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Kennzeichung von Produktverpackungen nach Verpackungsgesetz

Anfrage an: Umweltbundesamt

laut Verpackungsgesetz §9 ist bei der Registrierung unter anderem anzugeben unter welchem Markennamen die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

-Ist es dennoch möglich Produkte in weißen oder schwarzen Verpackungen in Verkehr zu bringen? Ich kann nirgens im Gesetzestext finden, dass eine notwendigkeit besteht die Verpackung selbst mit einer Marke oder sonstigem zu Kennzeichnen.

Zitat:
§ 9 Registrierung
[…]
Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind
die folgenden Angaben zu machen:
[…]
4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr
bringt;

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2019
  • Frist
    17. September 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut Verpackungsges…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichung von Produktverpackungen nach Verpackungsgesetz [#163715]
Datum
13. August 2019 15:51
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut Verpackungsgesetz §9 ist bei der Registrierung unter anderem anzugeben unter welchem Markennamen die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden. -Ist es dennoch möglich Produkte in weißen oder schwarzen Verpackungen in Verkehr zu bringen? Ich kann nirgens im Gesetzestext finden, dass eine notwendigkeit besteht die Verpackung selbst mit einer Marke oder sonstigem zu Kennzeichnen. Zitat: § 9 Registrierung […] Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen: […] 4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Kennzeichnung von Produktverpackungen nach Verpackungsgesetz [#163715] Guten Tag, hiermit bestätigen wir Ihnen d…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Kennzeichnung von Produktverpackungen nach Verpackungsgesetz [#163715]
Datum
16. August 2019 10:52
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu „Kennzeichnung von Produktverpackungen nach Verpackungsgesetz“, der uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" erreichte. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Kennzeichnung von Produktverpackungen nach Verpackungsgesetz [#163715] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Kennzeichnung von Produktverpackungen nach Verpackungsgesetz [#163715]
Datum
3. September 2019 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag auf Zugang zu Informationen vom 13. August 2019 wird entsprochen. Hierzu teilen wir Ihnen gemäß Ihres Antrages die folgenden, ohnehin öffentlich verfügbaren Informationen mit: - Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz<http://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/> – VerpackG) enthält grundsätzlich keine Verpflichtung von Herstellern zur Kennzeichnung von Verpackungen. Eine Pflicht besteht allein hinsichtlich der Kennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen als pfandpflichtig (vgl. § 31 Absatz 1 Satz 3 VerpackG). Sofern Hersteller auf freiwilliger Basis das Material einer Verpackung auf dieser angeben möchten, enthält § 6 VerpackG Vorgaben über die Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials. Das VerpackG begründet keine Pflicht zur Angabe einer Marke auf einer Verpackung. - Auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind erläuternde Dokumente zu den Pflichten des Verpackungsgesetzes<https://www.verp… und weiterführend häufig gestellte Fragen zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht<https://ww… (FAQ) und die dazugehörigen Antworten veröffentlicht. In ihren FAQ erläutert die ZSVR unter Nummer 5.11 „Was gilt bei Verpackungen ohne Markenname?“: „Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie [im Herstellerregister LUCID, Anm. UBA] auch unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.). Das Fehlen von Markennamen betrifft z.B. oft Versandhändler, insoweit als sie sich nur für die Versandverpackung registrieren. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).“ - Unter anderem die Regelungen für Produktsicherheit und Verbraucherschutz können möglicherweise Pflichten zur Produkt- und Verpackungskennzeichnung vorsehen. Auskünfte zu Details dieser Pflichten können Ihnen die für den Vollzug des Produktsicherheitsrechts zuständigen Behörden der Bundesländer geben. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen