Kennzeichnungsvorschriften Fläche für die Feuerwehr
In BauO NRW, §5 (2) heisst es:
"Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden."
Wie muss eine Fläche für die Feuerwehr (bzw. Feuerwehrzufahrten) gekennzeichnet werden, damit ein Halt- und Parkverbot eben dort gilt?
Bitte senden Sie mir Dokumente, aus denen die Vorschriften zur amtlichen Kennzeichnung von Flächen für die Feuerwehr, sowie für Feuerwehrzufahrten, erkenntlich werden. Bevorzugt in digitaler Form per Email.
Als Beispiel eines solchen Dokuments können Sie hier die Richtlinien der Stadt Düsseldorf einsehen:
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt37/feuerwehr/Dateien/37-6_Vorbeugender_Brandschutz/Richtlinien_Flaechen_fuer_die_Feuerwehr_Duesseldorf_08-2020.pdf
Oder hier von der Stadt Neuss:
https://www.neuss.de/leben/brandschutz/downloads/20-12-kennzeichnung-von-flaechen-fuer-die-feuerwehr-1.pdf
Anfrage erfolgreich
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Datum18. Oktober 2020
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21. November 2020
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