Kinderzuscchlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben"
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und es können entsprechend Werbungskosten geltend gemacht werden. Meine Frage bezieht sich auf:
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
Abs. 5 .... soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
1. Welche höheren Ausgaben sind gemeint?
2. Wie müssen diese Nachgewiesen werden?
3. Zählt hier das EstG mit seinen Werbungskosten? Das heist wenn ich höhere Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen kann, müssen diese hier auch anerkannt werden? Ein Beispiel bei einer behinderten Person kann neben der Abschreibung des Autos auch zusätzliche Fahrten wie Hin und Rückweg bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.
4. Kinderzuschlag und Wohngeld sollen zusammen eine Bedürftigkeit nach ALG II vermeiden. Ist es hierzu nicht wichtig das neben dem Einkommen auch die Ausgaben wie Werbungskosten gleichwertig berücksichtigt werden? Beim Wohngeld werden die Werbungskosten eins zu eins wie bei der Steuerklärung übernommen. Wenn das beim Kinderzuschlag nicht der Fall ist ergibt sich doch ein völlig verzehrtes Einkommensbild.
5. Gibt es im Gesetz zum Kinderzuschlag eine Klausel oder Paragrafen der diese Art der Werbungskosten die vom Finanzamt anerkannt werden ausschließt?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum19. Mai 2019
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22. Juni 2019
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