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Kinderzuschlag: unverändert Benachteiligung von Alleinerziehenden wegen Einkommensanrechnung Kindesunterhalt + %-Wohnkosten

bekanntlich traten zum 01.01.2020 Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft:
https://www.bmfsfj.de/kinderzuschlag

Obwohl Alleinerziehende und deren Kinder das größte Armutsrisiko in Deutschland haben, werden Sie weiterhin benachteiligt:

EINKOMMENSANRECHNUNG (UNTERHALTSPFLICHTIGER) ELTERN:

Bei nicht getrennt lebendenden Eltern wird deren Einkommen aus "nicht selbständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" diesen zugerechnet. Das Kind hat damit kein Einkommen und Anspruch auf Kinderzuschlag.

Bei getrennt lebenden Eltern wird Kindesunterhalt, welches nachweislich aus "nicht selbstständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" des unterhaltspflichtigen Elternteils dem Kind zu 45% angerechnet. Das Kind hat damit fasst immer keinen Anspruch auf Kinderzuschlag und ist ergänzend auf SGB II-Leistungen angewiesen.

Fazit:
a) Damit verbleiben Kinder Alleinerziehende - anders als nicht getrennt lebender Eltern - im SGB II-Bezug.
b) Gelten ab 15 Jahren als arbeitslos.
c) Erhalten trotz Schulbesuch Einladungen vom Jobcenter, sind Sanktionen, fehlender Mitwirkung, etc., ausgesetzt.

WOHNKOSTEN:

Auch der Wohnkostenanteil wird ungerecht bei Elternpaaren und Alleinerziehenden verteilt, obwohl gerade Alleinerziehende kein eigenes Schlafzimmer besitzen und mangels ausreichendem bezahlbaren Wohnungen im Wohnzimmer nächtigen:

Eltern + 2 Kinder: 71% Elternanteil = 35,5% pro Elternteil !
Alleinerziehend + 1 Kind: 77% Elternteil = 77% pro Elternteil !

Zusätzlich besteht durch den extrem niedrigen Wohnanteil von nur 23% auf das Kind, keiner oder nur ein geringerer Kinderzuschlag.

Fazit:

In einem konkreten Fall besteht dadurch ein Unterschied, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag von Euro 172,25 besteht oder nicht.

Dem VAMV wurde informiert und wird auf Sie zukommen:
https://www.vamv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahmen-detail/article/stellungnahme-zum-entwurf-des-starke-familien-gesetzes/

Meine Fragen:

Ist eine Nachbesserung der diskriminierenden Ungleichbehandlung vorgesehen und mit welchem Zeitplan, zB

a) Einkommen aus "nicht selbständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" der Eltern ausschließliche Anrechnung bei getrennt lebenden Eltern.
b) Fiktive Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle bei nicht getrennt lebenden Elternteilen und Einkommensanrechnung bei den Kindern.
c) Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfanteilen wie im SGB II, XII, etc.
d) Waren diese unterschiedlichen Berechnungen und Kinderzuschlagshöhe bereits bei der Gesetzesänderung zum 01.01.2020 bekannt?

