Kennzeichenscan

Wie viele Treffer wurden 2016 und 2017 von Geräten zur automatischen Kennzeichenerkennung erzielt?
Wie viele dieser Treffer waren so genannte "Echttreffer"?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Treffe…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichenscan [#165225]
Datum
27. August 2019 12:38
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Treffer wurden 2016 und 2017 von Geräten zur automatischen Kennzeichenerkennung erzielt? Wie viele dieser Treffer waren so genannte "Echttreffer"?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG ist eingegangen, jedoch durch ein …
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Kennzeichenscan [#165225]
Datum
30. April 2020 15:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG ist eingegangen, jedoch durch ein Büroversehen unbearbeitet geblieben. Ich bitte dies zu entschuldigen. Die Prüfung Ihres Antrags wurde nunmehr eingeleitet. Nach deren Abschluss erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.08.2019 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Inf…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Kennzeichenscan [#165225] - (Az. II 6-01a01.23-04-20/024)
Datum
2. Juni 2020 15:41
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.08.2019 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) Auskunft darüber beantragt wie viele „Treffer“ in den Jahren 2016 und 2017 von Geräten zur automatischen Kfz-Kennzeichenerkennung erzielt wurden und wie viele dieser Treffer so genannte "Echttreffer" waren. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Ihr Antrag auf Auskunft betrifft Informationen aus dieser Polizeibehörde. Ihr Antrag auf Informationszugang wird deshalb abgelehnt. Die späte Beantwortung Ihres Antrags bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen