Kenntnis des Urteils des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016

Anfrage an: Hauptzollamt Bremen

Wann und wie wurde das Hauptzollamt Bremen über das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 hinsichtlich der fehlenden Rechtsgrundlage zur Erhebung von Auslagen bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Kenntnis gesetzt ?

Gibt es dazu Schriftverkehr von übergeordneten Behörden oder interne Anweisungen/Handlungsempfehlungen ? Wenn ja, mit welchem Inhalt ?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. September 2017
  • Frist
    25. Oktober 2017
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Michael Goldhahn
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann und wie wurde …
An Hauptzollamt Bremen Details
Von
Michael Goldhahn
Betreff
Kenntnis des Urteils des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 [#24670]
Datum
22. September 2017 12:03
An
Hauptzollamt Bremen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann und wie wurde das Hauptzollamt Bremen über das Urteil des BVerwG 7 C 6.15 vom 20. Oktober 2016 hinsichtlich der fehlenden Rechtsgrundlage zur Erhebung von Auslagen bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Kenntnis gesetzt ? Gibt es dazu Schriftverkehr von übergeordneten Behörden oder interne Anweisungen/Handlungsempfehlungen ? Wenn ja, mit welchem Inhalt ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Goldhahn <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Goldhahn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Goldhahn

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