Kennzeichnungspflicht

Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, mir die Rechtsgrundlage(n) der seit kurzem bestehenden Kennzeichnungspflicht auf Großveranstaltungen für Landespolizist*innen zukommen zu lassen.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).

Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.

Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.

Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. September 2014
  • Frist
    17. Oktober 2014
  • Ein:e Follower:in
Matthias Koster
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie, mir die Rechtsgrundlage(n) der se…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
Kennzeichnungspflicht [#7418]
Datum
13. September 2014 14:44
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie, mir die Rechtsgrundlage(n) der seit kurzem bestehenden Kennzeichnungspflicht auf Großveranstaltungen für Landespolizist*innen zukommen zu lassen. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Matthias Koster <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Koster, Grundlage der so genannten individuellen Kennzeichnung stellt das Rundschreiben des Mi…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Kennzeichnungspflicht [#7418]
Datum
15. September 2014 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Koster, Grundlage der so genannten individuellen Kennzeichnung stellt das Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz dar. Dieses wurde entsprechend angepasst. Die modifizierte Fassung trat zum 01.01.2014 in Kraft. Darin wurde unter Ziffer 5.2 folgende Regelung (auszugsweise nachfolgend) eingefügt: "5.2 Namensschilder, Individuelle Kennzeichnung Einsatzkräfte geschlossener Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie mobiler Eingreifgruppen der Polizeipräsidien tragen grundsätzlich im geschlossenen Einsatz eine individuelle Kennzeichnung. Ausnahmen hiervon können die jeweiligen Einsatzleiter bei Einsätzen zur Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere Bekämpfung der Schwerstkriminalität, z.B. im Rockermilieu und anderen Formen der Organisierten Kriminalität) festlegen. Angehörige von Spezialeinheiten tragen kein Namensschild und keine individuelle Kennzeichnung." Mit freundlichen Grüßen