Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Kennzeichnung unbewegliches Kulturgut

Kennzeichnung unbewegliches Kulturgut..
Wer genau legt das Fest bzw. wie ist eine solche Kennzeichnung zu Beantragen,
bzw welche Kriterien muss ein solches Bauwerk erfüllen ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2019
  • Frist
    10. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kennzeichnung unbew…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichnung unbewegliches Kulturgut [#170085]
Datum
8. November 2019 15:54
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kennzeichnung unbewegliches Kulturgut.. Wer genau legt das Fest bzw. wie ist eine solche Kennzeichnung zu Beantragen, bzw welche Kriterien muss ein solches Bauwerk erfüllen ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.11.2019. …
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: Kennzeichnung unbewegliches Kulturgut [#170085]
Datum
11. November 2019 09:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.11.2019. Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihre Anfrage mit der Nummer 170085 erhalten haben. Wir werden zeitnah auf diese zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) v…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: Kennzeichnung unbewegliches Kulturgut [#170085]
Datum
29. November 2019 08:34
Status
Warte auf Antwort
image001.png
17,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 08.11.2019. Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat der Haager Konvention (HK). Nach Artikel 1 HK ist Kulturgut i.S.d. Konvention bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist. Das in der Bundesrepublik befindliche unbewegliche Kulturgut (Denkmale, Gebäude), das die genannten Kriterien erfüllt, wurde in den 80er Jahren von den zuständigen Landesbehörden erfasst und in Listen verzeichnet. Diese Listen sind nicht öffentlich. Die Kulturgüter, die in die Liste der zu schützenden Kulturgüter nach der HK aufgenommen worden sind, können mit dem einfachen Schutzzeichen nach Artikel 16 i.V.m. Artikel 17 HK gekennzeichnet werden. Das Kennzeichen darf jedoch nur verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ausgestellte, ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Urkunde angebracht wird. Die Ausführung des Gesetzes vom 11.04.1967 zu der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14.Mai 1954 (Haager Konvention) obliegt gem. Artikel 2 den Ländern im Auftrag des Bundes. Ob ein Objekt in die Liste der zu schützenden Kulturgüter aufgenommen werden kann, wird grundsätzlich von der zuständigen Landesbehörde als Fachbehörde (Oberste, Obere oder Untere Denkmalbehörden der Länder) vorgenommen. Das o.g. Kriterium (….für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung…..) ist dabei auslegungsbedürftig. Die Entscheidung darüber, ob ein Objekt diese Voraussetzung erfüllt, liegt zunächst ausschließlich bei den vor Ort zuständigen Denkmalbehörden. Nur diese können einschätzen, welche Objekte im Verhältnis zu anderen Objekten der Region einen herausragenden Status haben. Ich hoffe, Ihr Anliegen damit beantwortet zu haben und danke Ihnen für Ihr Interesse am BBK. Da Sie mit Ihrem Antrag an das BBK keine Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und keine Informationen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) begehren, sind die entsprechenden Normen des UIG wie auch des VIG, die Sie in Ihrem Antrag zitieren, im Weiteren nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.