Kinderzuscchlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben"

Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und es können entsprechend Werbungskosten geltend gemacht werden. Meine Frage bezieht sich auf:
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
Abs. 5 .... soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
1. Welche höheren Ausgaben sind gemeint?
2. Wie müssen diese Nachgewiesen werden?
3. Zählt hier das EstG mit seinen Werbungskosten? Das heist wenn ich höhere Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen kann, müssen diese hier auch anerkannt werden? Ein Beispiel bei einer behinderten Person kann neben der Abschreibung des Autos auch zusätzliche Fahrten wie Hin und Rückweg bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.
4. Kinderzuschlag und Wohngeld sollen zusammen eine Bedürftigkeit nach ALG II vermeiden. Ist es hierzu nicht wichtig das neben dem Einkommen auch die Ausgaben wie Werbungskosten gleichwertig berücksichtigt werden? Beim Wohngeld werden die Werbungskosten eins zu eins wie bei der Steuerklärung übernommen. Wenn das beim Kinderzuschlag nicht der Fall ist ergibt sich doch ein völlig verzehrtes Einkommensbild.
5. Gibt es im Gesetz zum Kinderzuschlag eine Klausel oder Paragrafen der diese Art der Werbungskosten die vom Finanzamt anerkannt werden ausschließt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2019
  • Frist
    22. Juni 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Kinderzuschlag …
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kinderzuscchlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben" [#143856]
Datum
19. Mai 2019 20:10
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und es können entsprechend Werbungskosten geltend gemacht werden. Meine Frage bezieht sich auf: § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge Abs. 5 .... soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. 1. Welche höheren Ausgaben sind gemeint? 2. Wie müssen diese Nachgewiesen werden? 3. Zählt hier das EstG mit seinen Werbungskosten? Das heist wenn ich höhere Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen kann, müssen diese hier auch anerkannt werden? Ein Beispiel bei einer behinderten Person kann neben der Abschreibung des Autos auch zusätzliche Fahrten wie Hin und Rückweg bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. 4. Kinderzuschlag und Wohngeld sollen zusammen eine Bedürftigkeit nach ALG II vermeiden. Ist es hierzu nicht wichtig das neben dem Einkommen auch die Ausgaben wie Werbungskosten gleichwertig berücksichtigt werden? Beim Wohngeld werden die Werbungskosten eins zu eins wie bei der Steuerklärung übernommen. Wenn das beim Kinderzuschlag nicht der Fall ist ergibt sich doch ein völlig verzehrtes Einkommensbild. 5. Gibt es im Gesetz zum Kinderzuschlag eine Klausel oder Paragrafen der diese Art der Werbungskosten die vom Finanzamt anerkannt werden ausschließt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kinderzuschlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben" [#143856] Sehr geehrteAntragsteller/in viele…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Kinderzuschlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben" [#143856]
Datum
28. Mai 2019 13:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 19. Mai 2019. Für die Beantwortung der von Ihnen aufgeführten Fragen ist Ihre Familienkasse zuständig. Zur Klärung Ihrer Fragen können Sie auf der Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder die für Sie zuständige Familienkasse vor Ort ermitteln. Darüber hinaus erhalten Sie auf der Internetseite https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kinderzuschlag weitere Informationen zum Kinderzuschlag. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Kinderzuschlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben" [#143856] Sehr geehrteAntragsteller/in d…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kinderzuschlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben" [#143856]
Datum
28. Mai 2019 17:32
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für die schnelle Antwort. Leider steht für diese spezielle Frage nichts in Ihren Hilfsportalen. Leider kennt auch die zuständige Familienkasse die Antwort auf diese Frage nicht. Und ist nicht im Stande mir hierzu eine entsprechende Auskunft zu geben. Die einzige Auskunft ist das es im Zweifelsfall nur nach den 0,20€ für die einfache Strecke berchnenen können. Da die Familienkasse hierzu keine Handlungsanweisung hat kann Sie hierzu keine andere Entscheidung treffen und Ignoriert diesen Gesetzestext. Dies darf aber nicht sein. Sie müssen genau wissen was das Gesetz aussagt und dazu auch eine entsprechende Begründung haben wann diese greift und wann nicht. Es kann nicht sein das der Bürger erst der Behörde sagen muss was in Ihrem Gesetz steht und im Zweifellsfall dies einklagen muss. Ihre Behörde ist dafür da, den Bürgern zu helfen. Um so wichtiger ist es das Ihre Behörde die rechtslage genaustens kennt. Eine Ausrede das Sie es nicht wissen und nicht beantworten können darf es hier nicht geben. Da diese Frage wohl grundsätzlicher Natur ist und nicht von den regionalen Familienkassen beantwortet werden können. Obliegt es Ihnen als oberste Verwalltungsstelle hierzu stellung zu nehmen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 143856 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kinderzuschlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben" [#143856] Sehr geehrteAntragsteller/in mit I…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Kinderzuschlag Werbungskosten "höhere notwendige Ausgaben" [#143856]
Datum
14. Juni 2019 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 19. Mai 2019 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zum Kinderzuschlag. Nach den Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es ist vielmehr eine Sachanfrage, welche außerhalb des IFG als Bürgeranfrage beantwortet wird. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen -wenn auch nicht ausnahmslosen- Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Demgegenüber gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Eine amtliche Information ist jede amtliche Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG). Ihre als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde von dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie von dem zuständigen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fachlich geprüft. Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort beigefügt. Beim Kinderzuschlag erfolgt die Einkommensermittlung einschließlich der Berücksichtigung von erwerbsbedingten Ausgaben entsprechend den Regelungen des SGB II, während im Steuerrecht und in Anlehnung an das Steuerrecht auch beim Wohngeld die Berücksichtigung nach eigenen Regelungen erfolgt. Bei der Prüfung von Ansprüchen nach SGB II oder auf den Kinderzuschlag ist demnach die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) anzuwenden: § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Alg II-VO sieht bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine pauschale Berücksichtigung von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung vor, soweit keine höheren notwendigen Ausgaben nachgewiesen werden. Höhere Ausgaben können beispielsweise für Kraftstoff und Kfz-Steuer entstehen. Sind die Kosten im Vergleich zu öffentlichen Verkehrsmitteln unangemessen hoch, werden nur die Kosten für ÖPNV berücksichtigt. Der Nachweis kann durch Vorlage eines Fahrtenbuches sowie Tankquittungen, Steuerbescheide usw. erfolgen. Steuerrechtliche Regelungen sind grundsätzlich unbeachtlich. Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in Höhe der tatsächlichen notwendigen Ausgaben berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen