII zurealisieren ?
Woraus konkret, hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, insoweit aus Gutachten, Akten Aktenbestandteilen, Nebenakten , Erkennisse , aus denen sich Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018, als eine geeignete Grundlage der Festschreibung des zu garantierenden Existenzminimum insoweit hier der Regelbedarfe im SGB XII und SGB II Bereich, ab 01.Januar 2020 ergeben würde ?
Über welche konkreten Erkenntnissquellen verfügt , die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales,?
Hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Informationen Aktenvorgänge darüber erhalten , dass es Bewertung von Mitarbeitern , des Statistischen Bundesamtes gibt , die im Statistischen Bundesamt selber kommuniziert wurden, dass bereits die EVS 2018 nicht für wissenschaftlich geeignet angesehen werde SGB XII und SGB II Regelbedarfe zu berechnen?
Hat Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und SozialesBetrag Aktenauszüge , oder Vorgänge darüber , welchen Betrag das BMAS für Sonderauswertungen zur EVS zahlte , was genau war der konkrete Prüfauftrag des BMAS an das Statistische Bundesamt ?
Hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales konkret, aus Gutachten, Akten Aktenbestandteilen, Nebenakten konkrete Erkenntnisse darüber , woraus sich Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018, als eine geeignete Grundlage der Festschreibung des zu garantierenden Existenzminimum insoweit hier der Regelbedarfe im SGB XII und SGB II Bereich, ab 01.Januar 2020 ergeben könnte ?
Hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in der Hauptstadt Berlin konkret, Erkenntnisse gleich welcher Art darüber , dass die EVS überhaupt wissenschaftlich, auf der Höhe der Zeit konkret fachlich qualifiziert methodisch geeignet sei , ein Existenzminimum ermitteln zu können?
Welche konkreten Vorgänge und Akten, oder Aktenbestandteile gibt es bei Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Sozialesüber die Geeignetheit der EVS 2018 zur Berechnung eines Existenzminimums?
Das Land Berlin Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erklärt gegenüber dem Petionsausschuss des Landes Berlin, diese sehe nicht die Notwendigkeit, einer abweichenden Regelsatzfestsetzung, derartige Möglichkeit einer abweichenden Regelfelsatzfestsetzung sieht das Bundesgesetz mit der Ermächtigung des § 29 Abs,2 SGB XII BER bereits vor?
Worauf konkret gründet bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die nicht Notwendigkeit einen eigenen Hauptstadtregelsatz zurealisieren ?
Die Mitglieder des Berliner Petionsausschuss haben offensichtlich wohl ein wenig mangelhaft , nichtwirklich hinterfragt und auf - tiefere - konkrete Beantwortung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Sozialegedrungen, was konkret das Land Berlin daran konkret hindert, so wie Münschen einen eigenen Hauptstadtregelsatz festzulegen
Anfrage eingeschlafen
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Datum17. Februar 2020
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19. März 2020
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