Kennzeichnungen von Armbanduhren

Anfrage an: Bundesnetzagentur

in der EMV habe ich eine Ausnahmeregelung für Quarzuhren gefunden - demnach müssen Armbanduhren nicht mit CE gekennzeichnet werden.
Gibt es eine solche Ausnahmeregelung auch für RoHs? Oder hebt RoHS die Ausnahmeregelung aus der EMV wieder auf - zumindest was die CE Kennzeichnung angeht?

Letzten Endes würde ich gerne wissen ob eine CE Kennzeichnung auf der Garantiertekarte oder der Anleitung ausreicht und das Zeichen nicht auf der Uhr angebracht werden muss (finde kein CE Zeichen bei Markenuhren aus dem Handel).

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2018
  • Frist
    15. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in der EMV habe …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichnungen von Armbanduhren [#29738]
Datum
14. Mai 2018 11:36
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der EMV habe ich eine Ausnahmeregelung für Quarzuhren gefunden - demnach müssen Armbanduhren nicht mit CE gekennzeichnet werden. Gibt es eine solche Ausnahmeregelung auch für RoHs? Oder hebt RoHS die Ausnahmeregelung aus der EMV wieder auf - zumindest was die CE Kennzeichnung angeht? Letzten Endes würde ich gerne wissen ob eine CE Kennzeichnung auf der Garantiertekarte oder der Anleitung ausreicht und das Zeichen nicht auf der Uhr angebracht werden muss (finde kein CE Zeichen bei Markenuhren aus dem Handel).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage wurde der Bundesnetzagentur zur Bearbeitung zugeleitet. Die Bundesne…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Kennzeichnungen von Armbanduhren [#29738]
Datum
23. Mai 2018 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage wurde der Bundesnetzagentur zur Bearbeitung zugeleitet. Die Bundesnetzagentur ist jedoch nicht zuständig für Fragen, die RoHS betreffen. Hier liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Gewerbeaufsichtsämtern. Eine Abgabe konnte nicht erfolgen, da ihr Wohnort nicht bekannt ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Dann können Sie, aus der Warte der Bundesnetzagentur bestätigen, dass Armbanduhren…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kennzeichnungen von Armbanduhren [#29738]
Datum
24. Mai 2018 13:47
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Dann können Sie, aus der Warte der Bundesnetzagentur bestätigen, dass Armbanduhren nicht nach geprüft werden müssen EMV und kein CE tragen müssen? Entsprechend würden Sie dies bei einer Einfuhrkontrolle nicht beanstanden, da Sie für die umsetzung der RoHS Richtlinie nicht zuständig sind? Wenn dem so ist nehme ich noch Kontakt zum Gewerbeaufsichtsamt auf um deren Ansicht in Erfarhung zu bringen. Mit freundlichen Grüßen aus Köln Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29738 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrte Damen und Herren, dies kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich hat der Hersteller in seinem Konf…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Kennzeichnungen von Armbanduhren [#29738]
Datum
5. Juni 2018 08:24
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, dies kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich hat der Hersteller in seinem Konformitätsverfahren für das Produkt zu bewerten, ob es unter die Ausnahmetatbestände der EMV-Vorschriften fällt. Im konkreten Fall könnten die in Rede stehende Uhr aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln in ihrer Umgebung möglich ist, und unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können (vergl. hierzu § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b EMVG). Hier wäre dann die Anwendung des EMVG ausgenommen sein. Mit freundlichen Grüßen