Kirchliches Arbeitsrecht: Teilnehmerkreis und Stellungnahmen von BundesverfassungsrichterInnen bei den „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“

1. Einladungsschreiben der Veranstalter der „Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche“ am 18./19. März 2019 an BundesverfassungsrichterInnen und die sich daran anschließende Korrespondenz.

2. Genehmigungen von Dienstreiseanträgen der BundesverfassungsrichterInnen zur Teilnahme an den „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ am 18./19. März 2019 in der katholischen Akademie „Die Wolfsburg“, Falkenweg 6, 45478 Mülheim an der Ruhr.

3. Stellungnahmen, Vortrags- und Gesprächsnotizen derjenigen BundesverfassungsrichterInnen, die an den „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ im Jahr 2019 teilgenommen haben, u.a. von der Bundesverfassungsrichterin Christine Langenfeld (vgl. https://www.bistum-essen.de/presse/artikel/das-staats-kirchen-recht-steht-vor-einer-bewaehrung)

Hintergrund:
Ausweislich des Artikels von Joachim Frank in der Frankfurter Rundschau „Chefarzt-Fall: Lockruf der Richter“ vom 30.06.2019 (https://www.fr.de/wirtschaft/lockruf-richter-12745928.html) haben drei BundesverfassungsrichterInnen an den diesjährigen „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ teilgenommen, wo zwei von ihnen „deutliche Avancen“ an die Kirchenfunktionäre machten, einen Grundsatzfall zum kirchlichen Arbeitsrecht „doch noch einmal nach Karlsruhe [zu] tragen“. Unklar ist, um welche drei BundesverfassungsrichterInnen es sich dabei handelt.

Zum Hintergrund der Bemühungen der BundesverfassungsrichterInnen um die Vorlage eines Grundsatzfalles beschreibt der FR-Artikel Konflikte der kirchennahen Rechtsprechung des BVerfG mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg: „Spätestens jetzt wurde der arbeitsrechtliche Streit auch zu einem Kräftemessen zwischen Karlsruhe und Luxemburg um das Verhältnis des nationalen Rechts zum Europarecht…. Dagegen war für die Kirchen bei der Wahrung ihrer Privilegien auf Karlsruhe stets Verlass.“

Im Chefarzt-Fall legte die katholische Kirche keine Verfassungsbeschwerde ein, hingegen jüngst die evangelische Kirche (Diakonie) im Fall Egenberger, was sich laut den in der FR geschilderten Überlegungen „viel besser“ eigne, um die Definition eines angeblichen „Selbstbestimmungsrechts“ der Kirchen durch das BVerfG und Sonderregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts aufrechtzuerhalten. Etwa 1,3 Millionen Beschäftigte von Kirchen, Caritas und Diakonie sind Beschäftigte minderen Rechts.

Das beschriebene Verhalten der BundesverfassungsrichterInnen gibt möglicherweise Anlass zur Besorgnis der Befangenheit und zur Feststellung der Parteilichkeit zugunsten des kirchlichen Beschwerdeführers.

Auf dem Bildmaterial der FR (https://www.fr.de/bilder/2019/06/28/12745928/34449182-d-50670-UpBdz0nura7.jpg) mit der Unterschrift „Umworben von Verfassungsrichtern: der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki“ sind BundesverfassungsrichterInnen nicht zweifelsfrei zu erkennen. Damit sind weitere Informationen des Bundesverfassungsgerichtes für die öffentliche Aufklärung erforderlich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. August 2019
  • Frist
    10. September 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Einladungsschrei…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
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Betreff
Kirchliches Arbeitsrecht: Teilnehmerkreis und Stellungnahmen von BundesverfassungsrichterInnen bei den „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ [#163008]
Datum
7. August 2019 09:15
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Einladungsschreiben der Veranstalter der „Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche“ am 18./19. März 2019 an BundesverfassungsrichterInnen und die sich daran anschließende Korrespondenz. 2. Genehmigungen von Dienstreiseanträgen der BundesverfassungsrichterInnen zur Teilnahme an den „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ am 18./19. März 2019 in der katholischen Akademie „Die Wolfsburg“, Falkenweg 6, 45478 Mülheim an der Ruhr. 3. Stellungnahmen, Vortrags- und Gesprächsnotizen derjenigen BundesverfassungsrichterInnen, die an den „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ im Jahr 2019 teilgenommen haben, u.a. von der Bundesverfassungsrichterin Christine Langenfeld (vgl. https://www.bistum-essen.de/presse/artikel/das-staats-kirchen-recht-steht-vor-einer-bewaehrung) Hintergrund: Ausweislich des Artikels von Joachim Frank in der Frankfurter Rundschau „Chefarzt-Fall: Lockruf der Richter“ vom 30.06.2019 (https://www.fr.de/wirtschaft/lockruf-richter-12745928.html) haben drei BundesverfassungsrichterInnen an den diesjährigen „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ teilgenommen, wo zwei von ihnen „deutliche Avancen“ an die Kirchenfunktionäre machten, einen Grundsatzfall zum kirchlichen Arbeitsrecht „doch noch einmal nach Karlsruhe [zu] tragen“. Unklar ist, um welche drei BundesverfassungsrichterInnen es sich dabei handelt. Zum Hintergrund der Bemühungen der BundesverfassungsrichterInnen um die Vorlage eines Grundsatzfalles beschreibt der FR-Artikel Konflikte der kirchennahen Rechtsprechung des BVerfG mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg: „Spätestens jetzt wurde der arbeitsrechtliche Streit auch zu einem Kräftemessen zwischen Karlsruhe und Luxemburg um das Verhältnis des nationalen Rechts zum Europarecht…. Dagegen war für die Kirchen bei der Wahrung ihrer Privilegien auf Karlsruhe stets Verlass.“ Im Chefarzt-Fall legte die katholische Kirche keine Verfassungsbeschwerde ein, hingegen jüngst die evangelische Kirche (Diakonie) im Fall Egenberger, was sich laut den in der FR geschilderten Überlegungen „viel besser“ eigne, um die Definition eines angeblichen „Selbstbestimmungsrechts“ der Kirchen durch das BVerfG und Sonderregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts aufrechtzuerhalten. Etwa 1,3 Millionen Beschäftigte von Kirchen, Caritas und Diakonie sind Beschäftigte minderen Rechts. Das beschriebene Verhalten der BundesverfassungsrichterInnen gibt möglicherweise Anlass zur Besorgnis der Befangenheit und zur Feststellung der Parteilichkeit zugunsten des kirchlichen Beschwerdeführers. Auf dem Bildmaterial der FR (https://www.fr.de/bilder/2019/06/28/12745928/34449182-d-50670-UpBdz0nura7.jpg) mit der Unterschrift „Umworben von Verfassungsrichtern: der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki“ sind BundesverfassungsrichterInnen nicht zweifelsfrei zu erkennen. Damit sind weitere Informationen des Bundesverfassungsgerichtes für die öffentliche Aufklärung erforderlich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
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Datum
7. August 2019 09:16
Status
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Bundesverfassungsgericht
Ihr Antrag vom 7. August 2019 *Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz*
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihr Antrag vom 7. August 2019
Datum
9. September 2019 10:00
Status
Anfrage abgeschlossen

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