Keine Zulassung zum Abitur, bzw. in der Abiturprüfung durchgefallen

Mein Sohn besucht derzeit die 12. Klasse eines Gymnasiums und steht praktisch unmittelbar vor den Abiturprüfungen in 2019.

Allerdings steht leider zu befürchten, dass er die Abiturprüfung nicht besteht, bzw. wegen Unterkursen erst gar nicht zur Prüfung zugelassen wird.

Da er aber bereits ab 01.09.2019 eine Ausbildungsstelle hat, würde er in jedem Fall in diesem Jahr das Gymnasium verlassen, so dass eine Wiederholung keine Option wäre.

Meine Frage ist daher:
Mit welchem Schulabschluss würde er dann das Gymnasium praktisch verlassen und welche Noten (Ende 11. Klasse?) würden in seinem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden?

Herzlichen Dank bereits im Voraus für Ihre Mühe und Ihre Antwort!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2019
  • Frist
    3. Februar 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein Sohn besucht d…
An Niedersächsisches Kultusministerium (MK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Keine Zulassung zum Abitur, bzw. in der Abiturprüfung durchgefallen [#35547]
Datum
4. Januar 2019 12:37
An
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein Sohn besucht derzeit die 12. Klasse eines Gymnasiums und steht praktisch unmittelbar vor den Abiturprüfungen in 2019. Allerdings steht leider zu befürchten, dass er die Abiturprüfung nicht besteht, bzw. wegen Unterkursen erst gar nicht zur Prüfung zugelassen wird. Da er aber bereits ab 01.09.2019 eine Ausbildungsstelle hat, würde er in jedem Fall in diesem Jahr das Gymnasium verlassen, so dass eine Wiederholung keine Option wäre. Meine Frage ist daher: Mit welchem Schulabschluss würde er dann das Gymnasium praktisch verlassen und welche Noten (Ende 11. Klasse?) würden in seinem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden? Herzlichen Dank bereits im Voraus für Ihre Mühe und Ihre Antwort!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage gebe ich Ihnen folgende Hinweise: Wenn Ihr Sohn die Schule zum Ende…
Von
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Betreff
AW: Keine Zulassung zum Abitur, bzw. in der Abiturprüfung durchgefallen [#35547]
Datum
9. Januar 2019 18:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage gebe ich Ihnen folgende Hinweise: Wenn Ihr Sohn die Schule zum Ende des zweiten Schulhalbjahres (26.03.2019) ohne Zulassung zur Abiturprüfung oder anschließend ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält er ein Abgangszeugnis. Dieses Abgangszeugnis enthält die in den einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. Außerdem hat Ihr Sohn mit der Versetzung in die Qualifikationsphase den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben. Dieser wird ihm mit einem Gleichstellungsvermerk auf dem Abgangszeugnis bescheinigt. Wenn Ihr Sohn die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt (s. auch § 17 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg - AVO-GOBAK), erhält er von seiner Schule zusätzlich eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der allgemeinen Fachhochschulreife. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, ein mind. einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder durch Ableistung eines mind. einjährigen Freiwilligendienstes oder Wehrdienstes nachgewiesen werden (s. auch § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK). Im Anschluss daran würde die Schule ihm auf Antrag ein Zeugnis über die allgemeine Fachhochschulreife ausstellen. Ob eine Ausbildung, ein Praktikum oder ein Freiwilligendienst zum Erwerb der allgemeinen Fachhochschulreife geeignet ist, sollte vorab mit der Schule abgeklärt werden. Die AVO-GOBAK mit den Regelungen zur allgemeinen Fachhochschulreife finden Sie auf der Homepage des MK unter folgendem Link: http://www.mk.niedersachsen.de/starts... Ich kann Ihnen dringend empfehlen, sich zur Einzelberatung direkt an die Schule Ihres Sohnes zu wenden. Dort kann man Ihnen konkret Auskunft darüber geben, welche Voraussetzungen im Einzelnen für die jeweiligen Abschlüsse erforderlich sind und welche Abschlüsse Ihr Sohn bereits erworben hat, ob er zur Abiturprüfung zugelassen werden kann, ob er die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt und welche weiteren Möglichkeiten ihm offen stehen. Bei zukünftigen Anfragen wenden Sie sich bitte zunächst immer an die betreffende Schule und wenn dort keine Klärung erreicht werden kann, an die zuständige Niedersächsische Landesschulbehörde, deren Kontaktdaten ich Ihnen als Anlage beigefügt habe. Mit freundlichen Grüßen