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Kindesentzug

Darf ein Jugendamt Kinder aus einer Familie holen ohne das der Nachweis von Kindeswohlgefährdung bzw Sexuellen Übergriffen Ärztlich bzw Medizinisch erwiesen ist ? Wenn ja ab wann darf es das Jugendamt und mit welcher Begründung?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Juni 2013
  • Frist
    16. Juli 2013
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf ein Jugend…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kindesentzug
Datum
12. Juni 2013 16:41
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf ein Jugendamt Kinder aus einer Familie holen ohne das der Nachweis von Kindeswohlgefährdung bzw Sexuellen Übergriffen Ärztlich bzw Medizinisch erwiesen ist ? Wenn ja ab wann darf es das Jugendamt und mit welcher Begründung?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie darauf hinweisen das die Fris…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kindesentzug [#4398]
Datum
25. Februar 2015 14:44
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie darauf hinweisen das die Frist zur Beantwortung meiner Anfrage deutlich überschritten wurde. Ich bitte Sie mir meine Anfrage schnellstmöglich zu beantworten und zuzusenden. Vielen Dank im voraus für ihre Mühe ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4398 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrtAntragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 25.02.2015 erlaube ich mir den Hinweis, dass Ihr…
Sehr geehrtAntragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 25.02.2015 erlaube ich mir den Hinweis, dass Ihre Anfrage bereits mit Schreiben vom 20.06.2013 - 111-0760/083 sowie Schreiben vom 26.07.2013 - 512-0443/000II beantwortet wurde. Ich wäre daher dankbar, wenn Sie den Status Ihrer Anfrage bei "Frag den Staat" dementsprechend korrigieren würden. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Gabriele Frenz-Ferger __________________________ Referat DG 3 – Transparenz und Teilhabe, Informationsfreiheitsgesetz Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Rochusstraße 8 - 10, 53123 Bonn Telefon: 022899 555-2450 Fax: 022899 555-2221 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet:www.bmfsfj.de
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