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Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen

Laut Auskunft des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung sind in mehreren Straßen in Köln seit Ablauf der Aktenaufbewahrungsfrist von 10 Jahren mit Mitkenntnis der Aufsichtsbehörde keine Verkehrsschauen mehr erfolgt.

Siehe:
https://fragdenstaat.de/a/172053 (Jesuitengasse)
https://fragdenstaat.de/a/172052 (Militärringstraße)

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 57 ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet alle zwei Jahre bzw. jährlich eine umfangreiche Verkehrsschau durchzuführen.

„Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“

Nach Randnummer 58 darf eine Verkehrsschau nur mit der Zustimmung Ihrer Behörde unterbleiben.

„Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.“

Nach Auskunft der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) liegt eine solche Zustimmung nicht vor.

Wie Sie in Anhang 1 sehen können, ist der Bezirksregierung dieser Umstand seit langem bekannt. In Anhang 2 spricht die Stadt Köln sogar davon, dass es eine verfahrenstechnische Abstimmung mit der Bezirksregierung gäbe.

In Anhang 1 weist die Bezirksregierung darauf hin, dass auch der Landesbehörde (damals: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr) (heute: Ministerium für Verkehr) dieses von der Verwaltungsvorschrift abweichende Vorgehen bekannt ist.

Ich bitte Sie daher mir alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung von Verkehrsschauen bzw. Ihrer Kenntnis darüber stehen, zuzusenden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen [#185037]
Datum
21. April 2020 17:21
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Auskunft des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung sind in mehreren Straßen in Köln seit Ablauf der Aktenaufbewahrungsfrist von 10 Jahren mit Mitkenntnis der Aufsichtsbehörde keine Verkehrsschauen mehr erfolgt. Siehe: https://fragdenstaat.de/a/172053 (Jesuitengasse) https://fragdenstaat.de/a/172052 (Militärringstraße) Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 57 ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet alle zwei Jahre bzw. jährlich eine umfangreiche Verkehrsschau durchzuführen. „Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“ Nach Randnummer 58 darf eine Verkehrsschau nur mit der Zustimmung Ihrer Behörde unterbleiben. „Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.“ Nach Auskunft der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) liegt eine solche Zustimmung nicht vor. Wie Sie in Anhang 1 sehen können, ist der Bezirksregierung dieser Umstand seit langem bekannt. In Anhang 2 spricht die Stadt Köln sogar davon, dass es eine verfahrenstechnische Abstimmung mit der Bezirksregierung gäbe. In Anhang 1 weist die Bezirksregierung darauf hin, dass auch der Landesbehörde (damals: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr) (heute: Ministerium für Verkehr) dieses von der Verwaltungsvorschrift abweichende Vorgehen bekannt ist. Ich bitte Sie daher mir alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung von Verkehrsschauen bzw. Ihrer Kenntnis darüber stehen, zuzusenden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185037 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185037 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit sende ich Ihnen die Anhänge zu meiner Anfrage. Ein Anhängen an den eigentlic…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen [#185037]
Datum
21. April 2020 17:24
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit sende ich Ihnen die Anhänge zu meiner Anfrage. Ein Anhängen an den eigentlichen Anfragetext, lässt das Portal "fragdenstaat.de" leider nicht zu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 1_bezreg_verkehrsschauen.pdf - 2_verkehrsschauen.pdf Anfragenr: 185037 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185037

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III B 3 - 73 – 03 / 4 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre mit nachstehender E-Mail vom 21. April 2020 g…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen i der Stadt Köln
Datum
4. Mai 2020 06:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: III B 3 - 73 – 03 / 4 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre mit nachstehender E-Mail vom 21. April 2020 gestellte Anfrage bezüglich der Durchführung bzw. Unterlassung von Verkehrsschauen in der Stadt Köln danke ich Ihnen. Mit beigefügtem Erlass vom 16. Oktober 2013 - Az.: III B 3 - 73 - 03 / 4 - hat das hiesige Ministerium für Verkehr (vormals Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) als oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. überarbeitete Merkblatt für die Durchführung von Verkehrsschauen" (MDV 2013) allen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden landesweit bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde verordnet, dass in Abweichung von IV. Nr. 2.a) VwV-StVO zu § 45 Absatz 3 (Rn. 57) die im Merkblatt in Tabelle 1 festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Verkehrsschauen Gültigkeit haben. Eine Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen in der Stadt Köln ist mir nicht bekannt und wurde auch vom hiesigen Ministerium nicht erteilt. Daher gibt es hier auch keine „Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung von Verkehrsschauen bzw. Ihrer Kenntnis darüber stehen“, in die Sie gem. IFG NRW Einblick nehmen könnten. Ich betrachte Ihren dementsprechenden Antrag insoweit als erledigt. Im Übrigen darf eine Verkehrsschau gemäß IV. Nr. 2.b) VwV-StVO zu § 45 Absatz 3 (Rn. 58) auch nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ergo der Bezirksregierung Köln (Dezernat 25) als zuständiger Aufsichtsbehörde der Stadt Köln unterbleiben. Daher habe ich Ihre Eingabe an die Bezirksregierung Köln weitergeleitet mit der Maßgabe, den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt zu überprüfen und Ihnen unmittelbar von dort zu antworten. Ich hoffe, dass ich Sie ausreichend unterrichten konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen