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Keine öffentliche Statistik zu Rundfunkbeiträgen

1.1.2013 wurde in NRW eine neue NRW-Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt.

Information und Technik Nordrhein-Westfalen hat auf Nachfrage zur amtlichen Statistik der NRW-Abgabe "Rundfunkbeitrag" so geantwortet:
"Weder auf Bundes-, noch auf Landesebene ist eine Rechtsgrundlage zur Führung einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen gegeben. Entsprechend werden von der amtlichen Statistik keinerlei Daten erhoben, gepflegt oder verwaltet."

Bitte schicken Sie Information, warum zur NRW-Abgabe keine amtliche Statistik geführt wird? Ist der Rundfunkbeitrag keine öffentliche Abgabe der Bundeslandes NRW?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Keine öffentliche Statistik zu Rundfunkbeiträgen [#32889]
Datum
15. August 2018 19:31
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.1.2013 wurde in NRW eine neue NRW-Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt. Information und Technik Nordrhein-Westfalen hat auf Nachfrage zur amtlichen Statistik der NRW-Abgabe "Rundfunkbeitrag" so geantwortet: "Weder auf Bundes-, noch auf Landesebene ist eine Rechtsgrundlage zur Führung einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen gegeben. Entsprechend werden von der amtlichen Statistik keinerlei Daten erhoben, gepflegt oder verwaltet." Bitte schicken Sie Information, warum zur NRW-Abgabe keine amtliche Statistik geführt wird? Ist der Rundfunkbeitrag keine öffentliche Abgabe der Bundeslandes NRW?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeit…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Keine öffentliche Statistik zu Rundfunkbeiträgen [#32889] - Ihre Anfrage vom 15. August 2018 über fragdenstaat.de
Datum
30. August 2018 12:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Anfrage vom 21.11.2018 zum "Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsvertr…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Allgemeine Anfrage vom 21.11.2018 zum "Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge"
Datum
5. Dezember 2018 09:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf ihr o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Allgemeine Anfrage vom 21.11.2018 zum "Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsv…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Allgemeine Anfrage vom 21.11.2018 zum "Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" [#32889]
Datum
5. Dezember 2018 12:17
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. Sie schreiben: "Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen." 1. Sie haben von mir den Namen und Vornamen bekommen, daraus folgt, dass die Anfrage von der natürlichen Person stammt. 2. Die Postanschrift ist nicht für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, da diese Angabe auf die Information gar nicht auswirkt. 3. Seit 25. Mai 2018 gelten die EU-DSGVO und das BDSG, die einzuhalten sind. 4. Das Verfahren ist vollständig durch § 5 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) geregelt. Ich lehne Ihre Bitte auf die Mitteilung meiner Postanschrift höfflich ab. Ich achte auf die Weitergabe meiner personenbezogenen Daten: nur in Fällen, in denen es explizit gesetzlich vorgeschrieben wird, leite ich meine personenbezogene Daten weiter, da nur in diesen Fällen die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung der Daten gesetzlich garantiert ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Keine öffentliche Statistik zu Rundfunkbeiträgen“ [#32889] [#32889]
Datum
5. Dezember 2018 12:20
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32889 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man von mir Daten fordert, die nicht nach Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vorgesehen sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 32889.pdf Anfragenr: 32889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr an die Staatskanzlei gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.8.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr an die Staatskanzlei gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.8.2018
Datum
14. Dezember 2018 17:04
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr an die Staatskanzlei gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.8.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-10818/18 ________________________________ Sehr geehrtAntragsteller/in mit Email vom 5.12.2018 hatten Sie sich in der o.g. Angelegenheit an mich gewandt und mich um Vermittlung gebeten. Ihren Antrag hatten Sie wie folgt formuliert: "Bitte schicken Sie Information, warum zur NRW-Abgabe keine amtliche Statistik geführt wird? Ist der Rundfunkbeitrag keine öffentliche Abgabe der Bundeslandes NRW?" Dieses beiden Fragen sind jedoch nicht auf eine in irgendeiner Form gespeicherte Information gerichtet, wie § 3 IFG NRW dies verlangt, sondern vielmehr auf eine Erläuterung beziehungsweise Erklärung. Daher sehe ich davon ab, die Angelegenheit gegenüber der Staatskanzlei aufzugreifen und möchte hierfür um Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr an die Staatskanzlei gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.8.2018 [#32889] Sehr geehrte<Informat…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr an die Staatskanzlei gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.8.2018 [#32889]
Datum
14. Dezember 2018 23:08
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. Meine Anfrage ist deutlich formuliert: "Bitte schicken Sie Information, warum zur NRW-Abgabe keine amtliche Statistik geführt wird? Ist der Rundfunkbeitrag keine öffentliche Abgabe des Bundeslandes NRW?" Sie haben aber folgendes geantwortet: "Dieses beiden Fragen sind jedoch nicht auf eine in irgendeiner Form gespeicherte Information gerichtet ..." Bitte interpretieren Sie nichts hinein, was in meiner Anfrage gar nicht steht. Ich habe deutlich geschrieben: "Bitte schicken Sie Information" .... Dann steht mit Wort "warum" der Bezug zur Information. Mit dem 2-ten Satz habe ich meine Anfrage noch Mal verdeutlicht. Wird mir keine Information geliefert, werde ich diese Verweigerung der Information als Grund für das Einstellen der Zahlung des Rundfunkbeitrags nutzen. Vielen herzlichen Dank schon Mal dazu, dass die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mir mein Geld zu sparen hilft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Allgemeine Anfrage vom 21.11.2018 zum "Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsv…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Allgemeine Anfrage vom 21.11.2018 zum "Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" [#32889]
Datum
18. Dezember 2018 09:39
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich - unter Aufrechterhaltung meiner Rechtsauffassung - auf meine Email vom 5. Dezember 2018. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.