Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen

Bitte benennen Sie das Datum des Eingangs bezüglich der nachfolgend benannten Schriftstücke 1-3. Diese wurden zur Beschwerde zu "1 BvR 1962/14" eingereicht und befinden sich in den Anlagen der Beschwerdeschrift:

1. Email vom 24. Januar 2014 der ASD-Tarifangestellten Christiane Ladewig an ihren Kollegen Hr. Michael Donath-Neumann mit dem Inhalt, Auszug: "... Ich bin mit dem Auftrag aus der Verhandlung gegangen, eine Einrichtung für Xxxxxxx und Xxxxxx zu suchen, den ich jetzt an dich weitergebe. ..."

2. Email vom 04. Februar 2014 des Verfahrensbeistands Rechtsanwalt Timm Kreyer an die ASD-Tarifangestellte Christiane Ladewig vom ASD HH-Bramfeld mit dem Inahalt: "Sehr geehrte Frau Ladewig, ich wollte nur einmal nachfragen, ob sie schon eine Einrichtung gefunden haben, die die Möglichkeit bietet, die Geschwister Xxxxxx aufzunehmen."

3. Email vom 21. Februar der ASD-Tarifangetellten Christiane Ladewig an den Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Timm Kreyer mit dem Inhalt: "Hallo Herr Kreyer, die Einrichtung hat zugesagt. Anbei finden Sie die PDF Broschüre. Ich würde am Montag gern mit Ihnen über die aktuelle Situation sprechen. ... ."

Bitte benennen Sie das Datum des Eingangs bezüglich der hier benannten Schriftstücke 4-9. Diese wurden in derselben Kindschaftssache aber zu "1 BvR 1872/17" eingereicht und befinden sich in den Anlagen der Beschwerdeschrift:

4. Wie oben zu Schriftstück Nr. 1: Email vom 24. Januar 2014 der ASD-Tarifangestellten Christiane Ladewig an ihren Kollegen Hr. Michael Donath-Neumann.

5. Wie oben zu Schriftstück Nr. 2: Email vom 04. Februar 2014 des Verfahrensbeistands Rechtsanwalt Timm Kreyer an die ASD-Tarifangestellten Christiane Ladewig.

6. Wie oben zu Schriftstück Nr. 3: Email vom 21. Februar der ASD-Tarifangetellten Christiane Ladewig an den Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Timm Kreyer.

7. Vermerk der FamG-Richterin Fr. Dr. Kristina Groth vom 10. Februar 2014: "Frau Ladewig teilte telefonisch mit, eine konkrete Einrichtung zur möglichen Unterbringung der beiden größeren Kinder liege weiterhin nicht vor."

9. Vermerk der FamG-Richterin Fr. Dr. Kristina Groth vom 21. Februar 2014 zum Telefonat vom 20. Februar 2014: "Frau Ladewig, ASD, teilte gestern tel. mit, für voraussichtlich nächste Woche sei die Inobhutnahme der Kinder geplant."

Bitte benennen Sie das Datum des Eingangs der Verzögerungsrüge vom 25. November 2020 zu "1 BvR 2318/19".

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte benennen Sie …
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
8. Dezember 2020 12:07
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte benennen Sie das Datum des Eingangs bezüglich der nachfolgend benannten Schriftstücke 1-3. Diese wurden zur Beschwerde zu "1 BvR 1962/14" eingereicht und befinden sich in den Anlagen der Beschwerdeschrift: 1. Email vom 24. Januar 2014 der ASD-Tarifangestellten Christiane Ladewig an ihren Kollegen Hr. Michael Donath-Neumann mit dem Inhalt, Auszug: "... Ich bin mit dem Auftrag aus der Verhandlung gegangen, eine Einrichtung für Xxxxxxx und Xxxxxx zu suchen, den ich jetzt an dich weitergebe. ..." 2. Email vom 04. Februar 2014 des Verfahrensbeistands Rechtsanwalt Timm Kreyer an die ASD-Tarifangestellte Christiane Ladewig vom ASD HH-Bramfeld mit dem Inahalt: "Sehr geehrte Frau Ladewig, ich wollte nur einmal nachfragen, ob sie schon eine Einrichtung gefunden haben, die die Möglichkeit bietet, die Geschwister Xxxxxx aufzunehmen." 3. Email vom 21. Februar der ASD-Tarifangetellten Christiane Ladewig an den Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Timm Kreyer mit dem Inhalt: "Hallo Herr Kreyer, die Einrichtung hat zugesagt. Anbei finden Sie die PDF Broschüre. Ich würde am Montag gern mit Ihnen über die aktuelle Situation sprechen. ... ." Bitte benennen Sie das Datum des Eingangs bezüglich der hier benannten Schriftstücke 4-9. Diese wurden in derselben Kindschaftssache aber zu "1 BvR 1872/17" eingereicht und befinden sich in den Anlagen der Beschwerdeschrift: 4. Wie oben zu Schriftstück Nr. 1: Email vom 24. Januar 2014 der ASD-Tarifangestellten Christiane Ladewig an ihren Kollegen Hr. Michael Donath-Neumann. 5. Wie oben zu Schriftstück Nr. 2: Email vom 04. Februar 2014 des Verfahrensbeistands Rechtsanwalt Timm Kreyer an die ASD-Tarifangestellten Christiane Ladewig. 6. Wie oben zu Schriftstück Nr. 3: Email vom 21. Februar der ASD-Tarifangetellten Christiane Ladewig an den Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Timm Kreyer. 7. Vermerk der FamG-Richterin Fr. Dr. Kristina Groth vom 10. Februar 2014: "Frau Ladewig teilte telefonisch mit, eine konkrete Einrichtung zur möglichen Unterbringung der beiden größeren Kinder liege weiterhin nicht vor." 9. Vermerk der FamG-Richterin Fr. Dr. Kristina Groth vom 21. Februar 2014 zum Telefonat vom 20. Februar 2014: "Frau Ladewig, ASD, teilte gestern tel. mit, für voraussichtlich nächste Woche sei die Inobhutnahme der Kinder geplant." Bitte benennen Sie das Datum des Eingangs der Verzögerungsrüge vom 25. November 2020 zu "1 BvR 2318/19".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205249/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
8. Dezember 2020 12:07
Status
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Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail können nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Personenbezogene Informationen (bspw. Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse usw.), die Sie uns übermitteln, werden von uns ausschliesslich zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. Ihrer Eingabe verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Internetseite über den Button "Datenschutz" erreichen. Auf Wunsch können Ihnen diese Informationen auch in Papierform zugesendet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. ---------------- Important notice: Your email has been received by the German Federal Constitutional Court. This communication channel may only be used for administrative matters. Please note that procedural motions or briefs cannot be submitted by email with legal effect. If your email contains such a document, it is mandatory to send the procedural motion or brief again by mail or by telefax (no. +49 721 9101382). A reply to other email enquiries or communications will only be made if a postal address is provided. We will only process personal data (e.g. name, first name, address, e-mail address etc.) that you have transmitted to us for the purpose of handling your request or your submission. Art. 6(1) first sentence letter a of the General Data Protection Regulation (GDPR) in conjunction with § 3 of the Federal Data Protection Act (Bundesdatenschutzgesetz) provides the legal basis in this regard. For further information regarding the protection of your personal data pursuant to Arts. 13 and 14 GDPR, please refer to our data protection statement. You can access it on our website by clicking on the button "Data Protection". You may also request a paper-based version of the data protection statement. This is an automatically generated reply.
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Sehr geehrte unbenannter Richter bzw. unbenannte Richterin, sehr geehrte Frau Kühn, sehr geehrte Frau Blum, sehr g…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
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Betreff
AW: Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
17. Januar 2021 05:13
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte unbenannter Richter bzw. unbenannte Richterin, sehr geehrte Frau Kühn, sehr geehrte Frau Blum, sehr geehrter Herr Batzke sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 24.12.2020, Versanddatum 13.01.2021, Posteingang bei mir, teilten Sie mir Folgendes mit: Aktenzeichen: 1 BvR 1962/14, 1 BvR 1872/17 Bearbeiterin: Frau Kühn Telefon: 0721 - 9101-419 Datum: 24.12.2020 Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1962/14 und 1 BvR 1872/17 Ihre E-Mail vom 8. Dezember 2020 Sehr geehrter Herr Walser, auf Ihre E-Mail teile ich Ihnen in richterlichem Auftrag Folgendes mit: Sie beantragen die Zusendung von Ihnen benannter Unterlagen und beziehen sich hierbei unter anderem auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zur Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IfG). Ein Informationsanspruch des Bürgers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IfG durch das Bundesverfassungsgericht besteht nur, soweit das Bundesverfassungsgericht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Wird das Bundesverfassungsgericht dagegen - wie in Verfassungsbeschwerdeverfahren - in seiner rechtsprechenden Funktion tätig, bleibt es bei der Anwendung der speziellen Vorschriften zur Akteneinsicht. Für die vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren gelten danach ausschließlich die Verfahrensvorschriften für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Aktenauskunft aus den Verfahrensakten kann Ihnen nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 35b Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gewährt werden. Hierfür ist erforderlich, dass Sie ein berechtigtes Interesse für den Antrag auf Aktenauskunft darlegen. Ein solches ist Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Sie müssten demnach noch mitteilen, aus welchem Grund Sie die Auskunft benötigen. Mit freundlichen Grüßen, In Vertretung Batzke Ministerialrat Beglaubigt (Blum) Regierungshauptsekretärin ===== Mit freundlichen Grüßen Stefan Walser Anhänge: - 2021-01-16_vombverfg_viapost_mitumschlag.pdf Anfragenr: 205249 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: AW: Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
17. Januar 2021 05:13
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Ents…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
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Betreff
AW: AW: Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
17. Januar 2021 06:02
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen“ vom 08.12.2020 (#205249) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Am 16.01.2021 habe ich eine postalische Antwort erhalten, die ich in diese Anfrage eingefügt habe (Abschrift und Scan). Dazu teile ich Ihnen mit: Es geht hier nicht um die "richterliche Tätigkeit" sondern um die öffentlich-rechtliche Verwaltungsarbeit des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu die Beschwerden in Empfang zu nehmen und deren Eingang zu dokumentieren. Dies Aufgabe wird wohl nicht vom Richter wahrgenommen! Zugleich unterliegt eine jede BVerfG-Beschwerde der Vorprüfung, die ebenfalls Verwaltungshandeln ist, denn erst nach dieser Vorprüfung findet die Aktenzeichenvergabe statt. Damit nehmen auch öffentlich-rechtlich Bedienstete wahr, welcher Inhalt in den Schriftstücken vorhanden ist. Insoweit habe ich nummeriert aufgeführt, welche Schriftstücke gemeint sind und dass ich hierzu öffentliche Bekanntgabe des Eingangs der Schriftstücke haben möchte. Ich habe nicht beantragt, die Schriftstücke zu veröffentlichen, das kann ich selber! D.h., ich möchte öffentlich dokumentiert haben, dass auch die öffentlich-rechtliche Verwaltung des Bundesverfassungsorgans Bundesverfassungsgericht Kenntnis hat über A. die rechtswidrige Vermittlung von Kindern in die private Kinder-Fremdbetreuungsindustrie ab dem 24.01.2014 auf Grund von Dokument 1 und 4, B. das Mitwissen zu. 1. durch den Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Timm Kreyer auf Grund der Dokumente 2, 3, 5 und 6, C. das Mitwissen der rechtlich verantwortlichen Richterin Fr. Dr. Kristina Groth auf Grund der Dokumente 7 und 9 (sollte "8" sein). Sie verlangen eine Begründung: Es besteht öffentliches Interesse daran, wie auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG iVm BeamtStG Bedienstete des Bundesverfassungsorgans mit Offizialdelikten umgehen. Jeder Bürger ist sich im Klaren, dass dort keine Hilfswilligen arbeiten und dass Grundrechte vom Staat zu gewähren sind. Wenn sich Richterin Fr. Dr. Kristina Groth und der Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Timm Kreyer mit der TARIFANGESTELLTEN Fr. Christiane Ladewig und der Amts(Teil-)personensorgeberechtigten Fr. Verena Domsch darauf geeinigt hatten, dass unsere beiden älteren Kinder GEGEN UNSEREN ELTERLICHEN WILLEN für über 5,5 Jahre in die private Kinder-Fremdbetreuungsindustrie verkauft werden sollen, dann sind das Belange von öffentlichem Interesse, insbesondere dann, wenn dazu die EINZIGE RECHTSKRÄFTIGE RICHTERLICHE Begründung von OLG-Prüf-Richterin Fr. Dr. Annette Pflaum lautet, VOLLZITAT: "Einer Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird bzw. der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht, § 38 Abs. 4 Ziff. 2 FamFG." Bei derartigem richterlichem und öffentlich-rechtlichem Amtsgebahren eines Verfassungsorgangs, des Bundesverfassungsgerichts, in Verbindung mit 21 "richterlichen Nicht-Annahme-Entscheidungen" WÄHREND ANHÄNGIGER Kindschaftssache sind neben den Grundrechten u.a. §§ 25ff, 232ff und 331ff StGB betroffen. Im Weiteren wird auf "1 BvR 2318/19" Bezug genommen, bei dem die Begründung von OLG-Prüf-Richterin Fr. Dr. Annette Pflaum für über 5,5-jährigem Geschwister- und Eltern-Kind-Entzug u.a. in Verbindung mit §§ 1666f BGB in Verbindung mit § 26 FamFG bei Ihnen seit ÜBER EINEM JAHR in Beschwerde ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205249/
Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: AW: AW: Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
17. Januar 2021 06:02
Status
Warte auf Antwort
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail können nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Personenbezogene Informationen (bspw. Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse usw.), die Sie uns übermitteln, werden von uns ausschliesslich zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. Ihrer Eingabe verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Internetseite über den Button "Datenschutz" erreichen. Auf Wunsch können Ihnen diese Informationen auch in Papierform zugesendet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. ---------------- Important notice: Your email has been received by the German Federal Constitutional Court. This communication channel may only be used for administrative matters. Please note that procedural motions or briefs cannot be submitted by email with legal effect. If your email contains such a document, it is mandatory to send the procedural motion or brief again by mail or by telefax (no. +49 721 9101382). A reply to other email enquiries or communications will only be made if a postal address is provided. We will only process personal data (e.g. name, first name, address, e-mail address etc.) that you have transmitted to us for the purpose of handling your request or your submission. Art. 6(1) first sentence letter a of the General Data Protection Regulation (GDPR) in conjunction with § 3 of the Federal Data Protection Act (Bundesdatenschutzgesetz) provides the legal basis in this regard. For further information regarding the protection of your personal data pursuant to Arts. 13 and 14 GDPR, please refer to our data protection statement. You can access it on our website by clicking on the button "Data Protection". You may also request a paper-based version of the data protection statement. This is an automatically generated reply.
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Betreff
AW: AW: AW: Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
18. Januar 2021 15:02
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen“ vom 08.12.2020 (#205249) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. In Ihrem Schreiben vom 24.12.2020, Versanddatum 13.01.2021, Posteingang bei mir am 16.01.2021, schreiben Sie "auf Ihre E-Mail teile ich Ihnen in richterlichem Auftrag Folgendes mit". Bitte teilen Sie mir die Namen der Richter mit, die Ihnen den "richterlichen Auftrag" erteilt haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205249/

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Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: [BVerfG-SPAM-Verdacht]AW: AW: AW: Kindeswohlgefährdung durch 21 Nicht-Annahme-Entscheidungen und Verfahrensverzögerungen [#205249]
Datum
18. Januar 2021 15:02
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