KEK-Verfahren 017 & 018

Die von den Rundfunkbeiträgen finanzierte Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) stellt die Dokumente zu ihren Verfahren mit den Aktenzeichen KEK 017 und KEK 018 aus den Jahren 1997 bzw. 1998 nicht mehr auf ihrer Homepage zum Download zur Verfügung, obwohl sie dort in der Vergangenheit bereits gedownloadet werden konnten. Ich möchte (wieder) Zugang zu ihnen erhalten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Juni 2017
  • Frist
    8. August 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die von den Rund…
An Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) Details
Von
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Betreff
KEK-Verfahren 017 & 018 [#23618]
Datum
21. Juni 2017 17:43
An
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die von den Rundfunkbeiträgen finanzierte Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) stellt die Dokumente zu ihren Verfahren mit den Aktenzeichen KEK 017 und KEK 018 aus den Jahren 1997 bzw. 1998 nicht mehr auf ihrer Homepage zum Download zur Verfügung, obwohl sie dort in der Vergangenheit bereits gedownloadet werden konnten. Ich möchte (wieder) Zugang zu ihnen erhalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer untenstehenden E-Mail. Mit freundlichen Grüß…
Von
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Betreff
AW: KEK-Verfahren 017 & 018 [#23618]
Datum
11. Juli 2017 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer untenstehenden E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Sehr geehrtAntragsteller/in lassen Sie mich zunächst richtig stellen, dass die von ihnen gewünschten Entscheidung…
Von
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Betreff
AW: KEK-Verfahren 017 & 018 [#23618]
Datum
19. Juli 2017 16:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in lassen Sie mich zunächst richtig stellen, dass die von ihnen gewünschten Entscheidungen bislang nicht auf der Website der KEK veröffentlicht waren. Sie konnten also auch in der Vergangenheit nicht gedownloadet werden. Das haben wir nun nachgeholt; beide Entscheidungen stehen zum Abruf bereit. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Grund für die bislang nicht erfolgte Veröffentlichung bestand offensichtlich darin, dass angesichts der neuen Regelungen im 3. RStV, mit denen die KEK 1997 ins Leben gerufen wurde, auch zunächst der Ablauf der Verfahren, gerade hinsichtlich der Drittsendezeiten, entwickelt werden musste. Die nunmehr zur Einsicht veröffentlichten Entscheidungen unterscheiden sich demnach auch von der erst später entwickelten Beschlusspraxis. Der bis heute gültige Verfahrensablauf wurde erst in der KEK-Mitteilung 05/07 festgeschrieben. Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> lassen Sie mich wiederum richtigstellen, dass die von mir gewünschten Entsche…
An Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: KEK-Verfahren 017 & 018 [#23618]
Datum
23. August 2017 16:57
An
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> lassen Sie mich wiederum richtigstellen, dass die von mir gewünschten Entscheidungen/Beschlüsse sehr wohl auf der Webseite der KEK veröffentlicht waren. In meiner Bachelorarbeit über das Thema Drittsendefenster, die ich Ende des Jahres 2012 abgeschlossen habe, zitierte ich aus genau diesen. Die Aktenzeichen 017/018 waren damals in einem Dokument zusammengefasst. Die URL lautete: http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek017und018unabdritte.pdf Den letzten Zugriff darauf hatte ich zuletzt am 09.12.2012. Was Sie nun zum Download bereitgestellt haben, sind nicht die konkreten Beschlüsse, sondern damalige Schreiben der KEK an die LPR bzw. die NLM, in denen sie ihre Standpunkte bezüglich der Bewerberauswahlen der genannten Landesmedienanstalten deutlich gemacht hatte. Diese Schreiben reichen nicht aus, ich möchte die konkreten Beschlüsse lesen. Ich bitte Sie deshalb, mir diese sobald wie möglich zuzuschicken oder zum Download auf Ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen, M. Antragsteller/in. Anfragenr: 23618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben den von Ihnen mitgeschickten Link zum Anlass genommen, noch einmal nachzufo…
Von
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Betreff
AW: AW: KEK-Verfahren 017 & 018 [#23618]
Datum
15. September 2017 14:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben den von Ihnen mitgeschickten Link zum Anlass genommen, noch einmal nachzuforschen und haben tatsächlich das gefunden, was Sie wahrscheinlich meinen. Es handelt sich um ein Dokument, das ein ehemaliger Mitarbeiter von uns zusammengestellt hat. Ich füge es zu Ihrer Verwendung bei. Sie werden feststellen, dass es sich um eine Zusammenfassung dessen handelt, was wir aktuell auf der Website zur Verfügung gestellt haben. Es handelt sich auch dabei nicht um Beschlüsse, die , wie bereits dargelegt, in dieser Form nicht existieren. Dass es nicht (mehr)auf der Website erschienen ist hatte allein den Grund, dass es nicht in dem Ordner abgelegt war, der der Website als Datenbank für Beschlüsse dient. Was Ihre Fragen im Schreiben vom 23. August anbelangt so schlage ich vor, dass Sie uns einfach mal in unserer Geschäftsstelle besuchen. Wir können uns dann darüber unterhalten. Ihre Anfrage nach dem Anteil des Rundfunkbeitrags wird von anderer Stelle aus beantwortet. Freundliche Grüße