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KKE, Evakuierungsradius

Der Landkreis Emsland und der Landkreis Grafschaft Bentheim gründen eine gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz. Für bis zu 27 Mio € soll dafür eine neue Zentrale geschaffen werden. Bei der Suche nach einem Standort dafür ist die Stadt Lingen (Ems) -obwohl raumordnerisch "Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen"- ausgeschieden, weil dies der "Evakuierungsradius von 20 km um das Kernkraftwerk Emsland" hindere. Dies gelte selbst, hieß es im Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems), wenn das KKE zum 31.12.2022 vom Netz geht und stillgelegt wird.
Trifft das zu? Warum ist das selbst nach Abschalten des KKE so und für welchen Zeitraum gilt der Evakuierungsradius? Was muss geschehen, damit es insoweit zu einer Änderung kommt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juni 2020
  • Frist
    9. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
Robert Koop
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Landkreis …
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
Robert Koop
Betreff
KKE, Evakuierungsradius [#188481]
Datum
9. Juni 2020 09:12
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Landkreis Emsland und der Landkreis Grafschaft Bentheim gründen eine gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz. Für bis zu 27 Mio € soll dafür eine neue Zentrale geschaffen werden. Bei der Suche nach einem Standort dafür ist die Stadt Lingen (Ems) -obwohl raumordnerisch "Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen"- ausgeschieden, weil dies der "Evakuierungsradius von 20 km um das Kernkraftwerk Emsland" hindere. Dies gelte selbst, hieß es im Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems), wenn das KKE zum 31.12.2022 vom Netz geht und stillgelegt wird. Trifft das zu? Warum ist das selbst nach Abschalten des KKE so und für welchen Zeitraum gilt der Evakuierungsradius? Was muss geschehen, damit es insoweit zu einer Änderung kommt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Koop Anfragenr: 188481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188481 Postanschrift Robert Koop << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Koop
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Koop, Ihren Antrag auf den Zugang zu Umweltinformationen habe ich gem. § 4 Abs. 3 des Umweltin…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: KKE, Evakuierungsradius [#188481]
Datum
11. Juni 2020 07:20
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Koop, Ihren Antrag auf den Zugang zu Umweltinformationen habe ich gem. § 4 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes an das dafür zuständige Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (Lavesallee 6, 30169 Hannover) weitergeleitet. Ich gehe davon aus, dass Sie von dort alsbald weitere Nachricht erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz Landkreise Emsland und Grafschaft-Bentheim; Sehr geehrte…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
Gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz Landkreise Emsland und Grafschaft-Bentheim;
Datum
17. Juni 2020 11:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Koop, Ihre Anfrage habe ich an den dafür zuständigen Landkreis Emsland weitergeleitet. Ich gehe davon aus, dass Sie von dort alsbald weitere Nachricht erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koop
AW: Gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz Landkreise Emsland und Grafschaft-Bentheim; [#188481…
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
Robert Koop
Betreff
AW: Gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz Landkreise Emsland und Grafschaft-Bentheim; [#188481]
Datum
17. Juni 2020 14:59
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> die Zischennachricht befriedigt mich nicht. Auf welche Rechtsgrundlage gründet sich Ihre Aussage, dass der Landkreis Emsland zuständig sei? Mit freundlichen Grüßen Robert Koop Anfragenr: 188481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188481/ Postanschrift Robert Koop << Adresse entfernt >>
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
WG: Gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz Landkreise Emsland und Grafschaft-Bentheim; [#188481…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: Gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz Landkreise Emsland und Grafschaft-Bentheim; [#188481]
