Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Klageschrift der Auflösungsklage des Landes NRW gegen die Flughahen Essen Mülheim GmbH

die Klageschrift der Auflösungsklage des Landes NRW gegen die Flughafen Essen Mülheim GmbH.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Oktober 2015
  • Frist
    3. November 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klageschrift der Auflösungsklage des Landes NRW gegen die Flughahen Essen Mülheim GmbH [#11466]
Datum
1. Oktober 2015 12:01
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Klageschrift der Auflösungsklage des Landes NRW gegen die Flughafen Essen Mülheim GmbH.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie telefonisch bereits angekündigt, kann ich Ihrem Antrag auf Überlassu…
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Klageschrift der Auflösungsklage des Landes NRW gegen die Flughahen Essen Mülheim GmbH [#11466]; Ihre MAil vom 01.10.2015
Datum
20. Oktober 2015 09:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie telefonisch bereits angekündigt, kann ich Ihrem Antrag auf Überlassung der Klageschrift aus den nachfolgenden Gründen leider nicht entsprechen. Gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW gilt das IFG NRW gegenüber Gerichten nur, soweit dies deren Verwaltungshandeln betrifft. Erfasst sind daher nur gerichtsinterne Vorgänge, wenn das Gericht im Innern wie eine Behörde tätig wird. Nimmt das Gericht aber seine originären Aufgaben im Rahmen von Gerichtsverfahren war, ist das IFG NRW nicht anwendbar. Hintergrund ist, dass unbeteiligte Personen keine Informations - und Einsichtsrechte in Gerichtsakten und Schriftverkehr laufender Verfahren erhalten sollen. Der Informationsausschluss während eines Gerichtsverfahrens dient ausdrücklich dazu, die Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen zu schützen. Der freie Zugang zu den Gerichtsakten - als Teil davon die Klageschrift- kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten sowie mittelbar zur Einwirkung auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen. Insbesondere - so das Bundesverwaltungsgericht - könnte die Rechtspflege auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit oder einzelne, am Verfahrensausgang interessierte Personen, mithilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausüben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Gerichtsverfahren in der Regel weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit (vergl. § 169 GVG) ablaufen. Diese Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt nach den Regeln und in Formen, die der Art des Gerichtsverfahrens in besonderer Weise angepasst sind. (vgl. BVerwG Urteil vom 28.10.1999, AZ 7 C 32/98) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht zum UIG (Umweltinformationsgesetz), dass dem IFG NRW vergleichbare Informationsrechte vorsieht, entschieden, dass nur eine vollständige Informationssperre für laufende Verfahren verhindern kann, dass Informationen oder Akten, deren Herausgabe das Gericht wegen der für Gerichtsverfahren geltenden Sonderregelungen verweigern könnte, der Öffentlichkeit über eine andere Behörde zugänglich werden, nur weil sie dort ebenfalls vorhanden sind. (BVerwG s.o.) Diese Situation entspricht der vorliegenden. Sie hätten nach dem IFG NRW keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen gegenüber dem zuständigen Gericht. Es wäre widersinnig und widersprüchlich zum Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn dafür aber eine am Verfahren beteiligte Partei, hier das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, eben diese Informationen - hier die Klageschrift - herausgeben müsste, nur weil sie nicht nur Partei, sondern auch Behörde ist. Der in § 2 Abs.2 IFG NRW verankerte Schutz von Informationen zu einem Gerichtsverfahren, kann und darf daher nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Herausgabe dieser Informationen unter Berufung auf das IFG NRW vom Kläger gefordert wird, nur weil er zufällig gleichzeitig Behörde ist. Für das Land als Prozessbeteiligter in einem zivilgerichtlichen Verfahren darf daher nichts anderes gelten als für einen Privatmann. Der Bitte auf Herausgabe der Klageschrift kann daher nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie eben auch schon telefonisch erläutert, weise ich auch auf diesem Weg …
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Klageschrift der Auflösungsklage des Landes NRW gegen die Flughahen Essen Mülheim GmbH [#11466]; Ihre MAil vom 01.10.2015
Datum
20. Oktober 2015 12:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> wie eben auch schon telefonisch erläutert, weise ich auch auf diesem Weg noch einmal darauf hin, dass die unten angeführte Stellungnahme eine Vorabinformation aufgrund unseres gestrigen Gesprächs darstellt. Selbstverständlich werden Sie noch innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 5 Abs. 2 S.1 IFG NRW einen förmlichen Bescheid erhalten. Es wäre nett, wenn Sie mir zu diesem Zweck auch Ihre postalische Anschrift mitteilen könnten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich finde allerdings Ihre Begründung für die …
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Klageschrift der Auflösungsklage des Landes NRW gegen die Flughahen Essen Mülheim GmbH [#11466]; Ihre MAil vom 01.10.2015 [#11466]
Datum
20. Oktober 2015 14:38
