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Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen

Besteht für Fahrzeuge von Zustelldiensten (Pakete, Post, Essen, ...), da sie regelmäßig unerwartet bremsen oder halten, Kennzeichnungspflicht? Welche Fahrzeuge unterliegen einer Kennzeichnungspflicht, um von hinten besser wahrgenommen zu werden und welche Arten der Kennzeichnung sind zulässig bzw. angemessen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Mai 2018
  • Frist
    30. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
Verkehrs Sünder
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Verkehrs Sünder
Betreff
Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen [#30110]
Datum
29. Mai 2018 15:22
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Besteht für Fahrzeuge von Zustelldiensten (Pakete, Post, Essen, ...), da sie regelmäßig unerwartet bremsen oder halten, Kennzeichnungspflicht? Welche Fahrzeuge unterliegen einer Kennzeichnungspflicht, um von hinten besser wahrgenommen zu werden und welche Arten der Kennzeichnung sind zulässig bzw. angemessen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Verkehrs Sünder <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Verkehrs Sünder

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihr Antrag nach § 4 Informationsfreiheitsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfal…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen [#30110]
Datum
5. Juni 2018 07:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihr Antrag nach § 4 Informationsfreiheitsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist beim Ministerium für Verkehr eingegangen. Losgelöst von der Frage, ob eine anonyme Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen überhaupt zulässig ist, kann ich nur mitteilen, dass die von Ihnen erfragten Informationen hier nicht vorliegen. Im Übrigen handelt es sich bei Ihrer Anfrage um eine Rechtsauskunft, bei der zudem die gewünschten Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können (vgl. § 5 Absatz 4 Informationsfreiheitsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen). Ich verweise insoweit auf die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Mit freundlichen Grüßen