Für eine Rückmeldung herzlichen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: bekanntlich traten …
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kinderzuschlag: unverändert Benachteiligung von Alleinerziehenden wegen Einkommensanrechnung Kindesunterhalt + %-Wohnkosten [#183053]
Datum
21. März 2020 15:07
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bekanntlich traten zum 01.01.2020 Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft: https://www.bmfsfj.de/kinderzuschlag Obwohl Alleinerziehende und deren Kinder das größte Armutsrisiko in Deutschland haben, werden Sie weiterhin benachteiligt: EINKOMMENSANRECHNUNG (UNTERHALTSPFLICHTIGER) ELTERN: Bei nicht getrennt lebendenden Eltern wird deren Einkommen aus "nicht selbständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" diesen zugerechnet. Das Kind hat damit kein Einkommen und Anspruch auf Kinderzuschlag. Bei getrennt lebenden Eltern wird Kindesunterhalt, welches nachweislich aus "nicht selbstständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" des unterhaltspflichtigen Elternteils dem Kind zu 45% angerechnet. Das Kind hat damit fasst immer keinen Anspruch auf Kinderzuschlag und ist ergänzend auf SGB II-Leistungen angewiesen. Fazit: a) Damit verbleiben Kinder Alleinerziehende - anders als nicht getrennt lebender Eltern - im SGB II-Bezug. b) Gelten ab 15 Jahren als arbeitslos. c) Erhalten trotz Schulbesuch Einladungen vom Jobcenter, sind Sanktionen, fehlender Mitwirkung, etc., ausgesetzt. WOHNKOSTEN: Auch der Wohnkostenanteil wird ungerecht bei Elternpaaren und Alleinerziehenden verteilt, obwohl gerade Alleinerziehende kein eigenes Schlafzimmer besitzen und mangels ausreichendem bezahlbaren Wohnungen im Wohnzimmer nächtigen: Eltern + 2 Kinder: 71% Elternanteil = 35,5% pro Elternteil ! Alleinerziehend + 1 Kind: 77% Elternteil = 77% pro Elternteil ! Zusätzlich besteht durch den extrem niedrigen Wohnanteil von nur 23% auf das Kind, keiner oder nur ein geringerer Kinderzuschlag. Fazit: In einem konkreten Fall besteht dadurch ein Unterschied, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag von Euro 172,25 besteht oder nicht. Dem VAMV wurde informiert und wird auf Sie zukommen: https://www.vamv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahmen-detail/article/stellungnahme-zum-entwurf-des-starke-familien-gesetzes/ Meine Fragen: Ist eine Nachbesserung der diskriminierenden Ungleichbehandlung vorgesehen und mit welchem Zeitplan, zB a) Einkommen aus "nicht selbständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" der Eltern ausschließliche Anrechnung bei getrennt lebenden Eltern. b) Fiktive Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle bei nicht getrennt lebenden Elternteilen und Einkommensanrechnung bei den Kindern. c) Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfanteilen wie im SGB II, XII, etc. d) Waren diese unterschiedlichen Berechnungen und Kinderzuschlagshöhe bereits bei der Gesetzesänderung zum 01.01.2020 bekannt? Für eine Rückmeldung herzlichen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183053 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 21.03.2020. Die Beantwortung Ihrer Anfrage wird sich…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
IFG-Antrag, Frist 08.004.2020 - Kinderzuschlag: unverändert Benachteiligung von Alleinerziehenden wegen Einkommensanrechnung Kindesunterhalt + %-Wohnkosten [#183053]
Datum
31. März 2020 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 21.03.2020. Die Beantwortung Ihrer Anfrage wird sich leider aufgrund der aktuellen Corona-Situation und der dadurch erhöhten Arbeitsbelastung noch etwas verzögern. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie den nach dem IFG vorgesehenen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
. Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 21. März 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informations…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Kinderzuschlag: unverändert Benachteiligung von Alleinerziehenden wegen Einkommensanrechnung Kindesunterhalt + %-Wohnkosten [#183053]
Datum
12. Mai 2020 16:34
Status
. Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 21. März 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zum beiliegenden IFG-Antrag. Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Hingegen gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Des Weiteren werden für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben, wenn es sich nicht nur um eine einfache Auskunft handelt (§ 10 IFG). Bei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt es sich um keine einfache Auskunft iSd § 10 Abs. 1 S. 2 IFG, wonach die begehrten Auskünfte gebührenpflichtig wären. Ihr Anliegen ist aber überwiegend als Bürgeranfrage gewertet worden. Daher werden keine Gebühren erhoben. Ihr als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat fachlich geprüft. Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort beigefügt. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Eltern bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Bei der Berechnung des Kinderzuschlags ist das im Haushalt erzielte Elterneinkommen zunächst für die Bedarfsdeckung der Eltern einzusetzen. Darüber hinaus gehendes Einkommen wird für die Bedarfsdeckung des Kindes angesetzt. Würde nun – wie in Ihrer Anfrage angeregt – beim Kinderzuschlag der Unterhalt, der für das Kind und dessen Bedarf vom anderen Elternteil gezahlt wird, als Elterneinkommen berücksichtigt, könnte es dazu kommen, dass der Kindesunterhalt im Ergebnis auf den Bedarf der oder des Alleinerziehenden angerechnet würde. Der Kindesunterhalt steht jedoch nur dem Kind zu und ist allein zu dessen Bedarfsdeckung einzusetzen. Der bis zum 1. 7. 2019 bestehende Umstand, dass Kindeseinkommen immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag angerechnet wurde, Elternerwerbseinkommen ab einer bestimmten Grenze aber nur zu 50 % auf den Gesamtkinderzuschlag, wurde kritisiert und mittlerweile geändert. Mit der Reform des Kinderzuschlags durch das Starke-Familien-Gesetz wird das Kindeseinkommen, wie auch das Elterneinkommen, nur noch zu 45% auf den Kinderzuschlag angerechnet. Auch Kinder mit Kindeseinkommen (unabhängig davon, ob Unterhaltsvorschuss, Unterhalt oder anderes Einkommen) können somit deutlich häufiger Kinderzuschlag beziehen und es werden wieder vermehrt Alleinerziehende durch den Kinderzuschlag erreicht. Der Kinderzuschlag wird ungemindert in voller Höhe gezahlt, wenn mit dem elterlichen Einkommen der Bedarf der Eltern gedeckt werden kann, darüber hinaus jedoch kein Einkommen vorhanden ist. Die Bestimmung dieser Grenze setzt die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung innerhalb der Familie voraus. Die Aufteilung in Anlehnung an den Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern stellt eine sachgerechte Lösung dar. Ausgehend von einem bestimmten Bedarf der Eltern und einem einheitlichen zusätzlichen Bedarf von Kindern ergeben sich je nach Familienform unterschiedliche Quoten. Es liegt in der Natur der Familienform, dass bei der rechnerischen Aufteilung der Wohnkosten bei einer Alleinerziehenden mit einem Kind sowohl der Anteil, der auf die Alleinerziehende entfällt, als auch der Anteil, der auf das Kind entfällt, höher ist als bei einer Paarfamilie mit zwei Kindern. Eine Benachteiligung Alleinerziehender durch diese rechnerische Wohnkostenaufteilung ist nicht ersichtlich, wohlwissend dass in den verschiedenen Einzelfällen durch die Aufteilung im Vergleich zu jeder anderen Aufteilung sich auch Effekte auf die Kinderzuschlagshöhe ergeben. Dem Gesetzgeber war die gesetzliche Ausgangslage zum Kinderzuschlag bei der Reform durch das Starke-Familien-Gesetz bekannt. Weitere – über das Starke-Familien-Gesetz hinausgehende – Änderungen bei der Berücksichtigung von Kindeseinkommen und eine andere Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht geplant. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.