Kinderzuschlag: unverändert Benachteiligung von Alleinerziehenden wegen Einkommensanrechnung Kindesunterhalt + %-Wohnkosten
bekanntlich traten zum 01.01.2020 Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft:
https://www.bmfsfj.de/kinderzuschlag
Obwohl Alleinerziehende und deren Kinder das größte Armutsrisiko in Deutschland haben, werden Sie weiterhin benachteiligt:
EINKOMMENSANRECHNUNG (UNTERHALTSPFLICHTIGER) ELTERN:
Bei nicht getrennt lebendenden Eltern wird deren Einkommen aus "nicht selbständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" diesen zugerechnet. Das Kind hat damit kein Einkommen und Anspruch auf Kinderzuschlag.
Bei getrennt lebenden Eltern wird Kindesunterhalt, welches nachweislich aus "nicht selbstständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" des unterhaltspflichtigen Elternteils dem Kind zu 45% angerechnet. Das Kind hat damit fasst immer keinen Anspruch auf Kinderzuschlag und ist ergänzend auf SGB II-Leistungen angewiesen.
Fazit:
a) Damit verbleiben Kinder Alleinerziehende - anders als nicht getrennt lebender Eltern - im SGB II-Bezug.
b) Gelten ab 15 Jahren als arbeitslos.
c) Erhalten trotz Schulbesuch Einladungen vom Jobcenter, sind Sanktionen, fehlender Mitwirkung, etc., ausgesetzt.
WOHNKOSTEN:
Auch der Wohnkostenanteil wird ungerecht bei Elternpaaren und Alleinerziehenden verteilt, obwohl gerade Alleinerziehende kein eigenes Schlafzimmer besitzen und mangels ausreichendem bezahlbaren Wohnungen im Wohnzimmer nächtigen:
Eltern + 2 Kinder: 71% Elternanteil = 35,5% pro Elternteil !
Alleinerziehend + 1 Kind: 77% Elternteil = 77% pro Elternteil !
Zusätzlich besteht durch den extrem niedrigen Wohnanteil von nur 23% auf das Kind, keiner oder nur ein geringerer Kinderzuschlag.
Fazit:
In einem konkreten Fall besteht dadurch ein Unterschied, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag von Euro 172,25 besteht oder nicht.
Dem VAMV wurde informiert und wird auf Sie zukommen:
https://www.vamv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahmen-detail/article/stellungnahme-zum-entwurf-des-starke-familien-gesetzes/
Meine Fragen:
Ist eine Nachbesserung der diskriminierenden Ungleichbehandlung vorgesehen und mit welchem Zeitplan, zB
a) Einkommen aus "nicht selbständiger Arbeit / Bruttoarbeitslohn" der Eltern ausschließliche Anrechnung bei getrennt lebenden Eltern.
b) Fiktive Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle bei nicht getrennt lebenden Elternteilen und Einkommensanrechnung bei den Kindern.
c) Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfanteilen wie im SGB II, XII, etc.
d) Waren diese unterschiedlichen Berechnungen und Kinderzuschlagshöhe bereits bei der Gesetzesänderung zum 01.01.2020 bekannt?
Für eine Rückmeldung herzlichen Dank.
Anfrage erfolgreich
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Datum21. März 2020
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25. April 2020
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