Klagemöglichkeit abgelehnter Asylbewerber

Warum wird abgelehnten Asylbewerbern die Möglichkeit eingeräumt gegen die Entscheidungen des BAMF Einspruch zu erheben obwohl dies nach §11 AsylG ausdrücklich ausgeschlossen wird und die Mehrheit auch ohne Asylberechtigung eine Duldung erhält?
Auf welche Summe belaufen sich die Kosten der Asyl-Gerichtsverfahren seit 2015?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Peter Petersen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum wird abgel…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Peter Petersen
Betreff
Klagemöglichkeit abgelehnter Asylbewerber [#75101]
Datum
2. April 2019 18:35
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum wird abgelehnten Asylbewerbern die Möglichkeit eingeräumt gegen die Entscheidungen des BAMF Einspruch zu erheben obwohl dies nach §11 AsylG ausdrücklich ausgeschlossen wird und die Mehrheit auch ohne Asylberechtigung eine Duldung erhält? Auf welche Summe belaufen sich die Kosten der Asyl-Gerichtsverfahren seit 2015?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Petersen <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Petersen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Petersen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Petersen, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Bitte beachten Sie, dass es derzeit…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
WG: Klagemöglichkeit abgelehnter Asylbewerber [#75101]
Datum
3. April 2019 15:17
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Petersen, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Bitte beachten Sie, dass es derzeit zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG kommen kann. Ich hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Petersen, mit Email vom 10. April 2019 beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreihe…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Klagemöglichkeit abgelehnter Asylbewerber [#75101]
Datum
2. Mai 2019 14:12
Status
Sehr geehrter Herr Petersen, mit Email vom 10. April 2019 beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Informationen zu Gerichtsverfahren. Sie werfen folgende Fragen auf: "Warum wird abgelehnten Asylbewerbern die Möglichkeit eingeräumt gegen die Entscheidungen des BAMF Einspruch zu erheben obwohl dies nach §11 AsylG ausdrücklich ausgeschlossen wird und die Mehrheit auch ohne Asylberechtigung eine Duldung erhält? Auf welche Summe belaufen sich die Kosten der Asyl-Gerichtsverfahren seit 2015?" Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen wie folgt mit: 1. Einen "Einspruch" im Rechtssinne gibt es im Asylverfahren nicht. Der Einspruch ist statthafter Rechtsbehelf u.a. in einigen Bereichen des Zivilprozessrechts oder im Geltungsbereich der Abgabenordnung. Die Norm des § 11 AsylG regelt, dass gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Asylgesetz kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Beim Widerspruchsverfahren (auch "Vorverfahren" genannt) handelt es sich gemäß § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) um ein Verfahren vor Klageerhebung, bei dem die Behörde die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts nachprüft. Ein solches Widerspruchsverfahren ist für das Asylverfahren durch § 11 AsylG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 VwGO möglich. Davon unabhängig ist die Möglichkeit der Klageerhebung bei Gericht. Diese ist im Abschnitt 9 des AsylG (§§ 74 ff. AsylG) umfassend geregelt. Die Erteilung einer Duldung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes. Dafür sind nach § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. 2. Die Summe der Auszahlungen beträgt vom Jahr 2015 bis zum heutigen Tag 72,2 Mio Euro. Ich hoffe Ihnen mit dieser Stellungnahme weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen