Keratokonus und Diensttauglichkeit

Ich frage mich, warum wird ein Soldat / Soldatin eine Gradation VI21 bekommt und damit wehrdienstuntauglich (T5) wird. Wenn ein Keratokonus bei einer 90/5 Untersuchung festgestellt wird (zu entnehmen der ZDv 46/1, jetzt A1-831/0-4000).

Sind die Anforderungen in der Bundeswehr höher, als z. B. im Österreichischen Heer (Bundeskanzleramt, 24. Februar 2005: VwGH 2003/11/0308, https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2003110308_20050224X00) oder bei der Schweizer Armee (Schweizerische Ärztzeitschrift 2002/22: Zivilarzt Militärdienst III, https://saez.ch/issue/edn/saez.2002.22)? Wo ein Soldat / Soldatin trotzdem den Dienst tun darf und nicht nur wie in A1-831/4000 eine Gradation X (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservistin Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland) möglich ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. August 2019
  • Frist
    10. September 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich frage mich, …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Keratokonus und Diensttauglichkeit [#163036]
Datum
7. August 2019 13:04
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich frage mich, warum wird ein Soldat / Soldatin eine Gradation VI21 bekommt und damit wehrdienstuntauglich (T5) wird. Wenn ein Keratokonus bei einer 90/5 Untersuchung festgestellt wird (zu entnehmen der ZDv 46/1, jetzt A1-831/0-4000). Sind die Anforderungen in der Bundeswehr höher, als z. B. im Österreichischen Heer (Bundeskanzleramt, 24. Februar 2005: VwGH 2003/11/0308, https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2003110308_20050224X00) oder bei der Schweizer Armee (Schweizerische Ärztzeitschrift 2002/22: Zivilarzt Militärdienst III, https://saez.ch/issue/edn/saez.2002.22)? Wo ein Soldat / Soldatin trotzdem den Dienst tun darf und nicht nur wie in A1-831/4000 eine Gradation X (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservistin Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland) möglich ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1105 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 07.08.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Keratokonus und Diensttauglichkeit [#163036]
Datum
12. August 2019 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1105 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 07.08.2019 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags vom 7. August 2019 (Bezug). Mit Ihren dort aufgeworfenen Fragestellungen begehren Sie bewertende bzw. kommentierende Stellungnahmen zu den von Ihnen dargestellten Sachverhalten. Derartige Fragen unterfallen nicht dem IFG, welches den Zugang zu (bereits vorhandenen) amtlichen Informationen regelt. Ihr Antrag wurde daher der für den Bürgerdialog im Bundesministerium der Verteidigung zuständigen Stelle mit der Bitte um Bearbeitung als Bürgeranfrage zugeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht Mit freundlichen Grüßen