Datum
19. Juni 2020 08:34
Status
Sehr geehrter Herr Koop, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) vom 7. Dezember 2006 in der Fassung vom 08.06.2016 (Nds.GVBl. S. 94) ist der Landkreis als der Aufsicht des Landes unterstehende Stelle informationspflichtig. Für die Planungen und den Bau der gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz der Landkreise Emsland und Grafschaft-Bentheim liegt die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei den Landkreisen. Nach meinen Ermittlungen ist der Landkreis Emsland hier federführend. Mit freundlichen Grüßen

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Anfrage FragDenStaat 188481 Beantwortung der Anfrage von Herrn Koop über das Portal fragdenstaat.de, „Der Landkrei…
Beantwortung der Anfrage von Herrn Koop über das Portal fragdenstaat.de, „Der Landkreis Emsland und der Landkreis Grafschaft Bentheim gründen eine gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brandschutz. Für bis zu 27 Mio € soll dafür eine neue Zentrale geschaffen werden. Bei der Suche nach einem Standort dafür ist die Stadt Lingen (Ems) -obwohl raumordnerisch "Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen"- ausgeschieden, weil dies der "Evakuierungsradius von 20 km um das Kernkraftwerk Emsland" hindere. Dies gelte selbst, hieß es im Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems), wenn das KKE zum 31.12.2022 vom Netz geht und stillgelegt wird. Trifft das zu? Warum ist das selbst nach Abschalten des KKE so und für welchen Zeitraum gilt der Evakuierungsradius? Was muss geschehen, damit es insoweit zu einer Änderung kommt?“: Beantwortung unter E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> unter Angabe Betreff: KKE, Evakuierungsradius [Anfragenr. 188481] Eine Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (Leitstelle) ist die zentrale Ansprechstelle für hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger. Die Leitstelle nimmt alle Notrufe und Hilfeersuchen aus den Bereichen Brandschutz, Hilfeleistung, Rettungsdienst sowie Krankentransport entgegen. Sie disponiert alle Rettungsmittel und koordiniert die Einsatzkräfte im Tagesgeschäft und bei besonderen Einsatzlagen. Diesbezüglich gehört die Leitstelle im Bereich der Daseinsvorsorge zur so genannten kritischen Infrastruktur eines Landkreises. Für die Sicherheit der Bevölkerung ist eine ständige Verfügbarkeit der Leitstelle, insbesondere die ständige Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit, eine besondere Voraussetzung. Bei den Standortüberlegungen für den Neubau einer gemeinsamen Leitstelle ist unter zahlreichen Aspekten auch ein Störfall in einer kerntechnischen Anlage, hier dem Kernkraftwerk Emsland in Lingen (KKE), als „Worst-Case-Szenario“ betrachtet worden. Für solche kerntechnischen Anlagen vom Typ 1 sehen die Rahmenempfehlungen der Strahlenschutzkommission die Evakuierung der Bevölkerung in einem Radius von bis zu 20 km in einer bestimmten Zeit vor. Um die Handlungs- und Einsatzfähigkeit einer Leitstelle auch bei einem solchen Szenario mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit vollständig zu gewährleisten und die kritische Infrastruktur Leitstelle nicht auch evakuieren zu müssen, haben sich die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim darauf verständigt, die Leitstelle außerhalb eines solchen vorbestimmten Evakuierungsradius zu errichten. Die Festlegung zur Evakuierung eines Radius von 20 km um eine kerntechnische Anlage gilt für aktive Kernkraftwerke und abgeschaltete Kernkraftwerke solange diese noch nicht frei von Brennelementen sind. Nach Feststellung der Brennstofffreiheit reduziert sich der Evakuierungsradius für diese kerntechnischen Anlage vom Typ 2 auf 10 km. Nach derzeitigen Planungen soll der Rückbau des Kernkraftwerkes Emsland bis Ende 2037 abgeschlossen sein. Die Brennstofffreiheit ist für 2027 geplant. In räumlicher Nähe zum KKE befindet sich mit dem Standortzwischenlager eine weitere kerntechnische Anlage des Typs 2. Auch für diese gilt ein Evakuierungsradius von 10 km. Das Standortzwischenlager hat eine Betriebsgenehmigung bis 2045. Daher ist der Evakuierungsradius auch in den nächsten Jahrzehnten zu berücksichtigen.