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich finde allerdings Ihre Begründung für die Ablehnung der Anfrage nicht nachvollziehbar. Ich habe eine Anfrage gemäß IFG NRW gestellt, nicht gemäß UIG. Die Gesetze unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Ausschlussgründe, aufgrund derer der Informationszugang verwehrt werden darf. § 6 Satz 1 Buchstabe b) IFG NRW dient dem Schutz anhängiger Verwaltungsverfahren, von Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinarverfahren und bevorstehender behördlicher Maßnahmen. Ausschließlich dieser Ausschlussgrund könnte hier zum Tragen kommen. Nicht erwähnt sind allerdings in § 6 Satz 1 Buchstabe b) IFG NRW gerichtliche Verfahren. Genau darum geht es in diesem Fall. Die Auflösungsklage gegen die FEM GmbH wird vor einer Zivilkammer, evtl. vor einer Handelskammer des Landgerichts Duisburg geführt. Insofern ist fraglich, ob diese Vorschrift auch auf Gerichtsverfahren und insbesondere solche vor den Zivilgerichten Anwendung findet. Soweit Sie die Durchsetzung ihrer Rechte durch die Informationsgewährung gefährdet sehen, wird auch nicht der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW erheblich beeinträchtig, wenn die Vorschrift in auf Gerichtsverfahren angewandt würde. Zwar ist der Begriff der behördlichen Maßnahme im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW grundsätzlich weit zu verstehen. Er erfasst jegliche Tätigkeit der öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Insbesondere kommt es auf die Rechtsqualität des Handelns nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 - 8 B 913/08 -, DVBl. 2008, 1384 = juris Rn. 30; Haurand/Stollmann, IFG NRW, Stand: April 2003, § 6 Erl. 3; Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 781; Lechtermann, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 243 (257). Ob von diesem weiten Begriffsverständnis auch die Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen sowie ferner eine Klageerhebung einschließlich weiterer Prozessführung als bevorstehende behördliche Maßnahmen von § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW erfasst werden, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn es liegt keine "erhebliche Beeinträchtigung" vor. Mit dem Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Beeinträchtigung in Buchst. b des § 6 Satz 1 IFG NRW sind im Vergleich mit der Regelung in Buchst. a, wo lediglich eine (einfache) Beeinträchtigung vorausgesetzt ist, höhere Anforderungen an das Eingreifen des Ausschlussgrundes gestellt. Erheblich ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie von einigem Gewicht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 - 8 B 913/08 -, DVBl. 2008, 1384 = juris Rn. 32; Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 792. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Vorschrift eng auszulegen; die entsprechenden Beeinträchtigungen müssen daher "konkret" bestehen. Vgl. amtliche Begründung zu § 6 des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311, S. 12. Es bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall, dass durch die Freigabe der Information tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung erfolgen würde. Bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung kommt der öffentlichen Stelle weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 ‑ 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441 = juris Rn. 32; S. auch Stollmann, NWVBl. 2002, 216 (219). Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass es hier zu einer erheblichen Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Verfahrens kommen könnte, falls der Informationszugang gewährt würde. Sie geben keinerlei Gründe an, wieso konkret das anhängige zivilrechtliche Verfahren erheblich beeinträchtigt würde. Diese Ansicht vertritt auch das Innenministerium des Landes NRW. In der Broschüre „Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen“ heißt es: „Trotz ihrer Stellung als Partei im Zivilprozess und trotz eines gesteigerten Risikos, den anhängigen Prozess zu verlieren, kann eine Behörde daher unter Umständen verpflichtet sein, einem den eigenen Interessen zuwiderlaufenden Informationsbegehren zu entsprechen.“ Abschließend kann ich Ihre Argumentation nicht nachvollziehen, indem Sie anführen, dass für das Land als Prozessbeteiligter in einem zivilgerichtlichen Verfahren nichts anderes gelten darf als für einen Privatmann. Genau hier liegt ja die Zielsetzung des IFG NRW: Die Steigerung der Kontrolle und der Transparenz des staatlichen Handelns. Dies lässt sich insbesondere nur dann erreichen, wenn ein Informationszugang auch und gerade in den Fällen gewährt wird, in denen sich bereits konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten einer öffentlichen Stelle ergeben haben. Der Privatmann ist nicht Adressat des IFG NRW, zumindest nicht in der Form, als dass das Handeln des Privatmanns kontrolliert und transparent gemacht werden soll. Vielmehr soll hier dem Privatmann ein Instrument in die Hand gegeben werden, um staatliches Handeln zu kontrollieren. Dies ist hier insbesondere zutreffend. Die Klage richtet sich gegen die FEM GmbH. Die beiden anderen Gesellschafter der FEM GmbH sind die Städte Essen und Mülheim, also ebenfalls öffentliche Stellen im Sinne des IFG NRW. Da in beiden Städten seit mindestens fünf Jahren ein Ratsbeschluss zum Ausstieg aus dem Flugbetrieb vorliegt, dieser aber noch immer nicht umgesetzt wurde, besteht hier auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an diesem Vorgang. Zur Vermeidung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möchte ich daher anregen, meinen Antrag gemäß IFG NRW unter Hinzuziehung von entweder Hr. Dr. Thias (Datenschutzbeauftragter in Ihrem Hause) oder Frau Block (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen) erneut zu prüfen. Viele Grüße, <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 11466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ablehnung IFG Anfrage
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung IFG Anfrage
Datum
22. Oktober 2015
Status
Warte auf Antwort
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Klage gegen Ablehnung IFG Anfrage
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Klage gegen Ablehnung IFG Anfrage
Datum
20. November 2015
Status
Anfrage abgeschlossen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Klage gegen Ablehnung IFG Anfrage [#11466] Sehr geehrte<Information-entfernt> ich habe gegen Ihren Bes…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Klage gegen Ablehnung IFG Anfrage [#11466]
Datum
22. November 2015 20:05
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich habe gegen Ihren Bescheid vom 22.10.2015 Klage erhoeben. Den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werde ich hierüber ebenfalls unterrichten. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 11466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.