Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen
Laut Auskunft des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung sind in mehreren Straßen in Köln seit Ablauf der Aktenaufbewahrungsfrist von 10 Jahren mit Mitkenntnis der Aufsichtsbehörde keine Verkehrsschauen mehr erfolgt.
Siehe:
https://fragdenstaat.de/a/172053 (Jesuitengasse)
https://fragdenstaat.de/a/172052 (Militärringstraße)
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 57 ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet alle zwei Jahre bzw. jährlich eine umfangreiche Verkehrsschau durchzuführen.
„Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“
Nach Randnummer 58 darf eine Verkehrsschau nur mit der Zustimmung Ihrer Behörde unterbleiben.
„Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.“
Nach Auskunft der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) liegt eine solche Zustimmung nicht vor.
Wie Sie in Anhang 1 sehen können, ist der Bezirksregierung dieser Umstand seit langem bekannt. In Anhang 2 spricht die Stadt Köln sogar davon, dass es eine verfahrenstechnische Abstimmung mit der Bezirksregierung gäbe.
In Anhang 1 weist die Bezirksregierung darauf hin, dass auch der Landesbehörde (damals: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr) (heute: Ministerium für Verkehr) dieses von der Verwaltungsvorschrift abweichende Vorgehen bekannt ist.
Ich bitte Sie daher mir alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung von Verkehrsschauen bzw. Ihrer Kenntnis darüber stehen, zuzusenden.
Information nicht vorhanden
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Datum21. April 2020
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23. Mai 2020
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