KEINE TOLERIERUNG MEHR FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG DURCH RUNDERLASS NACH ANHEBUNG DER BUSSGELDER FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Zusendung von Informationen über Ihren Runderlass bezüglich der Tolerierung des Parkens auf dem Gehweg, bei der dieser noch eine Restbreite von mehr als 1,20 Meter aufweist und innerhalb von Wohngebieten von Städten und Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.

Gerne können Sie mir auch eine gebührenfreie Kopie auf dem Postweg zusenden.

Bitte beantworten Sie mir hier vorab noch folgende Fragen:

1. Seit wann und bis wann hat dieser RdErl. Ihres Ministeriums seine Gültigkeit?

2. Ist dieser Rd.Erl. für Städte und Kommunen zwingend bindend, also vorrangig gültig, als die StVO, oder können Städte und Kommunen nach eigenem Vorzug zwischen der gültigen StVO und Ihrem Rd.Erl. abwägen und das Parken auf dem Gehweg mit einer Restbreite über 1,20 Meter, ohne Vorliegen weiterer Tatbestände (z.B. nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt), weiterhin regulär ahnden?

3. Fallbeispiel:
Ein 5 jähriges Kind fährt Fahrrad und benutzt dabei laut StVO vorschriftsmäßig den Gehweg.
Dabei kommt es zu einem Unfall, in dem das Kind mit einem auf dem Gehweg geparkten
Fahrzeug kollidiert. Der Gehweg hatte eine Restbreite von mehr als 1,20 Meter. Laut Rd.Erl.
Ihres Ministeriums hat dieses Parken seitens der Städte und Kommunen toleriert zu werden
und soll wegen eines angeblichen "Parkdrucks" nicht nach dem bundesweit gültigen
Tatbestandskatalog geahndet werden.
Wer hat nun den Verkehrsunfall verursacht?
Wer trägt hier nun die Folgekosten dieses Verkehrsunfalls?

4. Der Bundesrat hat die Novelle der StVO 2019, mit einer verschärften Ahndung, insbesondere auch das unerlaubte Parken auf dem Gehweg, mit und sogar auch bereits schon ohne Behinderung beschlossen.
Dabei kommen sehr bald auf die Falschparker hier bei Verstößen gegen die StVO "Halten und Parken" nunmehr Verwarnungen und Bußgelder inklusiver Punkte im FAER in Flensburg zu.

Frage: Wie und wie lange noch können Sie nunmehr Ihren Rd.Erl. und dabei sogar eine Tolerierung dieses Verstoßes noch verantworten, wenn Bürger im gesamten Bundesgebiet bei einer Petition hundert tausende von Unterschriften sammeln und dies vernünftiger Weise eine Gesetzesänderung zur Folge hat, noch eine Tolerierung beim Parken auf dem Gehweg erlauben?


Mit freundlichem Gruß

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Januar 2020
  • Frist
    8. Februar 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KEINE TOLERIERUNG MEHR FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG DURCH RUNDERLASS NACH ANHEBUNG DER BUSSGELDER FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG [#173499]
Datum
6. Januar 2020 18:33
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Zusendung von Informationen über Ihren Runderlass bezüglich der Tolerierung des Parkens auf dem Gehweg, bei der dieser noch eine Restbreite von mehr als 1,20 Meter aufweist und innerhalb von Wohngebieten von Städten und Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen liegt. Gerne können Sie mir auch eine gebührenfreie Kopie auf dem Postweg zusenden. Bitte beantworten Sie mir hier vorab noch folgende Fragen: 1. Seit wann und bis wann hat dieser RdErl. Ihres Ministeriums seine Gültigkeit? 2. Ist dieser Rd.Erl. für Städte und Kommunen zwingend bindend, also vorrangig gültig, als die StVO, oder können Städte und Kommunen nach eigenem Vorzug zwischen der gültigen StVO und Ihrem Rd.Erl. abwägen und das Parken auf dem Gehweg mit einer Restbreite über 1,20 Meter, ohne Vorliegen weiterer Tatbestände (z.B. nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt), weiterhin regulär ahnden? 3. Fallbeispiel: Ein 5 jähriges Kind fährt Fahrrad und benutzt dabei laut StVO vorschriftsmäßig den Gehweg. Dabei kommt es zu einem Unfall, in dem das Kind mit einem auf dem Gehweg geparkten Fahrzeug kollidiert. Der Gehweg hatte eine Restbreite von mehr als 1,20 Meter. Laut Rd.Erl. Ihres Ministeriums hat dieses Parken seitens der Städte und Kommunen toleriert zu werden und soll wegen eines angeblichen "Parkdrucks" nicht nach dem bundesweit gültigen Tatbestandskatalog geahndet werden. Wer hat nun den Verkehrsunfall verursacht? Wer trägt hier nun die Folgekosten dieses Verkehrsunfalls? 4. Der Bundesrat hat die Novelle der StVO 2019, mit einer verschärften Ahndung, insbesondere auch das unerlaubte Parken auf dem Gehweg, mit und sogar auch bereits schon ohne Behinderung beschlossen. Dabei kommen sehr bald auf die Falschparker hier bei Verstößen gegen die StVO "Halten und Parken" nunmehr Verwarnungen und Bußgelder inklusiver Punkte im FAER in Flensburg zu. Frage: Wie und wie lange noch können Sie nunmehr Ihren Rd.Erl. und dabei sogar eine Tolerierung dieses Verstoßes noch verantworten, wenn Bürger im gesamten Bundesgebiet bei einer Petition hundert tausende von Unterschriften sammeln und dies vernünftiger Weise eine Gesetzesänderung zur Folge hat, noch eine Tolerierung beim Parken auf dem Gehweg erlauben? Mit freundlichem Gruß
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173499 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „KEINE TOLERIERUNG MEHR FÜR DAS PARKEN AUF DEM GE…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: KEINE TOLERIERUNG MEHR FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG DURCH RUNDERLASS NACH ANHEBUNG DER BUSSGELDER FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG [#173499]
Datum
8. Februar 2020 12:06
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „KEINE TOLERIERUNG MEHR FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG DURCH RUNDERLASS NACH ANHEBUNG DER BUSSGELDER FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG“ vom 06.01.2020 (#173499) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173499

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IM NRW Referat 432 Az. 30.01 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsges…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG- Antrag Korkmazcan KEINE TOLERIERUNG MEHR FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG DURCH RUNDERLASS NACH ANHEBUNG DER BUSSGELDER FÜR DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG
Datum
17. Februar 2020 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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24,1 KB


IM NRW Referat 432 Az. 30.01 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 6.1.2020 begehrten Sie Informationen über einen Runderlass bezüglich der Tolerierung des Parkens auf Gehwegen. In Nordrhein-Westfalen existiert kein Runderlass des Ministerium des Innern, welcher regelt, ab welcher Restbreite eines Gehweges ordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten sind. Eine Beantwortung oder Stellungnahme zu den Ziff. 1 - 3 entfällt daher. Die von Ihnen unter Ziff. 4 angesprochene Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), im Rahmen derer auch eine Anpassung der Bußgelder für falsches Halten und Parken vorgesehen ist, stand unter der Bundesrats-Drucksache Nr. 591/19 am 14. Februar 2020 zur Beratung im Bundesrat an. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich regelmäßig nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Ihr Antrag ist aufgrund eines Büroversehens nicht fristgerecht bearbeitet worden. Dafür entschuldige ich mich. Freundliche Grüße